Eilbeschwerde gegen Baustopp für Reithalle und Schutz eines Abwasserkanals zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung einen Baustopp für eine genehmigte Reit- und Therapiehalle sowie ein Verbot, einen auf dem Nachbargrundstück vermuteten Abwasserkanal zu zerstören. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück. Ein Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten scheide wegen bestandskräftiger Baugenehmigung aus; zudem sei eine abweichende Bauausführung nicht glaubhaft gemacht. Auch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wegen Entwässerung sei nicht dargetan, da insbesondere die Einordnung des Kanals als Teil der öffentlichen Abwasseranlage (Widmung) nicht glaubhaft gemacht wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen (Baustopp/Schutz Kanal) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss sich mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten (etwa Baustopp) besteht regelmäßig nicht, wenn eine bestandskräftige Baugenehmigung das Vorhaben deckt und keine genehmigungsabweichende Ausführung glaubhaft gemacht ist.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, bestimmt sich nach ihrer technischen Eignung zum Entwässerungszweck und einer (auch konkludent möglichen) Widmung als Bestandteil der Entwässerungsanlage; erforderlich ist ein nach außen erkennbarer Wille der Gemeinde zur Inanspruchnahme.
Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren ist für sich genommen kein ausreichendes Indiz für eine Widmung; eine zugunsten der Gemeinde bestehende Dienstbarkeit kann dagegen ein Indiz für eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 807/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit den in der Beschwerdebegründung wiederholten wörtlichen Begehren,
1. die Antragsgegnerin wird verurteilt, bezogen auf das Bauvorhaben Errichtung einer Reit- und Therapiehalle auf dem Grundstück I. , X. Straße 00, Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 248, Aktenzeichen Stadt I. 1660-17-04, Baugenehmigung Datum 08.04.2020, einen Baustopp anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Beigeladenen zu untersagen, den Abwasserkanal, befindlich auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 248, verlegt von dem mittig gelegenen Teich über das Grundstück in die Richtung X1. zu zerstören,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, in Bezug auf beide gestellten Anträge seien weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zu 1. - wohl - vorrangig ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die weitere Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück des Beigeladenen erreichen wollten, lägen die Voraussetzungen für einen Nachbaranspruch schon deshalb nicht vor, weil die nach rechtskräftiger Abweisung der Klage der Antragsteller bestandskräftig gewordene Baugenehmigung vom 8. April 2020 die Errichtung und den Betrieb eben jener Reithalle zulasse. Es sei auch nichts dafür dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Errichtung der Halle abweichend von der erwähnten Genehmigung erfolge. Ebenso wenig sei glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller aus sonstigen, nicht aus dem öffentlichen Baurecht stammenden subjektiven Rechten gegenüber der Antragsgegnerin über einen Anspruch auf Einschreiten in Gestalt des Erlasses eines Baustopps verfügen könnten. Ein solcher Rechtsanspruch folge insbesondere nicht aus der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück. Es sei schon keine Beeinträchtigung der ihnen obliegenden Abwasserbeseitigung ihres Grundstückes durch die Errichtung der Halle glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller unterlägen nach den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit nicht weiter in Zweifel gezogen worden sei, nicht dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang. Die zugelassene Abwasserbeseitigung erfolge auf der Grundlage der zuletzt am 27. Februar 2013 verlängerten wasserrechtlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin durch Einleitung in das Gewässer Nr. 111 (namenloser Vorfluter). Dieses Gewässer verlaufe östlich des Grundstückes der Antragsteller im Wesentlichen gradlinig auf den nördlich gelegenen X2. Bach zu, in den es münde. Die Inanspruchnahme eines gegebenenfalls auf dem westlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen unter anderem im Bereich des Hallenstandortes noch befindlichen älteren Abwasserkanals sehe die genannte wasserrechtliche Erlaubnis nicht vor. Angesichts dessen sei schon nichts dafür