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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 6471/96.A·10.02.1997

Ablehnung der Zulassung der Berufung und PKH im Asylverfahren (Syrien-Frage)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag nach §78 Abs. 4 AsylVfG war unbegründet; behauptete Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Frage der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger sei bereits durch die Rechtsprechung geklärt; besondere Umstände lägen nicht vor.

Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von PKH abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG erfordert die substantielle Darlegung entweder erheblicher Verfahrensmängel, grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3

Allein die pauschale Behauptung von Verfahrensmängeln genügt nicht; es sind konkrete Umstände und deren Ursachenzusammenhang mit der Entscheidung darzulegen.

4

Bei abgelehnten Asylbewerbern begründet die bloße Stellung eines Asylantrags bei Rückkehr allein keine Verfolgungsgefahr; es bedarf zusätzlicher besonderer Umstände, die eine konkrete Gefährdung begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9945/95.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

3

Der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

4

Der Vortrag des Klägers zu Beginn seiner Antragsschrift, das angegriffene Urteil leide unter erheblichen Verfahrensmängeln, führt nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Zulassung der Berufung. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung, um welche Verfahrensmängel es sich handeln soll und aus welcher Verhaltensweise des Verwaltungsgerichts sie sich ergeben sollen.

5

Die vom Kläger des weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob syrische Staatsangehörige allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei Rückkehr in ihr Heimatland eine ihr Leben gefährdende Mißhandlung erleiden oder in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden könnten, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt. Danach besteht für abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr auch nach längerem Auslandsaufenthalt nur dann die Gefahr, allein wegen ihrer Asylantragstellung politisch verfolgt oder Maßnahmen i. S. d. §§ 51, 53 AuslG ausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände hinzutreten.

6

Vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Januar 1997 - 9 A 372/97. A -, vom 20. September 1996 - 9 A 4661/96. A -, vom 12. April 1996 - 9 A 7100/95. A - und vom 28. März 1996 - 9 A 599/96. A -.

7

Anhaltspunkte dafür, daß sich die den früheren Entscheidungen zugrunde liegende Auskunftslage in der Weise geändert haben könnte, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung unterworfen werden müßte, sind nicht ersichtlich. Auch die von dem Kläger angeführten Erkenntnisse und Entscheidungen anderer Gerichte bieten insoweit keinen Anlaß zu einer erneuten Befassung mit der Frage. Soweit die Erkenntnisse älteren Datums sind, lagen diese bereits bei den früheren Entscheidungen vor. Auch das zitierte aktuelle Gutachten von amnesty international vom 24. Juni 1996 wiederholt im wesentlichen nur die Ausführungen, die auch bereits Gegenstand früherer Auskünfte von amnesty international waren, die ihrerseits bereits in den früheren Entscheidungen des beschließenden Gerichts berücksichtigt sind. Die vom Kläger benannten Entscheidungen anderer Gerichte sind ebenfalls älteren Datums und basieren demgemäß auf der Tatsachengrundlage, die auch den Entscheidungen des beschließenden Gerichts zugrunde liegt. Soweit der Kläger auf die „urgent action" von amnesty international vom August 1996 sowie die Stellungnahme des CDF vom 15. März 1996 verweist, fehlt es an jeder Darlegung dazu, welcher Sachverhalt den dort wiedergegebenen Einzelschicksalen von zurückkehrenden Syrern zugrunde lag sowie daß und warum deren Situation mit der des Klägers vergleichbar ist.

8

Schließlich führt auch nicht die vom Kläger gerügte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zur Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - heranzieht, scheitert eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bereits daran, daß das Verwaltungsgericht ausdrücklich von den Grundsätzen dieser Entscheidung ausgegangen ist. Lediglich bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers verneint das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen. Sollte es hierbei zu einer falschen Subsumtion gekommen sein, wofür allerdings nichts spricht, so läge lediglich eine falsche Rechtsanwendung vor, die mit der Abweichungsrüge erfolgreich nicht geltend gemacht werden kann. Entsprechendes gilt in bezug auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 818. 81 -, BVerwGE 67, 317, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1. 94 -, deren Aussage zur Zurechenbarkeit politisch motivierter Verfolgungshandlungen Dritter zu Lasten staatlicher Stellen mit der des Bundesverfassungsgerichts, a. a. O. , übereinstimmt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b. AsylVfG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).