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OLG·15 U 8116/21·18.05.2022

Unzulässigkeit der nicht begründeten Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte zwar form- und fristgerecht Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts ein, ließ jedoch die erforderliche Berufungsbegründung innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO fehlen. Es wurde kein Fristverlängerungsersuchen gestellt. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig und verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Berufungskosten.

Ausgang: Berufung des Beklagten wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, wenn sie zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht fristgerecht begründet wird (§ 522 Abs. 1 ZPO).

2

Die Frist zur Berufungsbegründung endet nach den Vorgaben des § 520 Abs. 2 ZPO und ist abgelaufen, wenn kein rechtzeitig eingereichtes Fristverlängerungsersuchen vorliegt.

3

Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, die nach Ablauf der Begründungsfrist eingehen, ersetzen nicht die fristgerechte Begründung und heben die Unzulässigkeit der Berufung nicht auf.

4

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 517, § 520, § 522 Abs. 1§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO§ 517 ZPO§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 78 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Ingolstadt, Schlussurteil, vom 2021-10-08, – 51 O 4242/20

Leitsatz

Eine Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, wenn sie zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 08.10.2021, Az. 51 O 4242/20, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.800,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet wurde:

2

1. Das Schlussurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 08.10.2021 wurde den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Dr. G. und Dr. H. ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 15.10.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 26.10.2021 legte zunächst der Beklagte persönlich Berufung bei dem Oberlandesgericht München mit der Begründung ein, das Urteil sei falsch. Auch habe sich, so der Beklagte, herausgestellt, dass kein Anwaltszwang vorgelegen habe (Bl. 119 d. A.).

3

Mit weiterem Schriftsatz vom 12.11.2021 (Bl. 191 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. für den Beklagten und legte gleichzeitig gegen das Schlussurteil vom 08.10.2021 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.12.2021 legte Rechtsanwalt B. das Mandat nieder. Eine Begründung der eingelegten Berufung erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

4

Der Vorsitzende des Senats wies mit Verfügung vom 09.03.2022 auf die Unzulässigkeit der Berufung hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

5

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet wurde. Die Berufung des Beklagten wurde zwar ordnungsgemäß mit anwaltlichem Schriftsatz innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt, eine Begründung derselben innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgte indes nicht. Auch ein durch anwaltlichen Schriftsatz eingereichtes Fristverlängerungsgesuch befindet sich nicht bei den Akten. Die Frist zur Berufungsbegründung ist daher mit Ablauf des 14.12.2021 abgelaufen.

6

Die beklagte Partei hatte rechtliches Gehör. Das Schreiben des Beklagten vom 24.03.2022 ist ersichtlich ohne rechtliche Relevanz, nachdem etwaige Anträge zum einen dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO unterliegen und zum anderen zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Berufungsbegründungsfrist bereits mehrere Monate abgelaufen war.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.