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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1733/16·01.05.2017

Berufungszulassung unzulässig wegen Fristversäumung; keine Wiedereinsetzung bei Kanzleiorganisationsmangel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu Entwässerungsgebühren. Der Antrag ging verspätet beim VG ein und war daher unzulässig. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil keine ausreichende Kanzlei-Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze dargelegt war und Anwaltsverschulden zuzurechnen ist. Unabhängig davon fehlten auch dargelegte Zulassungsgründe; insbesondere bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Einordnung eines Regenwasserkanals als Teil der öffentlichen Abwasseranlage durch konkludente Widmung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Wiedereinsetzung wegen unzureichender Ausgangskontrolle versagt und Zulassungsgründe nicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingeht.

2

Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

3

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Fristsachen gehört eine wirksame Ausgangskontrolle, die anhand von Fristenkalender/Postausgang und dokumentierter Versendung sicherstellt, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig abgesandt und der Fristablauf erst nach Kontrolle als erledigt vermerkt wird.

4

Ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, beurteilt sich nach ihrer technischen Eignung zum entwässerungsrechtlichen Zweck und einer Widmung; diese ist nicht formgebunden und kann konkludent erfolgen.

5

Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren ist für sich allein kein hinreichendes Indiz für eine konkludente Widmung, kann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben weiteren Umständen berücksichtigt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB§ 60 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1378/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 8.847,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist.

3

Das erstinstanzliche Urteil, das die Beteiligten über die Antragsfrist entsprechend den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO belehrt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2016 zugestellt worden. Die Antragsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 25. Juli 2016. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist aber erst am 3. August 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

4

Dem am 3. August 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 2. August 2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten, dessen Organisationsverschulden sich die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ergibt sich nicht, dass dieser im Juli 2016 in seiner Kanzlei eine wirksame Ausgangskontrolle geschaffen hatte, durch die zuverlässig gewährleistet wurde, dass fristgebundene Schriftstücke auch tatsächlich rechtzeitig versandt wurden.

5

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in Fristensachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen.

6

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 B 107.11 -, juris Rn. 6.

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Zu einer solchen Ausgangskontrolle gehören auch organisatorische Maßnahmen, die eine Überprüfung der Erledigung fristgebundener Angelegenheiten etwa anhand eines Postausgangsbuches oder eines Vermerks im Terminkalender vorsehen. Dabei ist vor Anbringen des Ausgangsvermerks zu überprüfen, welche fristgebundenen Schriftsätze hergestellt, versandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Postausgangsbuch oder im Fristenkalender vermerkten Schreiben übereinstimmen. Darüber hinaus ist der Versand des fristgebundenen Schriftstückes nicht nur durch Streichung der eingetragenen Streitsache, sondern zusätzlich durch Eintragung des Datums der Versendung zu dokumentieren. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird.

8

Zu den organisatorischen Anforderungen an eine effektive Ausgangskontrolle vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -, NJW 2016, 873, juris. Rn. 8 ff.; Czybulka, in Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 74 m.w.N.

9

Bei Einsatz eines Faxgerätes gehört zu der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, auch die Weisung an den mit der Versendung betrauten Mitarbeiter, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 -, juris Rn. 2.

11

Dass eine den vorstehend beschriebenen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgeführt wurde, lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht im Ansatz entnehmen. Aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 2. August 2016 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. August 2016 ergibt sich lediglich, dass die mit der Versendung des Zulassungsantrags betraute Mitarbeiterin aufgrund hoher Arbeitsbelastung am Tag des Fristablaufs vergessen hat, das Fax vorab abzusenden und darüber hinaus – wie ausweislich des Briefkopfes offenkundig beabsichtigt – den Schriftsatz im Original per Post nachzusenden. Die Streichung der Frist auf dem Fristenblatt der Handakte und im Fristenkalender hat sie mithin vorgenommen, ohne zuvor einen Faxsendebericht auszudrucken und die fehlerfreie Faxübermittlung zu überprüfen. Erst danach hätte die Frist als erledigt gekennzeichnet werden dürfen. Dass die Mitarbeiterin mit diesem Versehen gegen eine allgemeine organisatorische Anweisung der Rechtsanwälte verstoßen hat, deren Einhaltung in der Vergangenheit in geeigneter Form und zudem beanstandungsfrei kontrolliert worden ist, ist auch nach Hinweis des Senats auf die rechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts nicht dargelegt worden.

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2. Unabhängig davon hätte der Zulassungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

13

a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen hat.

