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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3482/97.A·16.04.1998

Zulassung der Berufung und teilweise Bewilligung von PKH bei Feststellung von Abschiebungshindernissen (§53 AuslG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG. Das OVG bewilligt PKH und Beiordnung für das Verfahren betreffend § 53 Abs. 4 AuslG und lässt die Berufung in diesem Umfang zu, lehnt jedoch die Zulassung und PKH für den § 51-Ausnahmeantrag ab. Die Entscheidung stützt sich auf abweichende Rechtsprechung des Senats und fehlende Erfolgsaussichten des § 51-Antrags; einfache exilpolitische Aktivitäten genügen nicht ohne besondere Umstände.

Ausgang: PKH und Beiordnung sowie Zulassung der Berufung hinsichtlich Feststellung von Abschiebungshindernissen (§53 AuslG) teils bewilligt; Zulassungsantrag und PKH für §51 AuslG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozeßkostenhilfe ist für ein Zulassungsverfahren zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu tragen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119, 121 ZPO).

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Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats abweicht.

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Für abgelehnte Asylbewerber, die nach Syrien zurückkehren, begründet nicht bereits das Fehlen regulärer Reisedokumente oder ein Paßersatzpapier allein die Gefahr politischer Verfolgung oder anderweitiger Maßnahmen nach §§ 51, 53 AuslG; es müssen besondere Umstände hinzutreten.

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Einfache exilpolitische Betätigung in Deutschland (z. B. Mitgliedschaft in einem Verein, Teilnahme an Demonstrationen) begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen; die besondere Umstandskonstellation ist entscheidungserheblich.

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Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG fehlt, wenn die Frage in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist und keine grundsätzliche Klärung erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 4 AuslG§ 53 AuslG§ 51 AuslG§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 ZPO§ 78 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 8144/95.A

Tenor

Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren betreffend Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. , D. , beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt wird.

Das Antragsverfahren des Beteiligten wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffend Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des von ihm beantragten Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die Kosten für das Zulassungsverfahren des Beteiligten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Zu 1. Dem Prozeßkostenhilfeantrag des Kläger nebst Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 ZPO zu entsprechen. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß er außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu tragen. Bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt.

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Zu 2. Die Berufung war bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits auf den nach § 78 Abs. 4 AsylVfG zulässigen Antrag des Beteiligten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht bezüglich der Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG von der Rechtsprechung des Senats ab. Danach besteht für abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien und Abschiebung - auch ohne Papiere - über Damaskus nur dann die Gefahr, politisch verfolgt oder Maßnahmen i.S.d. §§ 51, 53 AuslG ausgesetzt zu werden, wenn besondere Umstände hinzutreten.

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Vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. März 1996 - 9 A 599/96.A -; vom 28. Januar 1997 - 9 A 372/97.A -; vom 12. Februar 1997 - 9 A 6471/96.A -; vom 11. März 1997 - 9 A 825/97.A -; vom 1. April 1997 - 9 A 1463/97.A -.

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Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz aus, die Gefahr, für längere Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden, bestehe bereits dann, wenn der betreffende Asylantragsteller ohne reguläre Reisedokumente oder mit einem Paßersatzpapier nach Syrien zurückkehre.

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Die Frage ist auch entscheidungserheblich. Denn besondere Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Senats sind nach Aktenlage nicht dargetan. Solche besonderen Umstände sind nicht einfache exilpolitische Betätigung in Deutschland, wie sie von einer Vielzahl von syrischen und kurdischen Landsleuten des Klägers in Deutschland ausgeübt werden, wie Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in Deutschland oder Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in B. oder anderswo in Deutschland.

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Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 28. November 1997 - 9 A 3697/97.A -; vom 22. Januar 1998 - 9 A 3699/96.A -; vom 27. Februar 1998 - 9 A 743/98.A -; vom 3. März 1998 - 9 A 795/98.A -.

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Zu 3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vom Kläger beantragte Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden unter 4. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

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Zu 4. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, welchen Umfang exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland haben müssen, um als herausgehobene exilpolitische Aktivitäten beurteilt zu werden, ist nicht klärungsbedürftig. Abgesehen davon, daß jeweils eine Einzelfallbeurteilung notwendig ist, ist jedenfalls in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, daß einfache exilpolitische Tätigkeiten (wie Teilnahme an Großdemonstrationen vor der syrischen Botschaft in B. ) der Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein (hier Mitglied des Kurdischen Kulturhauses e.V. B. S. - ) und Teilnahme an dessen Veranstaltungen, Aktivitäten also, wie sie von zahlreichen anderen syrischen und kurdischen Landsleuten des Klägers in Deutschland entfaltet werden, nicht ausreichen.

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Vgl. Beschluß vom 1. April 1997 - 9 A 1463/97.A -; Beschluß vom 28. November 1997 - 9 A 3697/97.A -; Beschluß vom 22. Januar 1998 - 9 A 3699/96.A -; Beschluß vom 27. Februar 1998 - 9 A 743/98.A -; Beschluß vom 3. März 1998 - 9 A 795/98.A -.

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Zu 5. Die Kostenentscheidung bezüglich des erfolglos gebliebenen Zulassungsantrags des Klägers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).