glaubhaft gemacht, dass die Arbeiten zur Errichtung der Reithalle in tatsächlicher Hinsicht die Erfüllung der öffentlich-rechtlich konkretisierten Abwasserbeseitigungspflicht der Antragsteller beeinträchtigen könnten. Ebenso sei ohne Belang, ob der ältere Abwasserkanal, der nach Angaben der Antragsteller in den 1960er Jahren angelegt worden sein soll, noch vorhanden sei, und ob die Antragsteller daran wie auch immer geartete privatrechtliche Rechtsansprüche besäßen. Für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Verpflichtung, gelte entsprechendes. Es fehle an einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Anspruch. Schließlich führe die erläuterte fehlende Beeinträchtigung der den Antragstellern obliegenden öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht auch dazu, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller gefährdet wäre oder die begehrten Anordnungen zur Abwehr wesentlicher Nachteile im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bzw. damit gegebenenfalls korrespondierende Rechte der Antragsteller nötig wären.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss zu ändern.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. gilt dies schon deshalb, weil sich die Beschwerde nicht mit den diesbezüglichen – und zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer für die Antragsteller unanfechtbaren Baugenehmigung verhält. Die Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze genügt insoweit auch nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Antragsteller haben auch sonst - insbesondere hinsichtlich des Antrags zu 2. - nicht in einer den Anforderungen der §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise glaubhaft gemacht, dass ihnen aus sonstigen, nicht dem öffentlichen Baurecht entstammenden Vorschriften ein subjektives Recht auf Einschreiten zustünde, das im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden müsste.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem im Antrag zu 2. bezeichneten Kanalrohr nicht um eine privatrechtliche Angelegenheit handele, sondern um "eine Situation, die seitens der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin umgesetzt worden ist in der Ausübung öffentlicher Aufgaben" (Unterstreichung im Original). Dass es sich bei diesem Kanal um einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage handelt, über den das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser abgeleitet wird, haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht.
Die Beurteilung, ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, richtet sich danach, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als deren Bestandteil gewidmet ist. Dabei ist die Widmung allerdings nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 – 15 A 2112/15 –, juris Rn. 12, und vom 29. Oktober 2019 – 9 A 2287/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.
Die - von den Antragstellern hier nicht einmal behauptete - Heranziehung zu Entwässerungsgebühren reicht als Indiz für einen solchen Willen nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 9 A 2287/18 -, juris Rn. 23.
Für die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung eines Kanals kann allerdings sprechen, dass eine beschränkte öffentliche Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit) zugunsten der Stadt besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 A 1733/16 -, juris Rn. 20 f.
Nach diesen Grundsätzen ist mit dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem nach dem Vorbringen der Antragsteller auf dem Grundstück des Beigeladenen verlaufenden Kanal um einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage handelt.
Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage lässt sich der Beschwerdebegründung samt ihren Anlagen nach jetzigem Kenntnisstand nicht entnehmen.
Die Beschwerdebegründung bezieht sich auf Niederschriften über Erörterungen vom 27. Oktober 1960 und vom 14. März 1961. In einem Vermerk über letztere heißt es u.a.: "Die Gemeinde X3. verpflichtet sich, den Kanal erst nach ordnungsgemäßer Wiederherstellung der Vorflut des I1.-- Bachs in Betrieb zu nehmen". Hierzu trägt sie vor, dieser etwa 1961 gebaute Kanal sei notwendig geworden zur Neuregulierung der zerstörten Vorflut im Einzugsbereich des X2. Bachs. Eine Grunddienstbarkeit sei 1963 zunächst zugunsten der Gemeinde X3. , infolge diverser Zuständigkeitswechsel zuletzt zugunsten der Stadt I. eingetragen worden, auch bezogen auf die Flurstücke 241 und 248, und zwar in einer Länge von 400 m.
