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Oberverwaltungsgericht NRW·9 E 692/20·14.10.2020

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Rettungsdienstgebühren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und BeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen Gebührenbescheid des Rettungsdienstes nicht; das OVG wies die Beschwerde zurück. Zum einen hat der Kläger seine unzureichende Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, zum anderen fehlt der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Gebührensatzung und die Rechtsgrundlagen rechtfertigen nach summarischer Prüfung die Festsetzung der Einsatz- und Leitstellengebühren.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise in zumutbaren Raten aufbringen kann; veraltete Angaben und fehlende Nachweise genügen nicht.

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Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; im summarischen Prüfungsverfahren sprechen überwiegende Anhaltspunkte gegen die Gewährung, wenn die Klage voraussichtlich unbegründet ist.

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Für die Erhebung von Gebühren des kommunalen Rettungsdienstes sind die einschlägigen Satzungsregelungen maßgeblich; Gebührenschuldner ist regelmäßig derjenige, der die Leistungen in Anspruch nimmt, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes.

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Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Rettungsdienstes kann die Gebühr demjenigen auferlegt werden, der den Einsatz veranlasst hat; Leitstellengebühren und Einsatzpauschalen können satzungsgemäß festgesetzt werden.

5

Die Frage einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse betrifft allenfalls das Innenverhältnis nach § 60 SGB V und entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostenträger.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO§ 2 Abs. 1 GebS§ 3 Abs. 2 GebS§ 5 Abs. 1 Buchst. a GebS§ 6 Abs. 2 Buchst. a GebS

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3620/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T.         im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

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1. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht eingereichte, gemäß § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Januar 2020 nebst Anlage ist, wie der Kläger selbst angibt (vgl. Schriftsatz vom 2. Juni 2020, Seite 1) veraltet, gibt also nicht die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder. Die Angabe im Schriftsatz vom 2. Juni 2020, der Kläger beziehe inzwischen „ALG Leistungen“ ist nicht belegt; einen entsprechenden Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld hat der Kläger bislang nicht vorgelegt.

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2. Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid vom 11. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2019, mit dem der Beklagte den Kläger zu Gebühren für einen Einsatz des Rettungsdienstes am 11. Juni 2019 in Höhe von insgesamt 609,44 Euro (550,62 Euro Einsatzpauschale Rettungswagen und 58,82 Euro Leitstellengebühr Rettungswagen) herangezogen hat, rechtmäßig ist.

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Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 6 KAG NRW i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes vom 18. April 2018 (GebS).

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Nach § 2 Abs. 1 GebS werden für die Einsätze des Rettungsdienstes des Beklagten Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. Gebührenpflichtig ist nach § 3 Abs. 2 GebS (u. a.), wer die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a GebS beträgt die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens (RTW) 550,62 Euro. Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist von der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die Gebühr, die für die im missbräuchlichen Einsatz eingesetzten Rettungsmittel nach § 5 der Gebührensatzung anfällt, zuzüglich der entsprechenden Leitstellengebühr nach § 6 der Gebührensatzung zu zahlen, vgl. § 4 Abs. 8 GebS. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a GebS beträgt die Gebühr für die Tätigkeit der Leitstelle im Fall des Einsatzes eines RTW 58,82 Euro.

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Danach erfüllt der Kläger, der am 11. Juni 2019 Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat (Transport von der B.              in C.           , zum N.              F.      ), den Gebührentatbestand und ist gebührenpflichtig. Die Einwände des Klägers gegen die ihm gegenüber erfolgte Gebührenfestsetzung stellen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durchgreifend in Frage.

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a) Das gilt zunächst hinsichtlich der festgesetzten Gebühr für den Einsatz des RTW in Höhe von 550,62 Euro. Insoweit ist der Gebührentatbestand zweifellos erfüllt, weil der Kläger den Rettungsdienst am 11. Juni 2019 in Anspruch genommen hat. Ob die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (medizinisch) notwendig war, ist entgegen der Auffassung des Klägers dagegen unerheblich für die Erfüllung des Gebührentatbestands. Gebührenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 2 GebS derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Die Frage, ob der Einsatz des Rettungsdienstes aus medizinischen Gründen notwendig war, kann allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob die Kosten durch die Krankenversicherung übernommen werden. Gebührenschuldner ist aber in jedem Fall der Kläger, nicht seine (gesetzliche) Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes verpflichtet. Es bleibt dem Kläger unbenommen, sich insoweit an seine Krankenkasse zu wenden. Die diesbezüglichen Nachfragen des Verwaltungsgerichts, ob seitens des Klägers eine Abrechnung mit der AOK erfolgt sei, hat der Kläger bislang nicht beantwortet.

