Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren wird abgelehnt. Der Senat führt aus, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Ferner betont das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach für Jesiden in Syrien keine Gruppenverfolgung besteht, Kurden bei Rückkehr nicht allgemein politischer Verfolgung ausgesetzt sind und Wehrdienstverweigerung nicht zwangsläufig Verfolgung begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Einzelstreitfragen genügen nicht.
Grundsatzrechtsprechung des Senats zur Lage in einem Herkunftsstaat (z. B. dass keine Gruppenverfolgung bestimmter Angehöriger besteht) kann für nachfolgende Fälle als entscheidungserheblicher Maßstab herangezogen werden.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder die Stellung als Asylbewerber begründet nicht ohne Weiteres die Annahme politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung begründet für sich allein nicht zwingend die Annahme einer politisch verfolgungsbegründenden Gefährdung.
Unterbleibt eine hinreichende Substantiierung von Verfahrensrügen im Rechtsbehelf, ist die erstinstanzliche Würdigung der Glaubhaftigkeit und des Sachverhalts bindend für das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 5334/94.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt,
a) daß eine Gruppenverfolgung der Jeziden in Syrien nicht stattfindet,
vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -,
b) daß syrische Staatsangehörige wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und Asylantragstellung in Deutschland bei Rückkehr nach Syrien keiner politischen Verfolgung oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung (auch Folter) ausgesetzt sind,
vgl. Beschluß des Senats vom 24. Febru-ar 1998 - 9 A 1529/97.A -,
c) daß auch wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen ist.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Ja-nuar 1998 - 9 A 3248/97.A - und vom 3. Juli 1996 - 9 A 2754/96.A -.
Der Hinweis des Klägers auf eine Vorverfolgung in Syrien wegen Mitgliedschaft zur Yekiti geht fehl. Der diesbezüglich Vortrag des Klägers ist vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft zurückgewiesen worden (s. S. 7 der Urteilsgründe). Mangels zureichender Verfahrensrügen seitens des Klägers hat der Senat diese Sachverhaltswürdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).