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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4821/98.A·28.10.1998

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren sowie die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte beide Anträge mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Eine Grundsatzrüge greift nicht; bloße öffentliche Kritik oder allgemeine Hinweise auf Identifizierungsversuche iranischer Stellen reichen ohne konkrete Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht begründet, wenn der Vortrag nicht die von der Rechtsprechung geforderten Merkmale einer exponierten exilpolitischen Betätigung darlegt.

3

Für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr ist nicht die bloße Existenz einer strafrechtlichen Norm maßgeblich, sondern deren tatsächliche Umsetzung in der Praxis.

4

Allgemeine Auskünfte über Versuche ausländischer Stellen, Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren, begründen allein keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für konkrete Verfolgungsmaßnahmen; es sind konkrete Tatsachen für eine tatsächliche Erfassung und Weiterverfolgung erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 7453/95.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Soweit der Kläger die Grundsatzrüge erhebt (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), greift diese nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Senates sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland eine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.

5

Vgl. aus neuerer Zeit etwa: OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, m.w.N.

6

Konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung der rechtlichen Bewertung auch im Hinblick auf die vom Kläger genannte Ergänzung zum Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 1996 bezüglich der Neufassung des islamischen Vergeltungs-Strafrechts rechtfertigen können, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden.

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Soweit der Kläger sich auf die Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Köln vom 1. Oktober 1997 an das VG Münster, vom 15. Dezember 1997 an das OVG Schleswig und vom 16. April 1996 an das VG Ansbach berufen, enthalten diese im Hinblick auf die Ausforschungstätigkeiten der iranischen Vertretungen bzw. des iranischen Geheimdienstes nichts Neues. Auch der Senat geht - wie die genannten Erkenntnisquellen - davon aus, daß die Bediensteten der amtlichen Vertretung bzw. des iranischen Geheimdienstes sich bemühen, die Teilnehmer an Demonstrationen und sonstigen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen.

8

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Januar 1997 - 9 A 5766/96.A - m.w.N..

9

Daß den iranischen Nachrichtendiensten dies jedoch in bezug auf jeden Teilnehmer an einer solchen Aktion auch tatsächlich gelingt, ist den Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz schon nicht zu entnehmen, da es insoweit lediglich heißt:

10

„Hier vorliegenden Informationen zufolge versucht (Hervorhebung des Senats) die iranische Botschaft, alle Demonstrationen oder sonstige öffentlichen Veranstaltungen oppositioneller Organisationen in Deutschland zu videographieren oder zu fotographieren, um die Teilnehmer zu identifizieren und namentlich zu erfassen" (Auskunft vom 1. Oktober 1997 an VG Münster),

11

bzw.

12

„Hier vorliegenden Informationen zufolge versuchen (Hervorhebung des Senats) die hiesigen amtlichen iranischen Vertretungen (Botschaft in B. sowie vier Generalkonsulate in H. , B. , F. /M. und M. ) alle Demonstrationen oder sonstige öffentlichen Veranstaltungen oppositioneller Organisationen in Deutschland zu videographieren oder zu fotographieren, um die Teilnehmer zu identifizieren und namentlich zu erfassen.

13

Das Interesse erstreckt sich auf sämtliche Teilnehmer. Die Identifizierung erfolgt zum Teil durch Informanten innerhalb der demonstrierenden Gruppe" (Auskunft vom 1. Oktober 1997 an VG Münster),

14

und

15

„Die iranischen Nachrichtendienste unternehmen umfassende Anstrengungen, mit Hilfe einer großen Zahl angeworbener Agenten und Informanten, sowie der Unterstützung durch amtliche und halbamtliche iranische Vertretungen und Einrichtungen in Deutschland (u. a. Botschaft in B. sowie vier Generalkonsulate in H. , B. , F. /Main und M. ) die Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen oppositioneller Organisationen zu identifizieren. Das Interesse bezieht sich grundsätzlich auf alle Teilnehmer. Die Identifizierung erfolgt zum Teil durch Informanten in den Reihen der Veranstaltungsteilnehmer bzw. innerhalb der betreffenden Gruppierungen. Dabei werden teilweise auch offen oder verdeckt Video- oder Fotoaufzeichnungen hergestellt. Hier kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Aktivitäten iranischer Stellen in jedem Einzelfall zu einer Identifizierung führen." (Auskunft vom 15. Dezember 1997 an das OVG Schleswig) sowie

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„Daher muß eine exilpolitische Betätigung eines Organisationsmitglieds nicht erst einen bestimmten Grad erzielen, um den offiziellen iranischen Stellen zur Kenntnis zu gelangen, sondern ist von den Zugängen des iranischen Dienstes abhängig. Bereits die einmalige Teilnahme eines Iraners an einer Demonstration kann (Hervorhebung durch den Senat) ausreichen, um vom iranischen Geheimdienst erfaßt zu werden" (Auskunft vom 16. April 1996 an VG Ansbach).

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Die entscheidende Frage, inwieweit derartige Versuche der namentlichen Erfassung von Erfolg gekrönt sind und tatsächlich jeder Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung namentlich erfaßt und darüber hinaus dem iranischen Sicherheitsdienst im Iran weitergemeldet wird, bleibt nach den Auskünften gerade unbeantwortet.

18

Soweit in den Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 des weiteren behauptet wird, daß jeder, der gegen die islamische Republik Iran agitiere, sich nach dortiger Auffassung strafbar gemacht habe und daher für den Fall der Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse, fehlt dieser Auskunft die erforderliche substantiierte Begründung. Die Schlußfolgerung allein von dem Bestand einer - im übrigen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht benannten - Strafvorschrift auf das Eintreten von asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen trägt als solche nicht, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die bestehende Rechtslage, sondern entscheidend auf deren Umsetzung in der Praxis ankommt.

19

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. März 1993 - 2 BvR 1353-1356/89, 1397/89 u. 1788/89 -, InfAuslR 1992, 296.

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Zu konkreten Verfolgungsmaßnahmen im Iran auf der Grundlage von in der Bundesrepublik gewonnenen Erkenntnissen über regimefeindliche exilpolitische Aktivitäten finden sich in den genannten Auskünften jedoch keinerlei konkrete Hinweise. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen offenbar überhaupt „keine Erkenntnisse zu Strafverfahren und Verurteilungen Oppositioneller vor", bzw. ist nach eigenen Erfahrungen „nicht davon auszugehen, daß alle im Ausland lebenden als regimekritisch eingestuften Personen bei Iranaufenthalten verfolgt werden",

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vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 2. Januar 1998 an VG Stuttgart,

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so daß die Behauptung, jeder, der gegen die islamische Republik Iran agitiere, müsse für den Fall der Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, sich als durch keinerlei Tatsachengrundlage gestützte bzw. widersprüchliche und damit unbeachtliche Vermutung erweist.

23

Abgesehen davon geht das Bundesamt in der vorzitierten Auskunft selbst ausdrücklich davon aus, daß „staatliche Maßnahme u.a. von dem festgestellten Engagement der betreffenden Person, der Einschätzung der Gefährlichkeit der Organisation, der Bedeutung der Person allgemein (Alter, Beruf, familiäre Umstände), von ihren Kontakten im Ausland und im Iran, sowie ggfls. von einer nachrichtendienstlichen Eignung abhängig sein" dürften, was in der Sache der Rechtsprechung des Senats entspricht.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

25

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).