Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache (Yekiti) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, als Mitglied der Yekiti in Syrien verfolgt zu werden. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Verwaltungsgericht den Verfolgungsvortrag insgesamt nicht für glaubhaft hielt. Die Senatsrechtsprechung, wonach bloße Mitgliedschaft ohne aktive oppositionelle Handlungen keine Verfolgung begründet, bleibt verbindlich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfragen aufwirft; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die Vorbringen nach Aktenlage nicht tragfähig sind.
Die bloße Mitgliedschaft in einer nicht zugelassenen Partei (hier: Yekiti) führt nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf Schutz vor Verfolgung; Verfolgung durch staatliche Stellen kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene an Aktionen beteiligt, die als politisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze überschreiten.
Vorinstanzliche Würdigungen zur Glaubhaftigkeit sind für das Zulassungsverfahren maßgeblich und rechtfertigen die Ablehnung, wenn keine konkreten, die bisherige Rechtsprechung erschütternden Anhaltspunkte vorgelegt werden.
Berichte und Informationen (z. B. von Amnesty International oder dem Deutschen Orient-Institut) rechtfertigen eine Abkehr von gefestigter Rechtsprechung nur bei konkreten, die Lageänderung belegenden Hinweisen.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten, wenn der Zulassungsantrag keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2963/99.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Mitglieder der Yekiti in Syrien verfolgt werden, stellt sich nach Aktenlage nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers über sein angebliches Verfolgungsschicksal in Syrien als insgesamt nicht glaubhaft angesehen. In diesen Kontex gehört auch die im Verlaufe des Verfahrens sich steigernde Behauptung des Klägers, er sei nicht nur Sympathisant, sondern auch Mitglied der Yekiti in Syrien gewesen.
Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat unter Auswertung der vom Kläger angeführten Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 30. Juli 1996 an das Verwaltungsgericht Braunschweig und vom 29. Oktober 1996 an das Verwaltungsgericht Braunschweig festgestellt, dass eine Verfolgung nur wegen Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei nicht stattfindet. Nur wer sich an Aktionen der Yekiti-Partei beteiligt, die aus der Sicht des syrischen Staates (Geheimdienstes) als politisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, die für alle nicht zugelassenen politischen Gruppierungen gilt, muss mit Verfolgung seitens syrischer staatlicher Stellen rechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 A 56/98.A -.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung der rechtlichen Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnten Auskünfte von amnesty international vom 9. März 1999 und 14. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin sowie des Deutschen Orient-Instituts vom 21. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Augsburg und vom 30. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigen diese Rechtsprechung. Deshalb hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest.
Vgl. Beschluss vom 3. April 2000 - 9 A 1369/00.A -; Beschluss 18. April 2000 - 9 A 1934/00.A -; Beschluss vom 23. Juni 2000 - 9 A 3032/00.A -; Beschluss vom 12. September 2000 - 9 A 1368/00.A -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).