Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG stellt fest, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zum behaupteten Verfolgungsschicksal geprüft und ihn für unglaubhaft gehalten hat. Eine generelle Hinweispflicht besteht nicht; bei widersprüchlichem oder unvollständigem Vortrag darf auf weitere Nachfragen verzichtet werden. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG setzt dar, dass eine Gehörsverletzung oder ein sonstiger Verfahrensfehler vorliegt; eine bloße Kritik an der Sach- und Beweiswürdigung genügt nicht.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln.
Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das tatsächliche Vorbringen weder zur Kenntnis genommen noch erwogen worden ist; bloße abweichende Würdigung stellt keine Verletzung dar.
Eine allgemeine gerichtliche Hinweispflicht besteht nicht; sie tritt nur ein, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Vortrags rechnen musste.
Bei unvollständigem, widersprüchlichem oder offenbar unsubstantiiertem Vortrag des Asylbewerbers kann das Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf weitergehende Nachfragen oder Hinweise verzichten, ohne das Recht auf rechtliches Gehör zu verletzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4344/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet überdies keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, m. w. N.
Art. 103 Abs. 1 GG begründet insbesondere keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag des Klägers hinzuweisen und bei solchen Mängeln des Vortrags eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Dies gilt auch für den Sachvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318/85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6.
Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Ausführungen des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal eingehend befasst. Es hat sein diesbezügliches Vorbringen allerdings für unglaubhaft gehalten. Dass das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf eine solche mögliche Würdigung seines Vortrags hinzuweisen, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Vielmehr musste der Kläger ohne Weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinen Angaben zu der behaupteten Verfolgung durch seinen Vater im Irak keinen Glauben schenken werde, zumal bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2024 mit ausführlicher Begründung zu demselben Ergebnis gekommen ist. Anders als der Kläger meint, bestand nach dem Vorstehenden auch keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, ihm durch entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, Unstimmigkeiten und Wiedersprüche in seinem Vorbringen aufzulösen.
Soweit der Kläger die Bewertung seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft für falsch hält, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).