14

Die Klägerin wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Regenwasserkanal, in den das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Niederschlagswasser ein- und von dem Grundstück fortgeleitet wird, Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings nicht die Frage, in wessen Eigentum der auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Teil des Kanals ist. Die Annahme der Klägerin, dass die Beklagte die Rohrleitung in ihr Eigentum habe übergehen lassen, findet im Akteninhalt keine Stütze. Überdies setzt eine öffentliche Widmung des im Grundstück verlegten Regenwasserkanals das zivilrechtliche Grundstückseigentum des Trägers der öffentlichen Gewalt schon mit Blick auf § 95 BGB nicht notwendig voraus. Es handelt sich auch nicht um eine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende Enteignung. Die Enteignung ist auf den Entzug konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen im Sinne einer Güterbeschaffung gerichtet, mit denen ein bestimmtes der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 244 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014   - 9 C 11.13 -, BVerwGE 151, 89, juris Rn. 21, m.w.N.

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Davon kann hier keine Rede sein.

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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, richtet sich die Beurteilung, ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, danach, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als deren Bestandteil gewidmet ist. Dabei ist die Widmung allerdings nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, sowie Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - , juris Rn. 26.

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Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht zunächst berücksichtigt, dass die betreffende Rohrleitung, bezüglich derer eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, im Kanalbestandsplan der Beklagten aufgeführt ist und dass die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, diese Leitung ab dem 1. März 2015 auf ihre Kosten zu unterhalten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht als „entscheidendes Indiz“ für einen hinreichend deutlich erkennbaren Widmungswillen angesehen, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ab dem 1. März 2015 Entwässerungsgebühren verlangt.

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Diese Formulierung gibt Anlass zu dem klarstellenden Hinweis, dass allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird, als Indiz für eine konkludente Widmung nicht ausreichen würde. Wäre dies der einzige Anhaltspunkt, liefe eine allein darauf gestützte Sachverhaltswürdigung - zumal wie hier im ersten Jahr der Gebührenerhebung - auf die Gefahr eines Zirkelschlusses hinaus. Das stellt die Richtigkeit der auf mehrere Aspekte gestützten Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts aber nicht durchgreifend in Frage. Für die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Regenwasserkanals spricht mit einigem Gewicht die schon im Jahr 1997 zugunsten der Stadt C.   P.          bewilligte Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kanalrecht). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Recht sich auf einen weiteren Kanal neben einem privaten Kanal beziehen könnte, sind nicht vorgetragen und drängen sich auch nicht auf. Da die Stadt einen solchen Regenwasserkanal bei sachgerechter Würdigung nicht zu privaten, fiskalischen Interessen, sondern für Zwecke ihrer öffentlich-rechtlichen Entwässerungsverpflichtung betreibt, läge eine andere Sachverhaltswürdigung als diejenige, dass der Kanal Teil der öffentlich-rechtlichen Abwasseranlage sein sollte, eher fern. Anhaltspunkte für eine mit einer nur eingeschränkten öffentlichen Widmung einhergehende Mischnutzung,

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vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/94 -, NWVBl. 1997, 220, juris Rn. 23, sowie Beschluss vom 6. Juli 2012 – 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, juris Rn. 13 ff.,

22

zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

23

Die vom Eigentümer bewilligte Grunddienstbarkeit spricht zugleich für dessen Einverständnis mit der Widmung, weshalb es hier keiner Vertiefung bedarf, ob eine Widmung auch ohne gar gegen Willen des Eigentümers wirksam erfolgen könnte.

24

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - , juris Rn. 32.

25

b) Die Antragsbegründung legt auch den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht dar.

26

Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die behördliche Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG (richtig: § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Mängel des Verwaltungsverfahrens sind aber von vornherein nicht mit Mängeln des gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen.

27

Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 194.

28

Der diesbezügliche Vortrag führt im Übrigen auch nicht auf eine entscheidungserhebliche formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Klägerin legt keine Umstände dar, die die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen können, ein etwaiger formeller Mangel sei im gerichtlichen Verfahren dadurch geheilt worden, dass der Beklagte sich mit dem Vortrag der Klägerin kritisch auseinandergesetzt und als Ergebnis dieser Prüfung an dem Bescheid festgehalten habe. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass das Gesetz (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO) darüber hinaus gehende Anforderungen an die Heilung eines Anhörungsmangels stellt. Insbesondere ist eine rechtliche Grundlage für die Auffassung, dass eine Heilung ein neben dem bzw. außerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens durchgeführtes formelles Verfahren voraussetze, nicht ersichtlich.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).