Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Gehörsrügen nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren mit der Hauptrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer mangelhaften Amtsermittlung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. Es stellte fest, dass Gehörsbeanstandungen nicht substantiiert dargelegt wurden und die Kläger versäumten, verfügbare Erkenntnisse rechtzeitig einzufordern. Ein veralteter Lagebericht begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Gehörs- und Verfahrensrügen nicht substantiiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt die substantielle Darlegung voraus, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat und was bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre.
Die Verwertung von Erkenntnissen im Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese den Beteiligten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden oder ihnen Einsicht in die relevanten Unterlagen ermöglicht wurde; ist Einsicht möglich, muss der Beteiligte diese rechtzeitig beantragen.
Die bloße Behauptung, ein Erkenntnismittel sei verfahrensfehlerhaft nicht eingeführt worden, genügt nicht; ist das Mittel nicht ohne Weiteres zugänglich, hat der Beteiligte es im Rechtsmittelfristweg beim Gericht anzufordern und konkret darzulegen, welchen Vortrag er daraus hätte ableiten können.
Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung und zur Berücksichtigung vorgetragenen Sachverhalts begründet nicht generell einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; die sachliche Würdigung von Beweisen und Tatsachen ist regelmäßig materielle Entscheidung und nur in besonderen Fällen Anknüpfungspunkt für eine Gehörsverletzung.
Zitiert von (12)
11 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW23 A 2319/24.A30.01.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 1749/25.A28.07.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 1240/23.A20.07.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 561/25.A16.04.2025Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW9 A 1817/23.A03.02.2025Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2165/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
1. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die im Urteil angeführten Erkenntnisquellen des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und von Amnesty International sowie von ihm zitierte Entscheidungen des Bayerischen VGH und des VG Augsburg nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, zeigen sie eine Gehörsverletzung nicht auf.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt allerdings, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 ‑ 2 BvR 982/00 ‑, juris Rn. 15 ff.
Ob die Erkenntnisse explizit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingeführt werden, ist dabei nicht maßgeblich.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 ‑ 4 A 910/18.A ‑, juris Rn. 4.
Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit der Ladung zum Termin vom 16. September 2020 darauf hingewiesen, dass es seiner Entscheidung Erkenntnisse zugrunde legen werde, die in einer aktuellen Erkenntnisliste aufgeführt seien und dass diese Liste zur Gerichtsakte genommen worden sei. Gleichwohl haben die anwaltlich vertretenen Kläger in den folgenden drei Monaten bis zum Termin das Verwaltungsgericht nicht um Übersendung der Erkenntnisliste ersucht. Dass sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung eine Einsichtnahme in die Liste oder eine Verlegung des Termins zum Zweck der Einsichtnahme beantragt hätten, ist dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Es liegt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Beteiligte es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten zu machen, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 ‑ 10 B 48.06 ‑, juris Rn. 5.
Darüber hinaus genügt allein die Rüge, ein Erkenntnismittel sei verfahrensfehlerhaft nicht in das Verfahren eingeführt worden, nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge. Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Sofern ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel dem Beteiligten nicht ohne weiteres zugänglich ist, muss er es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 ‑ 1 B 161.04 ‑, juris Rn. 3.
2. Die weitere Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe einen veralteten Lagebericht zugrunde gelegt und damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein hieraus folgender etwaiger Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO,
in diesem Sinn auch der von den Klägern zitierte Beschluss des BVerwG vom 9. Mai 2013 ‑ 1 B 217.02 ‑, juris Rn. 2,
gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Davon abgesehen behaupten die Kläger nicht, dass der Lagebericht durch neuere Entwicklungen überholt war, sondern rügen allein, das Verwaltungsgericht habe es mit seiner Vorgehensweise dem Zufall überlassen, ob die Erkenntnisse noch zutrafen.
3. Einen Gehörsverstoß zeigen die Kläger auch mit der Behauptung nicht auf, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht (richtig) zur Kenntnis genommen bzw. seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.
Ein Gehörsverstoß ist unter diesem Gesichtspunkt zwar dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1987 ‑ 2 BvR 235/87 ‑, juris Rn. 5.
Hierfür ist dem Zulassungsvorbringen jedoch nichts zu entnehmen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, der Kläger zu 1. habe im Rahmen der Schilderung der behaupteten Entführung des Klägers zu 2. gegenüber dem Bundesamt von „schlicht Kriminellen“ gesprochen. Es hat lediglich dessen Äußerungen zu den ‑ vermuteten ‑ Tätern („die Gruppe, die ihn entführt hat“, „viele, viele Probleme durch die ganzen verschiedenen Gruppierungen“, „solche Leute und Gruppierungen“) und zum Motiv der Entführung („nur wegen dem Geld“, „die nehmen alle“) im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung dahingehend gewertet, dass die Entführung nicht gegen die Kläger als Sunniten gerichtet gewesen sei, sondern sich als schlichtes kriminelles Unrecht darstelle. Dass der Kläger zu 1. in der Anhörung vor dem Bundesamt demgegenüber ausdrücklich von schiitischen Milizen berichtet habe, die ihn und den Kläger zu 2. gezielt in den Blick genommen hätten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch der Niederschrift vom 27. Juni 2016 nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wird dargelegt, warum die Ausführungen des Klägers zu 1. offensichtlich in diesem Sinn zu verstehen gewesen sein sollten. Soweit das Zulassungsvorbringen im Zusammenhang mit der Frage 2 auf Seite 5 der Niederschrift geltend macht, der Kläger zu 1. habe diese dahingehend verstanden, ob er wisse, wer die Entführer „in Person (und mit Namen)“ seien, dürfte dies zwar zutreffen. Inwiefern daraus indes folgen soll, dass er im Übrigen mit „Gruppe“ schiitische Milizen gemeint habe und überdies persönlich von diesen gesucht werde, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem weiteren Einwand, für eine Person, die sich mit den Verhältnissen im Irak beschäftige, sei aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich gewesen, dass der Kläger zu 1. schiitische Milizen gemeint habe, beanstanden die Kläger lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich ‑ und so auch hier ‑ dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 1998 ‑ 7 B 440.97 ‑, juris Rn. 16, und vom 20. September 1993 ‑ 4 B 125.93 ‑, juris Rn. 7.
4. Eine Gehörsverletzung zeigen die Kläger auch im Zusammenhang mit dem gerügten Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht auf. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‑ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‑ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 ‑ 5 B 75.15 D ‑, juris Rn. 11, und vom 1. März 2010 ‑ 8 C 48.09 ‑, juris Rn. 4 m. w. N.
Dass die Bewertung der Entführung als kriminelles Unrecht durch das Verwaltungsgericht im vorstehenden Sinne überraschend war, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist mit Blick darauf, dass bereits das Bundesamt im ablehnenden Bescheid zu der gleichen Einschätzung gelangt ist, auch sonst nicht ersichtlich. Auch musste das Verwaltungsgericht die Kläger nicht darauf hinweisen, dass es ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu einer individuellen Bedrohung durch schiitische Milizen als unglaubhaft bewertet. Abgesehen davon hat es dem Kläger zu 1. ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung (S. 3 oben) vorgehalten, seine Aussagen seien divergierend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).