Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 119/25·21.10.2025

Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz (Obdachlosenrecht) auf 2.500 € reduziert

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ändert die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren (6 L 1223/24) und setzt den Streitwert auf 2.500 € fest. Streitwertbemessung richtet sich bei vorläufigem Rechtsschutz nach §123 VwGO i.V.m. §52 GKG; mangels abweichender Anhaltspunkte kommt der Auffangwert von 5.000 € in Betracht, der wegen der Vorläufigkeit zu halbieren ist. Die Beschwerde ist begründet; Verfahren gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert nach §123 VwGO i.V.m. §52 GKG; fehlt ein ausreichender Sach- und Streitstand, ist der Auffangwert des §52 Abs. 2 GKG heranzuziehen.

2

Bestehen keine anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung in Hauptsacheverfahren des Obdachlosenrechts, kann der Auffangwert des §52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt werden.

3

Wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes kann der nach §52 GKG zu bestimmende Streitwert im Ermessen der Festsetzungsbehörde regelmäßig zu halbieren sein.

4

Beschlüsse über die Beschwerde nach §68 Abs. 1 GKG sind, insoweit §66 Abs. 3 Satz 3 GKG einschlägig ist, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 123 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, ­6 L 1223/24

Tenor

Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren – 6 L 1223/24 – wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Die Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kos­ten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Be­schluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2025, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Be­richterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

3

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

4

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG richtet sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzu­nehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

5

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, Hauptsache­streitigkeiten im Obdachlosenrecht, die das Nutzungsrecht als solches zum Gegen­stand haben (insbesondere Klagen auf Zuweisung bzw. gegen den Entzug einer Un­terkunft), mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro zu bewerten, weil Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht gegeben sind.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 – 12 E 386/24 -, n. v., vom 30. März 2021 – 9 E 241/21 -, n. v., und vom 1. Februar 2016 – 9 E 57/16 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

7

Dieser ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren.

8

St. Rspr. Des OVG NRW: vgl. etwa Beschlüsse vom 5. März 2024 – 9 B 1258/23 -, n. v., vom 24. März 2023 – 9 B 95/23 -, juris, und vom 30. März 2021 – 9 E 241/21 -, n. v.; dem folgend: Beschluss vom 27. Februar 2025 – 12 E 386/24 -, n. v., und vom 23. Mai 2025 – 12 B 525/25 -, n. v.

9

Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen seines Festsetzungsermessens (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) in Streitigkeiten der vorliegenden Art von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).