Berufungszulassung: Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Terminsverlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Verlegung eines mündlichen Termins wegen urlaubsbedingter Verhinderung seiner Einzelanwältin; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Verlegungsantrag ermessensfehlerhaft ablehnte. Die Anwältin hatte die Verhinderung unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht; bei Einzelanwälten ist Urlaub regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund.
Ausgang: Berufung wird wegen substantiierter Gehörsrüge zugelassen (Zulassung der Berufung) / Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zuzulassen, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert geltend gemacht und dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Erhebt der Beteiligte die Rüge, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zum gesamten Prozessstoff nicht äußern können, braucht er nicht darzulegen, welchen konkreten weiteren Vortrag er hätte machen können.
Die urlaubsbedingte Verhinderung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten stellt regelmäßig einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO dar; das Gericht hat bei Entscheidung über Verlegungsanträge sein Ermessen pflichtgemäß unter Abwägung von Beschleunigungsgebot und Gehörsrecht auszuüben.
Bei Anwaltssozietäten ist die Zumutbarkeit der Beauftragung eines anderen Angehörigen der Sozietät höher einzuschätzen; für Einzelanwälte ist die Übertragung an einen Dritten nicht ohne Weiteres zumutbar und kann die Gewährung der Terminsverlegung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3278/17.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger musste nicht darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Der Grundsatz, dass der Verfahrensbeteiligte, der eine Gehörsrüge erhebt, darlegen muss, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, gilt nur für Fälle, in denen sich die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Macht der Verfahrensbeteiligte – d.h. hier der Rechtsmittelführer oder sein Prozessbevollmächtigter – geltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Prozessstoff nicht äußern können, ist er objektiv nicht in der Lage, Ausführungen dazu zu machen, was er noch vorgetragen hätte. Wie die Verhandlung im Falle seiner Teilnahme verlaufen wäre, lässt sich nachträglich nicht feststellen. Diesbezüglicher Ausführungen bedarf es in einem solchen Fall zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 9 A 2837/17.A -, juris Rn. 2, m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223, m.w.N.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in dem es trotz Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat den mit Schreiben vom 31. Mai 2017 gestellten Terminsverlegungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten infolge Urlaubs stellt in der Regel einen hinreichenden erheblichen Verlegungsgrund dar, dem das Gericht nicht mit Erfolg das Interesse an einer zügigen, lückenlosen Terminierung entgegenhalten kann. Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird. Die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten lässt einen Verhinderungsgrund ferner nur dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den Prozessbeteiligten selbst in zumutbarer Weise beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259, juris Rn. 3.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Verwaltungsgericht ihre urlaubsbedingte, nicht übermäßig lang dauernde Verhinderung – zumindest noch – unverzüglich angezeigt und zur Glaubhaftmachung eine Kopie des bereits im Februar 2017 geschlossenen Vertrags über die Anmietung einer Ferienwohnung in Frankreich beigefügt, so dass über den Verlegungsantrag bei dessen Eingang am 1. Juni 2017 ohne weitere Nachfragen positiv hätte entschieden werden können. Zu diesem Zeitpunkt blieben noch knapp drei Wochen bis zu dem vorgesehenen Sitzungstag. Unabhängig davon, dass es darauf letztlich nicht entscheidend ankommt,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, BVerwGE 81, 229, juris Rn. 25,
wäre es der Einzelrichterin sogar noch möglich gewesen, eine andere Sache nachzuladen, um den Sitzungstag – wenn gewünscht – vollständig auszulasten.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts musste hier nicht ernsthaft erwogen werden, ob eine Vertretung des Klägers durch einen anderen Bevollmächtigten möglich gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt in Betracht kommt, kann von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Prozessvollmacht einem Einzelanwalt oder einem einer Sozietät angehörenden Rechtsanwalt erteilt ist. Bei einer Anwaltssozietät ist ein erheblicher Grund für die beantragte Terminsverlegung erst dann dargelegt, wenn auch kein anderer Angehöriger der Sozietät in der Lage ist, den Verhandlungstermin – bei kurzfristigen, beispielsweise krankheitsbedingten Verhinderungen unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Vorbereitungszeit – für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt wahrzunehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 102 Rn. 36, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; kritisch Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 227 Rn. 6.
Entsprechendes wird, ggf. nach Maßgabe der erteilten Vollmacht, auch für Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft gelten müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2017 - 13 A 1601/16.A -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 L 103/17 -, juris Rn. 13 ff.
Nur zu derartigen Fallgestaltungen verhalten sich die von der Einzelrichterin zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung angeführten Beschlüsse des 13. Senats des OVG NRW vom 7. April 2017 – 13 A 1601/16.A – und vom 17. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A –.
Demgegenüber muss das Gericht auf die Urlaubsplanung eines als Einzelanwalt tätigen Bevollmächtigten grundsätzlich in gleicher Weise Rücksicht nehmen wie auf die Urlaubspläne des Beteiligten selbst.
Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 102 Rn. 35, m.w.N.; noch weiter gehend Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 227 Rn. 6, wonach der durch einen Einzelanwalt vertretenen Partei die Wahrnehmung eines Termins durch einen anderen Anwalt und die dadurch entstehenden Mehrkosten generell nicht zumutbar sind.
Ein bereits gebuchter Auslandsurlaub stellt danach regelmäßig einen erheblichen Grund i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, BVerwGE 81, 229, juris Rn. 21 f.; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO 6. Aufl. 2015, § 102 Rn. 9.
Bei alldem gelten für in asylrechtlichen Verfahren tätige Rechtsanwälte keine anderen Maßstäbe als für Prozessbevollmächtigte in sog. klassischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Dies zugrunde gelegt war die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts aus einem anderen Rechtsanwaltsbüro als zumutbar angesehen hat, fehlerhaft. Der in dem Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts angeführte Umstand, dass der Kläger bislang lediglich wirtschaftliche Gründe für sein Asylbegehren geltend gemacht hatte, vermag dessen Recht, sich durch einen Prozessbevollmächtigten seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, für sich genommen nicht in Frage zu stellen. Der Umfang des klägerischen Vorbringens und die daraus resultierende Schwierigkeit des Falls hätten allenfalls insoweit Berücksichtigung finden können, als es um die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einarbeitung eines als Vertreter in Betracht kommenden anderen Anwalts in den konkreten Fall gegangen wäre. Hinreichend gewichtige Gesichtspunkte, die gleichwohl die Ablehnung des Verlegungsantrags hätten rechtfertigen können, sind hier im Übrigen nicht ersichtlich. Angemerkt sei nur, dass auch die Annahme einer Verschleppungsabsicht nach Lage der Dinge mit Blick auf die nach derzeitiger Erlasslage ohnehin nicht drohende Aufenthaltsbeendigung fernläge.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schließlich alles unternommen, um sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen.
Zu diesem Erfordernis bei der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 4, m.w.N.
Sie hat mit Schreiben vom 16. Juni 2017 die Abänderung des Ablehnungsbeschlusses beantragt und zur Begründung zu Recht darauf hingewiesen, dass die für Anwaltssozietäten geltenden Anforderungen auf sie als Einzelanwältin nicht ohne Weiteres übertragbar sind.