Streitwertfestsetzung im Obdachlosenrecht: Reduzierung auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (10.000 €) ein. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € herab. Begründend führt das Gericht aus, dass Zuweisungsansprüche im Obdachlosenrecht grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten sind und die Zahl der betroffenen Personen unbeachtlich ist, wenn dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt wird. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 5.000 € reduziert, Beschwerdeverfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen; mangels genügender Anhaltspunkte ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzunehmen.
Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Unterkunft im Obdachlosenrecht sind grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung vorliegen.
Bei Zuweisungsanordnungen ist für die Streitwertermittlung das gemeinsame Rechtsschutzziel maßgeblich; die Anzahl der betroffenen Personen bleibt unbeachtlich, wenn dieselbe Unterkunft und dasselbe Schutzinteresse betroffen sind.
Eine Erhöhung des Streitwerts allein aufgrund der Tatsache, dass eine Maßnahme gegen mehrere Personen gerichtet ist, ist unzulässig, wenn sich die Anordnung auf dieselbe Unterkunft bezieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 4288/15
Tenor
Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2015, über die gemäߠ § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, Streitigkeiten im Obdachlosenrecht, die das Nutzungsrecht an einer Unterkunft als solches im Hauptsacheverfahren zum Gegenstand haben - insbesondere Klagen auf Zuweisung bzw. gegen den Entzug einer Unterkunft -, grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, weil Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht gegeben sind.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 9 E 268/97 -; vgl. auch Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Maßgebend ist dabei das Rechtsschutzziel der Zuweisung einer Unterkunft. Unbeachtlich ist die Anzahl der Personen, für die diese Unterkunft zur Verfügung gestellt werden soll, da von allen lediglich dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2001 - 9 E 863/01 -, vom 3. August 1999 - 9 E 589/99 - und vom 27. März 1995 - 9 E 351/95 -.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren von 10.000,00 Euro, die darauf beruhte, dass sich die angefochtene Umweisungs-verfügung der Beklagten vom 25. September 2015 gegen zwei Personen, nämlich die beiden Kläger richtete, war daher auf 5.000,00 Euro zu reduzieren, da die Umweisungsverfügung im Hinblick auf beide Kläger dieselbe Unterkunft betraf.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).