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OLG·4 W 48/21·16.08.2021

Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss, mit dem die Fortführung eines bereits durch Versäumnisurteil formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob das Verfahren ohne die Voraussetzungen der §§ 578 ff. ZPO fortgeführt werden kann. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass nach Eintritt der formellen Rechtskraft eine Fortführung nur im Wege der Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO) möglich ist und die vom Kläger vorgetragenen Tatbestände der §§ 579, 580 ZPO nicht dargelegt wurden. Die Beschwerde wird abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Landgerichtsbeschluss zurückgewiesen; Fortführung nur nach §§ 578 ff. ZPO möglich, Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Endurteils ist eine Fortführung des Verfahrens nur nach den Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO (Wiederaufnahme) zulässig.

2

Ein Versäumnisurteil, das formell rechtskräftig geworden ist, kann nicht durch ein gewöhnliches Rechtsmittel wiederbelebt werden; maßgeblich ist § 705 ZPO für die formelle Rechtskraft.

3

Behauptete Verfahrensmängel oder die Bestreitung der Rechtskraft rechtfertigen keine Fortführung des Verfahrens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach §§ 578 ff. ZPO nicht vorgetragen sind.

4

Die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO sind vom Wiederaufnahmebegehren substantiiert darzulegen; bloße pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 578, § 579, § 580§ 578 ff. ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 705 ZPO§ 579 ZPO§ 580 ZPO

Vorinstanzen

LG Schweinfurt, Bes, vom 2021-06-30, – 14 O 316/21

Leitsatz

Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Endurteils kann das Verfahren nur noch nach den §§ 578 ff. ZPO fortgesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021, Az. 14 O 316/21, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2021 ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die hier ausweislich des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2021, in dem Klagegrund (im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) „Wiederaufnahme des Verfahrens W 2 K 16.49, das mit Beschluss vom 12.12.2017 an das Landgericht Schweinfurt verwiesen wurde“ besteht, keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung im letztgenannten Verfahren (Versäumnisurteil vom 09.07.2018) ist mittlerweile in formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen und damit lediglich nach § 578 ff. ZPO wiederaufnahmefähig. Soweit der Kläger Verfahrensmängel beklagt und bestreitet, dass das Verfahren tatsächlich (rechtskräftig) beendet ist, ist er mit diesem Einwand - 4 W 48/21 - Seite 2 - soweit nicht die Tatbestände der § 578 ff. ZPO vorliegen - mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Fortführung des Verfahrens - ausgeschlossen. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss auch erkannt, dass aus dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht entnommen werden können.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).