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Oberverwaltungsgericht NRW·9A D 125/00.G·20.02.2001

Klage gegen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan wegen Abfindung abgewiesen

Öffentliches RechtFlurbereinigungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren F., verlangte Änderung des Flurbereinigungsplans durch Nachtrag 9 und eine wertgleiche Abfindung. Das OVG stellte fest, dass Nachtrag 9 den Kläger nicht in einem ihn rechtlich schützenden Belang betrifft und er daher nicht in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage des Teilnehmers gegen Nachtrag 9 zum Flurbereinigungsplan als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Überprüfung der Abfindung nach § 44 FlurbG ist nur gegeben, wenn der Teilnehmer durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist.

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Ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan verletzt die Rechte eines Teilnehmers nicht, wenn er keine Regelung enthält, die den Teilnehmer in einem ihn rechtlich schützenden Belang betrifft.

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Kostenentscheidungen und die Festsetzung der Gerichtsgebühr richten sich nach den Vorschriften des FlurbG in Verbindung mit der VwGO; die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert (§ 13 GKG).

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Willkürliche oder pauschale Ablehnungsanträge gegen Richter begründen nicht ohne Weiteres zulässige Ablehnungsgründe und hindern das Gericht nicht grundsätzlich an der Entscheidung in der Sache.

Relevante Normen
§ 1 FlurbG§ 4 FlurbG§ 44 FlurbG§ 138 Abs. 1 FlurbG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Teilnehmer des im Jahre 1965 nach §§ 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens F. . Er ist mit vier Besitzstücken (sechs Flurstücken) in einer Größe von 7,1464 ha beteiligt, für die der Beklagte eine Wertverhältniszahl (WVZ) von 31.465 ermittelt hat. Der Beklagte teilte dem Kläger nach dem Stand des Nachtrags 8 zum Flurbereinigungsplan Flächen in Größe von 7,2228 ha mit 31.616 WVZ zu. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers - 9a D 159/98.G - wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.

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Unter dem 9. Juni 1998 erließ der Beklagte den Nachtrag 9 zum Flurbereinigungsplan zur Bereitstellung von Land für das Naturschutzgebiet "R. H. " und die Renaturierung "G. A. " sowie zur Erledigung von Anträgen einzelner Teilnehmer, zu denen der Kläger nicht gehörte, und zur Durchführung des Holzausgleichs ohne Beteiligung des Klägers. Eine Bekanntgabe an den Kläger erfolgte nicht.

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Der Kläger hat am 23. September 2000 Klage erhoben. Ebenfalls am 23. September 2000 hat er eine gleich lautende Klage beim LG Detmold erhoben, die der Senat nach Verweisung an das Flurbereinigungsgericht zum Aktenzeichen 9a D 9/01.G durch Beschluss vom 14. Februar 2001 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden hat. Er trägt vor: Er habe im Flurbereinigungsverfahren keine wertgleiche Abfindung erhalten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren F. i.d.F. des Nachtrags 9 zu ändern und ihm eine wertgleiche Abfindung in Land zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert: Der Kläger sei durch den Nachtrag 9 zum Flurbereinigungsplan nicht betroffen. Die Abfindung des Klägers sei durch das Urteil des Senats vom 21. November 1997 - 9a D 13/96.G - abschließend geregelt und durch den Nachtrag 8 zum Flurbereinigungsplan vollzogen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakten 9a 13/96.G, 9a D 159/98.G und 9a D 9/01.G sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden ist, ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Recht verletzt.

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Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat das Recht, seine Abfindung gemäß § 44 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, soweit er in seinen Rechten verletzt ist (§ 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Kläger ist durch den Nachtrag 9 zum Flurbereinigungsplan nicht in seinen Recht verletzt. Der Nachtrag 9 enthält keine Regelung, die den Kläger in einem ihn rechtlich schützenden Belang betrifft. Er regelt die Bereitstellung von Land für Naturschutzgebiete, dient der Erledigung von Anträgen einzelner Teilnehmer und zur Durchführung des Holzausgleichs jeweils ohne Beteiligung des Klägers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.