Eine öffentliche Widmung im zuvor dargestellten Sinne ergibt sich aber weder daraus noch aus den sonst von den Antragstellern vorgelegten Dokumenten (wie z.B. dem Schreiben der Gemeinde X3. an die Frau I2. J. vom 5. November 1962). Vielmehr hat der M. verband (als für die öffentliche Stadtentwässerung zuständige Stelle) nach der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 ausdrücklich erklärt, auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 248 seien keine öffentlichen Abwasseranlagen vorhanden oder geplant, so dass aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für dieses Flurstück bestünden. Darüber hinaus hat der M. verband aus Anlass der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin mündlich erklärt, dass auch nach Auswertung der historischen Karten kein anders Ergebnis festzustellen sei, als dass der M. verband in dem hier streitgegenständlichen Bereich keine öffentlichen Entwässerungsleitungen betreibe. Die Entwässerung der Grundstücke erfolge vielmehr über Kleinkläranlagen; die Zuständigkeit hierfür liege bei der Unteren Wasserbehörde.
Den von den Antragstellern zur Beschwerdebegründung sonst vorgelegten Unterlagen lässt sich eine öffentliche Widmung ebenfalls nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgelegten Skizze von Hand, die per Fax am 29. November 2011 an den Beigeladenen übersandt worden sein soll und hinsichtlich derer die Antragstellerin zu 2. "eidesstattlich versichert", bei der darauf befindlichen Handschrift handele es sich um die des Herrn L. J. . Diese Skizze, bei der nicht eindeutig erscheint, ob sie vollständig wiedergegeben ist, ist schon im Ansatz ungeeignet, die exakte Lage des Kanals, dessen Zerstörung die Antragsteller befürchten, glaubhaft zu machen: Sie ist in weiten Teilen nicht oder kaum zu entziffern, außerdem ist mehrfach von "Einlauf H. ??" [allerdings im südlichen/östlichen Rand des Teichs, d. h. an einer anderer Stelle als nunmehr geltend gemacht] oder "lauf H. " [offenbar am nordöstlichen Rand des Teichs] die Rede, wobei unklar ist, ob der Zusatz etwas weiter darunter "von Schacht auf Hofweide" einen Zusammenhang mit dem "lauf H. " aufweisen soll. Zum Verlauf des Kanals vor den (möglichen) Einlaufstellen "H. " besagt die Skizze nichts weiter; es finden sich lediglich mehrere Hinweise auf "Schacht??" bzw. "Schacht" an einem Weg, der offenbar "als letztes erneuert v. Pütt" sein soll, wie sich der entsprechenden Pfeilmarkierung entnehmen lässt. Außerdem ließe sich aus dem Umstand, dass sich 2011 im nordöstlichen Bereich des Teichs eine Einlaufstelle eines Kanals mit Verbindung zur Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Antragstellerin befunden hat, nicht schon auf eine öffentliche Widmung desselben schließen.
Entscheidende Indizien für eine öffentliche Widmung im oben dargelegten Sinne lassen sich auch dem Vortrag der Beschwerde, die Herren C. und J. hätten die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Löschungsbewilligung hinsichtlich der genannten Grunddienstbarkeit arglistig getäuscht, nicht entnehmen. Die Löschung ist erfolgt und ihre Rückgängigmachung steht mit Blick auf die bereits dargestellten Feststellungen der Antragsgegnerin bzw. des M. verbandes zu den fehlenden Hinweisen auf einen öffentlichen Kanal auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – bevor; schon von daher kann aus der Grunddienstbarkeit noch nicht einmal nachwirkend eine "Indizwirkung" für eine öffentliche Widmung hergeleitet werden.
