Zulassung der Berufung zu Mautsätzen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Höhe der Mautsätze. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt war. Verweise auf EuGH‑Rechtsprechung und andere Verfahren wurden als nicht auf die hier maßgebliche Kalkulation bezogen gewertet. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 1.344,17 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 1.344,17 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorliegend erfüllt ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer bestimmten, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darstellung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Ein Verweis auf Entscheidungen in anderen Verfahren oder auf EuGH‑Rechtsprechung begründet die Zulassungsgründe nur, wenn dargelegt wird, inwiefern diese Entscheidungen die konkrete, hier maßgebliche Kalkulation oder die wesentlichen Tatsachen des Streitfalls betreffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3808/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.344,17 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 ‑, juris Rn. 16, und vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, juris Rn. 96.
Das ist nicht der Fall.
Der Kläger rügt allein, das Verwaltungsgericht hätte ‑ auch ohne einen entsprechenden Vortrag seinerseits von Amts wegen ‑ das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 ‑ C-321/19 ‑ berücksichtigen müssen. Sein Rückforderungsbegehren sei aufgrund der vom EuGH vertretenen Rechtsansicht begründet. Der EuGH habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass Kosten der Verkehrspolizei im Wegekostengutachten 2007 nicht als Infrastrukturkosten hätten angesetzt werden dürfen.
Dieses Vorbringen, das sich der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Mauthöhe richtet, reicht zur Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Denn das vom Kläger angesprochene Berufungsverfahren OVG NRW 9 A 118/16, in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2019 das genannte Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 ergangen ist, betraf einen anderen Kalkulationszeitraum, dem eine andere Kalkulation der Mautsätze zu Grunde lag. Entsprechend verhält sich auch das zwischenzeitlich in diesem Verfahren ergangene rechtskräftige Urteil des Senats vom 30. November 2021 (nur) zu den in Anlage 4 zu § 14 Abs. 3 BFStrMG normierten Mautsätzen, die auf das Wegekostengutachten 2007 zurückgehen. Zu den vorliegend geltenden Mautsätzen, namentlich zu der ihnen zugrunde liegenden Kalkulation, verhält sich das Zulassungsvorbringen hingegen nicht. Auch nach entsprechenden Hinweisen der Beklagten in der Zulassungserwiderung auf die hier angewandten Mautsätze der Anlage 6 zu § 14 Abs. 5 BFStrMG und die diesen Sätzen zugrundeliegende Kalkulation in einem anderen Wegekostengutachten („WKG 2013“) ist der Kläger hierauf nicht eingegangen. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit bzw. Unionsrechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Kalkulation der Mautsätze liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Das genannte Urteil des Senats vom 30. November 2021 verhält sich hierzu nicht. Die Kalkulation für den hier betroffenen Kalkulationszeitraum liegt dem Senat nicht vor.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2.
Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert bereits keine klärungsbedürftige Frage, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung „der grundliegenden Rechtsfragen und deren Beantwortung“. Auch der Hinweis des Zulassungsvorbringens darauf, dass „alle weiteren Mautforderungen des Klägers und die diesbezüglichen Verfahren im Hinblick auf dieses Verfahren ruhend gestellt“ worden seien, begründet keine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).