Klage gegen Nachtrag 8 zum Flurbereinigungsplan abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F., begehrt Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 8 und eine wertgleiche Landabfindung. Zentral war die Frage, ob die Zuteilung nach § 44 FlurbG wertgleich ist. Das Gericht wies die Klage ab, da der Nachtrag die rechtskräftigen Regelungen des früheren Verfahrens ordnungsgemäß umsetzt und keine Ermessensfehler vorliegen. Der Kläger trägt die Gebühren und außergerichtlichen Kosten; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Nachtrag 8 zum Flurbereinigungsplan abgewiesen; keine Verletzung des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung festgestellt; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abzufinden; eine Abfindung ist werthaltig, wenn sie die nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge berücksichtigt und somit wertgleiches Land gewährleistet.
Ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, der die in einem rechtskräftigen Urteil getroffenen Zuteilungen umsetzt, ist nicht zu beanstanden, sofern bei der Umsetzung keine erkennbaren Fehler vorliegen.
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es auf pauschalen, wiederholten Vorwürfen beruht und keine konkreten Ablehnungsgründe substantiiert dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung in Flurbereinigungsverfahren richtet sich nach §§ 147, 138 FlurbG i.V.m. §§ 154 VwGO; Gerichtsgebühren sind nach § 13 GKG anhand des Gegenstandswerts zu bemessen, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 138 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708, 711 ZPO zu erlassen.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Teilnehmer des im Jahre 1965 nach §§ 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens F. . Er ist mit vier Besitzstücken (sechs Flurstücken) in einer Größe von 7,1464 ha beteiligt, für die der Beklagte eine Wertverhältniszahl(WVZ) von 31.465 ermittelt hat.
Der Beklagte teilte dem Kläger nach dem Stand des Nachtrags 6 zum Flurbereinigungsplan Flächen mit 30.200 WVZ zu. Der Kläger erhob hiergegen beim Flurbereinigungsgericht unter dem Aktenzeichen 9a D 13/96.G Klage. In der mündlichen Verhandlung befreite der Beklagte den Kläger vom Landabzug, der zuvor mit 1.416 WVZ in Ansatz gebracht worden war. Dafür sollte dem Kläger das Flurstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 117, in Größe von 0,2376 ha mit 926 WVZ voll und aus dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 3, Flurstück 108, eine Fläche von 0,1268 ha mit 490 WVZ zugeteilt werden. Der Holzausgleich wurde wegen der Neuzuteilung auf 1.094,00 DM korrigiert. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen des Beklagten wies der Senat durch Urteil vom 21. November 1997 die Klage ab. Der Beklagte stellte unter dem 2. Juni 1998 zur Umsetzung der Regelungen aus dem Rechtsstreit 9a D 13/96.G den Nachtrag 8 auf und stellte diesen dem Kläger am 1. Oktober 1998 zu.
Der Kläger hat am 30. Oktober 1998 Klage beim Flurbereinigungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäß,
den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren F. i.d.F. des Nachtrags 8 zu ändern und ihm eine wertgleiche Abfindung in Land zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Er habe mit dem Nachtrag 8 zum Flurbereinigungsplan F. die Regelung aus dem Rechtsstreit 9a D 13/96.G vollzogen. Die Absteckung der Grenzänderung sei bereits am 12. Februar 1998 erfolgt. Der Kläger sei zur Erläuterung der Grenzänderung geladen worden, aber nicht erschienen.
Die Beigeladene äußert sich nicht zur Sache und stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte 9a D 13/96.G Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch der Klägers auf wertgleiche Abfindung ist nicht verletzt. Die im Flurbereinigungsplan nach dem Stand des Nachtrags 8 vorgesehene Abfindung des Klägers ist nicht zu beanstanden; Ermessensfehler des Beklagten sind nicht erkennbar.
Nach § 44 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Diesen Anforderungen wird die dem Kläger zugeteilte Abfindung gerecht.
Der Beklagte hat durch Nachtrag 8 zum Flurbereinigungsplan lediglich seine in dem Verfahren 9a D 13/96.G zu Protokoll gegebene Entscheidung vom 20. November 1997 umgesetzt. Der Kläger ist nunmehr vom Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG vollständig befreit, die daraus resultierenden Wertverhältniszahlen sind dem Kläger in Land zugeteilt und die dadurch bedingten Veränderungen beim Holzausgleich festgesetzt worden. Fehler bei der Umsetzung hat weder der Kläger vortragen noch sind sie dem Senat erkennbar. Dass der Kläger durch die so gestaltete Zuteilung wertgleich i.S.v. § 44 FlurbG abgefunden ist, hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. November 1997 - 9a D 13/96.G - ausgeführt; insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.