Abgesehen davon berufen sich die Antragsteller insoweit nur darauf, dass Herr J. weit vor der Löschung die bereits erwähnte Zeichnung erstellt habe, "in der auch der `Einlauf H. von Schacht Hofweide` - gemeint ist hier einer der vormals vorhandene[n], jetzt durch die Bauarbeiten verschütteten Überflurschächte auf dem Flurstück 248 – notiert" sei. Diese Zeichnung habe Herr J. an den Beigeladenen geschickt, was beweise, dass beide Herren von der Existenz des Kanals Kenntnis gehabt hätten. Wie bereits ausgeführt, gibt die Skizze weder verlässlich Auskunft über die Lage eines möglichen Teicheinlaufs vom Grundstück der Antragsteller noch über die Lage des Kanals und erst recht nichts her zur Frage der öffentlichen Widmung.
Die Beschwerde versucht ohne Erfolg der Sache nach, eine öffentliche Widmung des behaupteten Zulaufs in den Teich auf dem Grundstück des Beigeladenen aus der dem Antragsteller zu 1. am 6. Dezember 1994 erteilten und zuletzt bis zum 27. Februar 2023 verlängerten wasserrechtlichen Erlaubnis für den Vorfluter 111 herzuleiten.
Sie trägt vor, bei den Vorflutern im Bereich des X2. Bachs handele es sich um namenlose Gräben, die lediglich mit Kennziffern gekennzeichnet seien, Karten mit eingetragenen Gräben und Zuordnung der Kennziffern seien nicht öffentlich zugänglich, so dass den Antragstellern bislang die Gewässerkennzahlen der einzelnen Vorfluter nicht bekannt gewesen seien. In der Sache sei man sich bei den Ortsterminen mit der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld der Erteilung/Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnisse einig gewesen, dass sich diese auf den nunmehr mit der Gewässerkennzahl 640 bezeichneten Vorfluter beziehe.
Damit wird nicht – jedenfalls nicht in einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Weise – glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Zulauf zu dem Teich auf dem Grundstück des Beigeladenen um eine öffentliche Abwasseranlage handelt. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, dass die Genehmigungsbehörde tatsächlich von einer Einleitung in den Teich mit anschließender Weiterleitung nach Norden ausgegangen wäre.
Hiergegen spricht, dass ausweislich einer Mitteilung der Unteren Wasserbehörde vom 18. Oktober 2022 bereits 1990 eine Gewässerkarte mit allen Fließgewässern der Stadt I. erstellt und die Gewässer darin systematisch mit Nummern (Gewässerkennzahlen) erfasst worden waren. Vor diesem Hintergrund erklärt sich - auf erste Sicht, die im Rahmen der Glaubhaftmachung allein möglich ist – jedenfalls nicht ohne Weiteres, warum der Antrag zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahre 1991 – also zu einem Zeitpunkt, in dem es die Gewässerkarte bereits gab - dem namenlosen Vorfluter selbst die Gewässerkennzahl 111 zugeordnet hat, die Erlaubnis sich aber aus Sicht der Antragsteller trotzdem auf den Vorfluter 640 bezogen haben soll. Vor diesem Hintergrund reicht auch die "eidesstaatliche Versicherung" des Antragstellers zu 1. vom 28. September 2022 nicht aus, bei den Vorgesprächen zum Bau der Kleinkläranlage 1991 auf den Hof H. sei mit den zuständigen Sachbearbeitern die Einleitung in den bestehenden und durch das Flurstück 248 verlaufenden Kanal vereinbart worden; dabei habe ein Konsens dahingehend bestanden, dass das geklärte Abwasser über diesen Kanal zunächst in den gemeinsamen Teich und dann über einen weiteren Teil des Kanals in die Vorflut geleitet werden sollte. Die Behauptung, im Rahmen dieses Ortstermins (im Rahmen der Vorgespräche?) sei "eine Einleitung in den östlich in 150 Metern Entfernung gelegenen Graben … ausgeschlossen" worden, da ein entsprechendes Gefälle bergbaubedingt nicht mehr vorhanden gewesen sei, ist in dieser Reichweite wenig plausibel, zumal sie offenbar nicht ansatzweise schriftlich fixiert worden ist, was jedenfalls insoweit zu erwarten gewesen wäre. Sie reicht daher für eine Glaubhaftmachung i. S. d. §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht aus. Im Übrigen erscheint die der Sache nach geltend gemachte übereinstimmende versehentliche "Falschbezeichnung" ("falsa demonstratio") hier auch deshalb jedenfalls nicht naheliegend, weil es damals nach der genannten Mitteilung der Unteren Wasserbehörde "üblich" war, die Gewässerkarte mit der entsprechenden ziffernmäßigen Benennung der einzelnen Gewässer "mitzuführen, um zu verdeutlichen wohin die jeweiligen Gewässer entwässerten".
