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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 4503/97.A·12.11.1997

Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG abgelehnt (OVG NRW)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine substantiierten Darlegungen für eine Gehörsverletzung, keine zulässige Divergenz zu einem übergeordneten OVG und keine grundsätzliche Bedeutung vorgetragen wurden. Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgewiesen mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsbewerber einen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe konkret und substantiiert darlegt.

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Bei Geltendmachung einer Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO muss der Antragsteller gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen durch die Vernehmung eines Zeugen konkret hätte erbracht werden können.

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Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kommt nur bei Abweichung von einer Entscheidung des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts in Betracht, nicht bei Abweichungen zu Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben, wenn die streitige Rechtsfrage durch die Rechtsprechung der Berufungsgerichtsbarkeit geklärt ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende rechtliche Bewertung vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 8493/94.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs damit begründen, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Zeugen Neissi zu den Umständen der Flucht des Klägers zu 1. aus dem Gefängnis in der Stadt Ahwaz zu vernehmen, fehlt es nach der in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Rahmen der Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Darlegung, was der Zeuge im Falle seiner Vernehmung im einzelnen hätte bekunden können.

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Soweit die Kläger des weiteren die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) erheben und hierzu eine Abweichung von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. Januar 1992 - A 14 S 1039/90 - geltend machen, fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes aus dem Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Denn nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kommt insoweit lediglich die Abweichung von „einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts", mithin des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, nicht aber eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs in Betracht.

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Schließlich ist auch die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gegeben. Die von den Klägern hierzu aufgeworfene Frage,

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„ob der vom VG Arnsberg angenommene Grundsatz, der iranische Staat interessiere sich nur für Führer einer Organisation, auch für Aktivisten von nationalen Minderheiten wie den Arabern in der Erdölprovinz Khusistan angenommen werden kann,"

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bezieht sich ersichtlich auf die Frage der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit. Die Voraussetzungen für die Annahme der derartigen Beachtlichkeit sind in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes geklärt.

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Vgl. aus neuerer Zeit etwa: OVG NW, Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -, sowie vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -.

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Konkrete Anhaltspunkte dazu, daß diese Voraussetzungen einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen, haben die Kläger nicht, wie dies § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erfordert, in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylVfG).