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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 102/08·13.10.2008

Aufhebung des Beschlusses zur Einschränkung elterlicher Sorge wegen fehlenden Regelungsbedarfs

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Marl, der Einschränkungen der elterlichen Sorge und die Bestellung einer Umgangsrechtspflegschaft vorsah. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und stellte fest, dass derzeit keine Einschränkung der elterlichen Sorge stattfindet. Es bestehe kein rechtliches Bedürfnis für die Maßnahmen, da die Eltern eine Umgangsvereinbarung getroffen haben und die Voraussetzungen für Teilentziehung und Pflege nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig verteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Amtsgerichtsbeschluss teilweise erfolgreich: Aufhebung des Beschlusses und Feststellung, dass derzeit keine Einschränkung der elterlichen Sorge besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Teilentziehung der elterlichen Sorge setzt konkrete, gegenwärtige Voraussetzungen voraus; fehlen diese, besteht kein rechtlicher Regelungsbedarf für eine Beschränkung.

2

Die Bestellung einer Umgangsrechtspflegschaft darf nur erfolgen, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme vorliegen; das bloße Bedürfnis nach Regelung genügt nicht.

3

Wenn die Eltern eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen haben und keine Umstände die Sorgeeinschränkung rechtfertigen, ist die Anordnung gerichtlicher Sorge- oder Pflegschaftsmaßnahmen entbehrlich.

4

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 94 Abs. 2 KostO und § 13a Abs. 1 S. 1 FGG; das Gericht kann die Verfahrenskosten zwischen den Parteien teilen und den Gegenstandswert festsetzen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 94 Abs. 2 KostO§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 15 F 261/06

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Angesichts der im heutigen Senatstermin von den Kindeseltern getroffenen Umgangsvereinbarung besteht kein rechtliches Bedürfnis für die seitens des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen für eine Teilentziehung der elterlichen Sorge sowie diejenigen für die Anordnung einer Umgangsrechtspflegschaft sind derzeit nicht gegeben.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.