Die Antragsteller tragen weiter vor, der zweite Abschnitt des Kanals, der vom Teich aus zunächst das Flurstück 248 und dann das Flurstück 241 quere, sei durch weitere Absenkungen der vergangenen 30 Jahre derart beschädigt, dass er auf Betreiben des Antragstellers zu 1. vor ca. 15 Jahren erneuert worden sei; diese Erneuerung soll nach den Angaben in der Beschwerdeschrift durch die RAG erfolgt sein, da dieser Teil des Kanals "neben der Entwässerung der Hofstellen X. Straße 00 und 11 auch das Drainagewasser der umliegenden Flächen" aufnehme.
Warum aus diesem Umstand der öffentliche Charakter dieses "zweiten Teils" des Kanals resultieren sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen wird dieser Teil, der insoweit auch in den der Baugenehmigung für die Reit- und Therapiehalle vom 8. April 2020 zugrundeliegenden Plänen dargestellt ist, durch deren Bau erkennbar nicht berührt, geschweige denn zerstört.
Zu der von den Antragstellern in den Raum gestellten Überprüfung durch die Untere Wasserbehörde aus dem Jahre 2004, aufgrund der für diese habe ersichtlich sein müssen, dass die von der Kleinkläranlage der Antragsteller wegführende Abwasserleitung an den fraglichen Abwasserkanal angeschlossen sei, der im weiteren Verlauf in den Vorfluter 640 einleite, ist in der bereits genannte Mitteilung der Unteren Wasserbehörde vom 18. Oktober 2022 ausgeführt, Kamerabefahrungen seien durch das Umweltamt (zu dem die Untere Wasserbehörde gehört) nie beauftragt worden. Vor diesem Hintergrund findet der Vortrag der Antragsteller, sie hätten im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde die Entwässerungsleitung ihres Grundstücks an den bestehenden Kanal zum Teich anschließen dürfen, in den dem Senat vorliegenden Unterlagen – auch unter Berücksichtigung der eidesstaatlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. – keine zur Annahme einer Glaubhaftmachung erforderliche Stütze.
Schließlich kann bei einer Gesamtbewertung der Interessenlage auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, welche Auswirkungen der Bau der mit Baugenehmigung vom 8. April 2020 genehmigten Reit- und Therapiehalle hat, von den Antragstellerin in dem gegen diese Genehmigung gerichteten Klageverfahren der Antragsteller (VG Arnsberg 4 K 1850/20), das nach Ablehnung des gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Zulassungsantrags mit Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 ( 2 A 1915/21) rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht ansatzweise thematisiert worden ist, obwohl mit den Bauarbeiten bereits Mitte 2020 (noch vor dem zwischenzeitlichen Baustopp aus naturschutzrechtlichen Gründen) begonnen wurde.
Ist die Eigenschaft des ihrer Ansicht nach vorhandenen Kanals als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage nicht glaubhaft gemacht, geht auch der Vortrag der Antragsteller, der Baustopp sei notwendig, damit "das System des Entwässerungskanals weiterhin intakt" bleibe, die Antragsgegnerin müsse daher "den Baustopp … verfügen, damit das Objekt anderweitig platziert" werde, ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die – etwaigen – außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).