Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des OLG Bamberg und LG Schweinfurt. Das BVerfG lehnte den PKH-Antrag ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargelegt wurden; konkrete Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung fehlten. Die Verfassungsbeschwerde wurde nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss, unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO bietet (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verfügen.
Die bloße Behauptung einer möglichen Verletzung von Grundrechten genügt für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde oder für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Verletzung plausibel machen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 16. August 2021, Az: 4 W 48/21, Beschluss
vorgehend LG Schweinfurt, 30. Juni 2021, Az: 14 O 316/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. August 2021 - 4 W 48/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2021 - 14 O 316/21 - war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.