Beschwerde gegen Unterlassung der aufschiebenden Wirkung bei Rettungsdienstgebühren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen fünf Gebührenbescheide über Rettungsdienstkosten. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Antragstellerin wendete sich erfolglos mit Beschwerde an das OVG. Der Senat beschränkt seine Prüfung auf vorgebrachte Einwände, hielt die Gebührenfestsetzung und die Wahl des Gebührenschuldners für rechtmäßig und sah keine unbillige Härte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bei Rettungsdienstgebühren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei kommunalen Gebührentatbeständen zum Rettungsdienst ist grundsätzlich derjenige Gebührenschuldner, der den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat; die gesetzliche Krankenkasse ist allenfalls im Innenverhältnis (§ 60 SGB V) zur Kostenübernahme verpflichtet und wird dadurch nicht zum Gebührenschuldner.
Führt der Gebührengläubiger eine unmittelbare Abrechnung mit dem Versicherungsträger durch, macht dies einen außerhalb des Gebührenverhältnisses stehenden Dritten nicht automatisch zum vorrangig in Anspruch zu nehmenden Schuldner; dem Gläubiger steht insoweit ein Wahlrecht.
Die Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer konkret erhobenen Einwände beschränkt; bloße Wiederholungen erstinstanzlichen Vortrags oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Gebühren setzt das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte voraus; die bloße Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründet eine solche Härte nicht ohne weitere substantiierten Umstände.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 2784/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 431,25 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 7970/25 gegen fünf Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 6. November 2024 über jeweils 345,00 Euro für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (im Folgenden: Gebührenbescheide) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2025 anzuordnen. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Es ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den streitigen Rettungsdienstgebühren bildeten §§ 1, 2, 3 und 6 KAG NRW i. V. m. den Bestimmungen der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 23. Februar 2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2024 (im Folgenden: Gebührensatzung). Die Antragstellerin habe den Rettungsdienst in den abgerechneten Fällen jeweils für einen (qualifizierten) Krankentransport innerhalb des Stadtgebiets in Anspruch genommen. Sie und nicht ihre Krankenkasse sei richtige Gebührenschuldnerin. Soweit eine Abrechnung auch unmittelbar mit dem Versicherungsträger erfolgen könne, habe die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dass die Krankenkasse der Antragstellerin die Kostenübernahme abgelehnt habe, sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin aus der sofortigen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte drohe.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, allein ihre Krankenkasse komme als Schuldnerin der Krankentransportkosten in Frage. Soweit sie in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, die Ablehnung der Kostenübernahme „wegen fehlender ‚vorheriger Genehmigung‘“ sei eine „juristische Fehlleistung“, da eine Genehmigung begrifflich eine nachträgliche Zustimmung voraussetze (S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes), genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 23. September 2025).
Vgl. zu den Darlegungsanforderungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2025 - 12 B 216/25 -, juris, Rn. 17 f., vom 18. Juli 2022 - 19 B 535/22 -, juris, Rn. 1 f., und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.
Ihr darüber hinaus erhobener Einwand, das Verwaltungsgericht sei auf diesen Umstand ebenso wenig eingegangen wie auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 20. Februar 2025 - B 1 KR 7/24 R -, juris, wonach eine Krankenkasse die Kostenübernahme für notwendige Krankentransporte nicht allein deshalb verweigern dürfe, weil eine formelle Genehmigung vor Fahrtantritt fehle, trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Krankenkasse der Antragstellerin nicht Gebührenschuldnerin, sondern lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse für das vorliegende Verfahren sei (daher) ohne Bedeutung und die Antragstellerin insofern gehalten, sich unmittelbar an ihre Versicherung zu wenden. Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander.
Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts ist auch unabhängig davon nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Krankenkasse lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes verpflichtet ist. Soweit der Gebührengläubiger unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen kann, führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenanspruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebührenschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Vielmehr steht dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zu, jedenfalls soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 9 A 1090/19 -, juris, Rn. 6, vom 15. Oktober 2020 - 9 E 692/20 -, juris, Rn. 7, vom 25. Januar 2016 - 9 E 1126/15 -, n. v., S. 3 des Beschlusses, vom 30. Januar 2015 - 9 E 1350/14 -, n. v., S. 2 des Beschlusses, und vom 30. Januar 2015 - 9 E 1209/14 -, n. v., S. 2 des Beschlusses; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 487c [Stand März 2026].
Dementsprechend war die Antragsgegnerin - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gehalten, vor Erlass der Gebührenbescheide von Amts wegen die Erteilung einer Genehmigung im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu bewirken. Soweit § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung der Antragsgegnerin bei der Auswahl des Gebührenschuldners ein Ermessen einräumt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass dieses fehlerfrei ausgeübt wurde. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung ausdrücklich vorgibt, dass der Gebührenpflichtige für das Vorliegen der Voraussetzungen einer unmittelbaren Abrechnung mit dem Kostenträger, insbesondere einer vorherigen Genehmigung, Sorge zu tragen hat.
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht erwähne und berücksichtige verfassungsrechtliche Grundsätze „wie etwa die Würde des Menschen und das Sozialstaatsprinzip nach den Art. 1 und 20 GG sowie die Einheit der Rechtsordnung“ nicht und „verhürde“ durch seinen ablehnenden Beschluss effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Vorbringen bleibt insoweit gänzlich unsubstantiiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).