Zulassungsantrag in Asylsache abgelehnt; PKH für Zulassungsverfahren versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung in einer Asyl-/Abschiebungssache sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Das Gericht verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache und lehnt den Zulassungsantrag sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Entscheidungsgründe: fehlende Darlegungen zur illegalen Ausreise, zur Intensität exilpolitischer Tätigkeit, zur konkreten Gefahr der Verfolgung und zur Sippenhaft sowie Vorliegen einschlägiger Rechtsprechung.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; Anträge des Klägers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Klärung offenstehender Rechtsfragen erforderlich ist; liegt dies nicht vor, ist die Zulassung zu versagen.
Die bloße Antragstellung auf Asyl und ein längerer Aufenthalt in der Bundesrepublik begründen für sich genommen keine abschiebungsrelevante Gefahr; erst bei einer beachtlichen, nach außen exponierten exilpolitischen Tätigkeit kann Abschiebungsrelevanz eintreten.
Behauptungen einer illegalen Ausreise sind substantiiert darzulegen; ein nach den Feststellungen vorliegendes legales Einreisevisum spricht gegen die Annahme einer illegalen Ausreise und begründet keinen Zulassungsgrund.
Für die Prüfung des Abschiebungsrisikos ist nicht die Existenz strafrechtlicher Vorschriften im Herkunftsstaat, sondern deren tatsächliche Umsetzung in der Praxis entscheidend; die bloße Berufung auf gesetzliche Strafbestimmungen genügt nicht.
Die Gefahr von Sippenhaft ist nur dann zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Herkunftsbehörden ein besonderes Interesse an Angehörigen des Betroffenen wegen dessen politischer Betätigung haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 8743/95.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage
"ob und ggf. unter welchen Umständen einem iranischen Staatsangehörigen, der sein Heimatland illegal verlassen, sich über mehrere Jahre hinweg als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet exilpolitischer Aktivitäten gegen das in seinem Heimatland herrschende Regime entfaltet hat, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Ermittlungsmaßnahmen drohen könnten, die ihrer Intensität und Intention nach asylrelevanten Charakter haben könnten",
stellt sich im vorliegenden Fall teilweise nicht und ist im übrigen in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Soweit der Kläger darauf abhebt, daß er den Iran illegal verlassen habe, kann hiervon nicht ausgegangen werden, da er ausweislich des Urteilstatbestandes mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Anhaltspunkte für eine illegale Ausreise aus dem Iran weder im angefochtenen Urteil noch der Darlegung im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags zu entnehmen sind.
Im übrigen, d.h. im Hinblick auf die zu prognostizierende Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sowie exilpolitischer Tätigkeiten, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt, so daß eine Klärung in einem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der Asylantragstellung als solcher in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine abschiebungsrelevante Bedeutung zukommt. Bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen Tätigkeit kann die Asylantragstellung in Verbindung mit dem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen. Eine beachtliche exilpolitische Tätigkeit in diesem Sinn liegt jedoch nur dann vor, wenn der jeweilige Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. September 1996 - 9 A 4300/96.A - .
Daß der jeweils zurückkehrende Asylbewerber bei seiner Einreise ggf. einer Befragung unterzogen wird, worauf der Kläger unter Bezugnahme auf ältere Erkenntnisse hinweist, ist dem Senat bekannt,
vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. März 1996 - 9 A 994/96.A -,
jedoch sprechen die seitens des Senats in dem vorgenannten Beschluß verwerteten Erkenntnisse neueren Datums nicht dafür, daß auch bei Bekanntwerden niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten grundsätzlich eine politische Verfolgung des Betreffenden stattfindet. Dabei hat der Senat weitaus aktuellere Auskünfte von amnesty international ausgewertet, als die von dem Kläger in bezug genommene Stellungnahme von amnesty international an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 15. März 1993. Die vom Kläger darüber hinaus in bezug genommene Auskunft des D. W. vom 2. Januar 1992 an das VG Schleswig ist bereits im Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, die nicht zuletzt auf diese Entscheidung zurückgeht, bewertet worden. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger ebenfalls in bezug genommene Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen VGH vom 9. April 1990.
Soweit der Kläger desweiteren auf die Überwachung iranischer Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland durch iranische Stellen hinweist, entspricht auch dies der Auffassung des Senats.
Vgl. zuletzt etwa: OVG NW, Beschluß vom 29. Oktober 1998 - 9 A 4821/98.A - unter anderem mit einer zusammenfassenden Beurteilung verschiedenster Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Der vom Kläger vorgebrachte Hinweis auf die Bestimmung des iranischen StGB führt insoweit nicht weiter, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die bestehende Rechtslage, sondern entscheidend auf deren Umsetzung in der Praxis ankommt.
Vgl. BVerfG. Beschluß vom 12. März 1993 - 2 BvR 1353/89 u.a. -, InfAuslR 1992, 296.
Ob und inwieweit derartige Strafbestimmungen in der Lebenswirklichkeit im Iran zur Anwendung gelangen, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Der abschließende Hinweis des Klägers auf seine zwischenzeitlich erfolgte Heirat mit einer iranischen Asylberechtigten läßt nicht erkennen, inwieweit dieser Umstand im Rahmen der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Abschiebungsschutztatbestände der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG Bedeutung erlangen könnt. Soweit damit konkludent der Aspekt der Sippenhaft angesprochen sein sollte, sei darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Gefahr der Sippenhaft nur dann besteht, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch "Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juni 1998 - 9 A 489/98.A -.
Ein derartiges besonderes Interesse des iranischen Staates an der Ehefrau des Klägers hat dieser in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt.
Schließlich erlangt der Umstand der Heirat auch im Rahmen des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Verhältnis zur Beklagten keine Bedeutung, da über diesen Aspekt ausschließlich die Ausländerbehörde zu befinden hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, DVBl 1998, 282; OVG NW, Beschluß vom 14. April 1998 - 9 A 624/97.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).