Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG abgelehnt – Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG. Streitpunkt war, ob Wehrdienstentziehung als politische Verfolgung zu qualifizieren ist und ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder eine abweichende Rechtsprechung aufweist. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylVfG nicht vorliegen und die Frage bereits geklärt sei. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt; keine grundsätzliche Bedeutung und keine abweichende Rechtsprechung, da Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung begründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höherer Rechtsprechung abweicht und darauf beruht, oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht und nachgewiesen wird.
Allein aufgrund einer Wehrdienstentziehung oder -verweigerung ist regelmäßig nicht mit politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu rechnen.
Eine erneute Erörterung einer bereits geklärten asylrechtlichen Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bislang zugrunde gelegten Auskunftslage vorliegen.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3341/95.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, wobei offen bleiben kann, ob dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genüge getan ist. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung, soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung eine politische Verfolgung ist oder nicht. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Wie der früher für das Verfahren syrischer Asylbewerber zuständige 16. Senat des Gerichts in seinem Urteil vom 12. November 1986 - 16 A 10360/82 - und in seinem Beschluß vom 29. November 1988 - 16 B 20638/88 -entschieden hat, ist allein aufgrund einer Wehrdienstentziehung oder -verweigerung nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der nunmehr zuständige Senat keine Veranlassung, da sich die asylrechtliche Auskunftslage nicht verändert hat (vgl. hierzu Beschluß des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 1994 - 17 B 866/93). Eine erneute Beschäftigung mit der hier angesprochenen Tatsachenfrage im Rahmen eines Berufungsverfahrens käme nur dann in Betracht, wenn - was hier nicht gegeben ist - konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bislang zugrundegelegten Auskunftslage bestünden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).