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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 3502/97.A·11.08.1997

Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der alleinigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil der Vortrag nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen worden seien und keine Beweisanträge zu konkreten Observierungen gestellt wurden. Es betont, dass nicht jede exilpolitische Tätigkeit asylrelevant ist, sondern nur exponiertes Auftreten nach außen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Gehörsverletzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.

2

Fehlt im Termin zur mündlichen Verhandlung oder durch den Prozessbevollmächtigten konkreter Tatsachenvortrag oder ein Beweisantrag zu behaupteten Observierungen, reicht dies nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung aus.

3

Bei der Prüfung der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Relevanz exilpolitischer Tätigkeit ist maßgeblich, ob der Betroffene nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist; bloße Teilnahme an Veranstaltungen genügt nicht.

4

Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG: Der Antragsteller trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 4365/95.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der auch im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger ist durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht gehindert gewesen, sich zu dem Gesichtspunkt der Observierung der iranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. durch iranische Sicherheitskräfte Gehör zu verschaffen. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers war im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung, an der sie durch Rechtsanwalt W. teilgenommen haben, aus einer Reihe von Zulassungsverfahren die ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Frage der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Relevanz einer exilpolitischen Tätigkeit und die in diesem Rahmen maßgebende Fragen des Bekanntwerdens der jeweiligen Tätigkeit gut vertraut.

4

Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A 5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -.

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Hiernach reicht nicht jede exilpolitische Tätigkeit aus, sondern es ist darauf abzustellen, ob der jeweilige Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.

6

Vgl. etwa Beschluß vom 13. Februar 1997 a.a.O. m.w.N.

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Hierbei handelt es sich im Kern um den gleichen rechtlichen Ansatz, den auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seinem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 31. Oktober 1996 - 19 BA 94.33.4447 -, InfAuslR 1997, S. 134, 138, zugrundegelegt hat.

8

Daß das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in der Vergangenheit abgewichen ist, hat der Kläger nicht dargelegt und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Somit mußte sich dem Kläger spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne Kenntnis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufdrängen, daß, wollte er über seine offenkundig schlichten, nicht herausgehobenen Besuche von Veranstaltungen der iranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. Abschiebungsschutz erreichen, er zu der Oberservierung dieser Veranstaltungen und der bisherigen Einschätzung des Berufungsgerichts abweichenden Erfassung auch aller Besucher dieser Veranstaltungen durch die iranischen Sicherheitskräfte hätte vortragen und gegebenenfalls hierzu einen Beweisantrag stellen müssen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).