Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Angriffs- und Darlegungspunkte gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht vorgetragen sind. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten begründen ohne besondere Umstände keine Rückkehrverfolgung; eine nach Fristablauf erhobene Abweichungsrüge ist unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; keine grundsätzliche Bedeutung und verspätete Abweichungsrüge
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt darlegungs- und rügefähige Angriffe gegen entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz voraus.
Feststellungen der Vorinstanz, wonach vorgetragene Aktivitäten unglaubhaft sind, können die Annahme einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr ausschließen, wenn sie nicht substantiiert angegriffen werden.
Niedrig profilierte exilpolitische oder unterstützende Aktivitäten (z. B. Mitgliedschaft in Exilorganisationen, Teilnahme an Demonstrationen oder kulturellen Veranstaltungen) begründen allein keine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung bei Rückkehr; es müssen besondere Umstände hinzutreten.
Eine Abweichungsrüge oder sonstige Zulassungsrüge, die nach Ablauf der Rechtsmittel- und Darlegungsfrist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG erhoben wird, ist unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 9108/96.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu 1/3.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob aktive Kurden und Anhänger der Yekiti-Bewegung, soweit sie (in Syrien) aktiv für die Parteiziele tätig waren, bei Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden, stellt sich nach Aktenlage nicht. Denn nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil (siehe S. 6-10 der Entscheidungsgründe) hat das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen zu 1. sein Vorbringen über seine Aktivitäten in Syrien nicht geglaubt und festgestellt, dass diese frei erfunden seien.
So weit es um Unterstützungshandlungen unverfolgt ausgereister Kurden für die Yekiti-Partei in Deutschland oder Europa geht, ist in der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats
vgl. Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 A 56/98.A -; siehe ferner: Beschluss vom 14. August 1998 - 9 A 3705/98.A -,
geklärt, dass eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bei Rückkehr nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt auch bei politischen und kulturellen Oppositionsaktivitäten nur dann besteht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Derartige besondere Umstände sind nicht niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie Mitgliedschaft in der Europaorganisation der Yekiti, Teilnahme an Konferenzen, Demonstrationen und Feiern.
Die mit Schriftsatz vom 15. März 2000 geltend gemachte Abweichungsrüge ist nach Ablauf der Rechtsmittel- und Darlegungsfrist, die hier - bei Zustellung des Urteils am 28. Februar 2000 - am 13. März 2000 endete (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylVfG), erhoben und daher unbeachtlich. Entsprechendes gilt für die anderen mit diesem Schriftsatz geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).