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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1601/16.A·06.04.2017

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster; das OVG NRW wies den Antrag zurück. Prüfungsgegenstand war die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Anhörungsrüge wegen Anwesenheit der Klägervertreter. Das Gericht hielt die Darlegungserfordernisse für Zulassung und Terminsverlegung nicht für erfüllt und sah keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Zulassungs- und Gehörsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Zulassungsgrund konkret und den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG entsprechend substantiiert vorgetragen wird.

2

Eine Anhörungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nur begründet, wenn die Partei sachlich darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat oder dass ihr rechtliches Gehör durch die Durchführung der Verhandlung in ihrer Abwesenheit ohne erhebliche Gründe verletzt wurde.

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Ein Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins ist nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nur bei Vorliegen "erheblicher Gründe" zu bewilligen; diese Gründe sind schlüssig und substantiiert darzulegen, damit das Gericht deren Vorliegen eigenständig beurteilen kann.

4

Die bloße Berufung auf private Anlässe (z. B. eine Geburtstagsfeier) oder ungenaue Angaben zur Verhinderung weiterer bevollmächtigter Anwälte genügen in der Regel nicht als erheblicher Grund; das Gericht ist nicht verpflichtet, bei nicht hinreichender Substantiierung von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 87b VwGO§ 87 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 969/15.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Zulassungsgrund wird nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend gemacht. Die Kläger haben nicht einmal sinngemäß eine konkrete, ober- oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Vorinstanz von Bedeutung war und (auch) für die Berufungsentscheidung erheblich wäre, aufgeworfen.

3

2. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Kläger Terminsänderungen beantragt hatte und die Kläger weder selbst noch durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vertreten waren. Das Verwaltungsgericht hat die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2016 und vom 15. Juni 2016 gestellten Anträge auf Aufhebung und auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16. Juni 2016 - die Terminsstunde war auf vorhergehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31. Mai 2016 wegen einer Terminskollision von 10.00 Uhr nach Rücksprache mit dem Sekretariat des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7. Juni 2016 auf 14.00 Uhr verlegt worden - ohne Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO abgelehnt.

4

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Daraus folgt, dass bei der Ablehnung eines Aufhebungs- bzw. eines Verlegungsantrags eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht kommt, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 A 2299/13.A -.

6

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Daher stellt letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung dar. Eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe im Sinne des § 227 ZPO sind deshalb nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.

7

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris, Rn. 1.

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Diese Umstände müssen von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2016 - 5 A 457/16.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 29. August 2016 ‑ 18 A 1160/12 ‑.

10

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Erhebliche Gründe für die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins am 16. Juni 2016 um 14.00 Uhr hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht dargelegt.

11

Seinen Antrag auf Terminsaufhebung vom 13. Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht damit begründet, dass er alleiniger Sachbearbeiter und ab Mittag verhindert sei, da er den Geburtstag seiner Tochter ausrichte. Die Geburtstagsveranstaltung sei bereits seit Monaten fest geplant. Der bloße Hinweis auf die Ausrichtung der Geburtstagsfeier seiner Tochter ist jedoch nicht ausreichend, um einen „erheblichen Grund“ im oben genannten Sinne darzulegen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Feier mit der Familie einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung darstellen kann. Dies hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa von Art und Anlass der Feier oder - bei der Geburtstagsfeier eines Kindes - etwa von einer gegebenenfalls zwingend erforderlichen Betreuungsleistung.

12

Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 227 Rn. 13.

13

Angaben hierzu fehlen dem Aufhebungsantrag des Klägers, so dass eine Beurteilung der Frage, ob die Geburtstagsfeier der Tochter im konkreten Fall ein „erheblicher“ Grund für eine Aufhebung des Termins ist, nicht möglich war. Unabhängig davon fehlen dem Aufhebungsantrag vom 13. Juni 2016 aber auch Angaben dazu, ob und warum die beiden in Bürogemeinschaft tätigen und ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Vollmachten ebenfalls von den Klägern bevollmächtigten Rechtsanwälte an der Wahrnehmung des Termins gehindert waren. Eine Vertretung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts durch einen der ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft wäre angesichts des sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überschaubaren Streitstoffs grundsätzlich zumutbar gewesen.

14

Auch mit dem am 15. Juni 2016 gegen 18:53 Uhr beim Verwaltungsgericht per Telefax gestellten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 um 14.00 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger keine erheblichen Gründe nach den oben dargestellten Maßstäben dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die weiteren Ausführungen zu der seit längerem geplanten Geburtstagsfeier seiner Tochter (Anmietung einer Lokalität, Einladung zahlreicher Gäste) ausreichend gewesen sind, um die eigene Verhinderung darzulegen, stellt diese Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessvertreters im vorliegenden Fall keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar. Denn es fehlt an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung, warum der Termin nicht durch einen anderen der bevollmächtigten Rechtsanwälte sachgerecht hätte wahrgenommen werden können. Insoweit beschränken sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Juni 2016 auf den Hinweis, die übrigen Kollegen seien ebenfalls verhindert. Nähere Darlegungen zum Grund der Verhinderung der beiden Kollegen wären aber im vorliegenden Fall deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht bereits in seinem den Aufhebungsantrag vom 13. Juni 2016 ablehnenden Beschluss vom 14. Juni 2016 entscheidungstragend auf die Möglichkeit einer solchen Vertretung hingewiesen hatte und weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten seine eigene Verhinderung bereits zum Zeitpunkt der (Um-)Ladung zum Termin bekannt war.

15

Geringere Darlegungsanforderungen gelten insoweit dagegen bei einem kurzfristig aufgetretenen Verhinderungsgrund, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 -, juris, Rn. 6 f.

16

Die Gründe für die am Vortag der anberaumten mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte Verhinderung der beiden weiteren bevollmächtigten Rechtsanwälte sind im Schriftsatz vom 15. Juni 2016 jedoch nicht benannt. Fehlt es damit bereits an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, am Terminstag - etwa durch einen Anruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger - von Amts wegen weitere Ermittlungen wegen der Verhinderung der ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft anzustellen und gegebenenfalls gemäß § 227 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung der Verhinderung zu verlangen.

17

Mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, eine Terminswahrnehmung durch die Kläger selbst sei wegen der damaligen Schwangerschaft der Klägerin zu 2. nicht möglich gewesen, vermögen die Kläger eine fehlerhafte Ablehnung der Anträge auf Aufhebung bzw. Verlegung des Verhandlungstermins nicht zu begründen. Denn dieser Sachverhalt - eine Verhinderung der Kläger selbst - war dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet worden. Die Terminsänderungsanträge waren jeweils allein mit einer Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger begründet.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).