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Der weitere Einwand des Klägers, nicht er, sondern seine Freunde hätten den RTW gerufen, greift ebenfalls nicht durch, weil neben demjenigen, der die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert hat, auch derjenige Gebührenschuldner ist, der die Leistungen des Rettungsdienstes ‑ wie hier der Kläger ‑ in Anspruch nimmt (§ 3 Abs. 2 GebS).

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Soweit der Kläger meint, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm hinsichtlich der Gebührenerhebung für Einsätze des Rettungsdienstes kein Ermessensspielraum zur Verfügung stehe (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 2), vielmehr könne der Beklagte nach § 3 Abs. 3 GebS in bestimmten Fällen die Forderungen von der Krankenkasse einziehen, führt dies ebenfalls nicht auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Die genannte Formulierung des Beklagten bezieht sich ersichtlich, weil ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 GebS bezogen, auf das Entschließungsermessen, das heißt, auf die Frage, ob für den Einsatz des Rettungsdienstes überhaupt Gebühren erhoben werden. Hinsichtlich des „Ob“ der Gebührenerhebung steht dem Beklagten nach § 2 Abs. 1 GebS in der Tat kein Ermessen zu. Die Regelung in § 3 Abs. 3 GebS, wonach der Beklagte die Forderungen von der Krankenkasse oder dem Kostenträger einziehen kann, wenn die Mitgliedschaft desjenigen, der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat, in einer Krankenkasse oder bei einem sonstigen Kostenträger feststeht, betrifft nicht das Entschließungsermessen des Beklagten. Im Übrigen hat der Beklagte diese Vorschrift berücksichtigt und eine Abrechnung mit der Krankenkasse des Klägers erwogen. Er hat insoweit aber ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die direkte Abrechnung mit der Krankenkasse des Klägers nicht habe vorgenommen werden können, weil die aufnehmende Ärztin im N.              F.          die medizinische Notwendigkeit des RTW-Einsatzes nicht gesehen und folglich ihre Unterschrift verweigert habe. Daher fehle zur direkten Abwicklung mit der Krankenkasse die erforderliche Abrechnungsgrundlage (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 2).

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Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzung des Beklagten vorgebrachten Bedenken führen voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Das Vorbringen, dass „der Ermächtigungsgrundlage der die Abgabe begründende Tatbestand“ fehle, trifft bereits nicht zu. Welche Tatbestände gebührenpflichtig sind, regelt § 2 GebS. Danach ist insbesondere der Einsatz des Rettungsdienstes gebührenpflichtig, vgl. § 2 Abs. 1 GebS. Der behauptete und nicht näher begründete Verstoß „der Satzung“ gegen § 14 RettG NRW, insbesondere des § 2 Abs. 2 GebS gegen § 14 Abs. 5 Satz 3 RettG NRW, erschließt sich nicht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die in § 2 Abs. 2 GebS genannten Gebührentatbestände unzulässigerweise, namentlich im Widerspruch zu § 14 Abs. 5 Satz 3 RettG NRW, eine Gebührenpflicht auslösen. Die weitere pauschale Rüge, die „Gebührensätze“ seien unverhältnismäßig hoch und verstießen mangels Berücksichtigung des Zeitaufwandes gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität, ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht substantiiert. Weiterer Vortrag ist insoweit bislang, auch im Beschwerdeverfahren, nicht erfolgt.

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b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dürfte sich auch die festgesetzte Gebühr für die Tätigkeit der Leitstelle in Höhe von 58,82 Euro als rechtmäßig erweisen. Zwar enthält der angefochtene Gebührenbescheid ebenso wie der Widerspruchsbescheid hierzu keine ausdrückliche Begründung und hat sich der Beklagte auch im Klageverfahren - wohl mangels entsprechender Rüge des Klägers - bislang noch nicht dazu geäußert, warum neben der Einsatzpauschale für den RTW (§ 5 Abs. 1 Buchst. a GebS) auch eine Leitstellengebühr (§ 6 Abs. 2 Buchst. a GebS) festgesetzt worden ist. Gleichwohl spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 GebS vorliegen. Aufgrund des im Aktenvermerk des Beklagten vom 25. November 2019 (vgl. Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs) geschilderten Geschehensablaufs am Tag des Einsatzes des Rettungsdienstes dürfte von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes auszugehen sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.