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Oberverwaltungsgericht NRW·8 D 118/25.AK·15.01.2026

Streitwertfestsetzung bei Konkurrentenklage Windenergie (2,5 % der Herstellungskosten)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (BImSchG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Einstellungsbeschluss, weil sie die Realisierung ihres eigenen Windenergievorhabens sichern will. Das OVG setzt den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG auf 83.449,35 € fest und orientiert sich an 2,5 % der geschätzten Herstellungskosten einer Anlage. Als Maßstab dient das wirtschaftliche Interesse des Klägers; für anders gelagerte Beeinträchtigungen sind jährliche Einnahmeverluste maßgeblich.

Ausgang: Streitwertfestsetzung des Einstellungsbeschlusses vom 28.08.2025 unter Abänderung auf 83.449,35 € (Orientierung an 2,5 % der Herstellungskosten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Konkurrentenklagen, in denen die Verwirklichung des eigenen Vorhabens im Vordergrund steht und die Vorhaben sich gegenseitig ausschließen, ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinem Genehmigungsantrag zu bemessen und kann an den geschätzten Herstellungskosten des eigenen Vorhabens orientiert werden.

2

Die in Streitwertkatalogen für Errichter/Betreiber empfohlene Bemessung (z. B. 10 % der Herstellungskosten) ist bei Anfechtungsklagen drittbetroffener Konkurrenten zu reduzieren; eine sachgerechte Reduktion kann 1/4 des dort empfohlenen Werts (entsprechend 2,5 % der Herstellungskosten) betragen.

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Dient die Anfechtungsklage der Abwehr jährlicher Einnahmeverluste, weil die Vorhaben sich zwar beeinträchtigen, aber nicht gegenseitig ausschließen, ist das wirtschaftliche Interesse in der Regel nach den geschätzten jährlichen Einnahmeverlusten zu bemessen.

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Für die Streitwertbemessung gilt § 52 Abs. 1 GKG; maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der die jeweilige Klage einleitenden Antragstellung nach § 40 GKG.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 40 GKG§ 9 Abs. 1a BImSchG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 28. August 2025 auf 83.449,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Über die von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung, die der Senat als Anregung versteht, den auf 333.797,38 Euro festgesetzten Streitwert in dem von der Berichterstatterin erlassenen Einstellungsbeschluss vom 28. August 2025 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern, entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin.

2

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn. 1, und vom 23. November 2011 - 13 A 3064/08 -, juris Rn. 1.

3

Der Senat macht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch und setzt den Streitwert unter Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG auf 83.449,35 Euro fest.

4

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist dabei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, vgl. § 40 GKG.

5

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Aufhebung eines der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in T., Gemarkung E., Flur 0, Flurstücke 33, 34 nach § 9 Abs. 1a BImSchG erteilten Vorbescheids vor dem Hintergrund, dass sie selbst für den Standort T., Gemarkung E., Flur 0, Flurstücke 21 und 36 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen beantragt hatte. Zur Begründung ihrer Klage trug sie u. a. vor, die Errichtung der von ihr auf dem Flurstück 36 geplanten Windenergieanlage 2 sei bei Realisierung der Windenergieanlage der Beigeladenen aus Turbulenz- und Standsicherheitsgründen ausgeschlossen. Es handele sich insoweit um unmittelbar konkurrierende Vorhaben. Damit wehrte sich die Klägerin nicht nur, worauf sie nunmehr im Rahmen ihrer Gegenvorstellung verweist, gegen die Berücksichtigung der Windenergieanlage der Beigeladenen wegen hieraus resultierender Betriebseinschränkungen für ihre Anlage. Ausweislich ihrer Klagebegründung stand vielmehr die Sicherstellung des eigenen Genehmigungsanspruchs und die Realisierung der von ihr geplanten Windenergieanlage 2 im Vordergrund.

6

Bei einer Konkurrentenklage, in der - wie hier - die Sicherung der Verwirklichung des eigenen Vorhabens im Vordergrund steht, weil sich die konkurrierenden Vorhaben nach dem Klagevorbringen nicht nur gegenseitig beeinträchtigen, sondern ausschließen, ist es sachgerecht, den Streitwert an dem wirtschaftlichen Interesse zu orientieren, das der Kläger mit dem eigenen Genehmigungsantrag verbindet, und hierfür - wie bei Verpflichtungsklagen des Errichters/Betreibers - im Ausgangspunkt auf die geschätzten Herstellungskosten abzustellen.

7

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 12 KS 93/25 -, juris Rn. 4; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 So 117/24 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 10 B 385/02 -, juris Rn. 10; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. Januar 2015 - 1 A 10676/14 -, juris Rn. 43: Orientierung an Herstellungskosten gemäß Nr. 19.1.1.

8

Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem sich der Senat mit Blick auf die vor Publikation des Streitwertkatalogs 2025 zum 1. Juli 2025 erfolgte Klageerhebung orientiert,

9

vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83 m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 4 Bf 74/25.Z -, juris Rn. 30,

10

empfiehlt für Klagen des Errichters/Betreibers auf Genehmigung von Windkraftanlagen einen Streitwert in Höhe von 10 % der geschätzten Herstellungskosten. Da der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen dem Konkurrenten erteilten Vor- oder Genehmigungsbescheid, anders als bei der Verpflichtungsklage, die begehrte Genehmigung nicht selbst erstreiten kann, ist es geboten, diese Streitwertempfehlung zu reduzieren. Der Senat hält insoweit grundsätzlich eine Reduzierung auf 1/4 des in Nr. 19.1.2 empfohlenen Werts - und damit einen Streitwert in Höhe von 2,5 % der geschätzten Herstellungskosten - für sachgerecht.

11

So auch Hamb. OVG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 So 117/24 -, juris Rn. 10; anders Nds. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 12 KS 93/25 -, juris Rn. 4: 10 % der Investitionskosten; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 10 B 385/02 -, juris Rn. 12: 5 % der Herstellungskosten.

12

Für entsprechende Konkurrentenklagen, die nach dem 1. Juli 2025 eingegangen sind, gilt im Übrigen nichts anderes. Da es sich um Klagen von drittbetroffenen Privaten handelt, die in ihrer gewerblichen Nutzung beeinträchtigt sind, ist der Streitwert in Orientierung an Nr. 19.2 und Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 festzusetzen, wobei für den höheren wirtschaftliche Schaden im Sinne von Nr. 9.6.1 im Ausgangpunkt auf die - gegenüber dem Streitwertkatalog 2013 unverändert gebliebene - Empfehlung in Nr. 19.1.2. abzustellen ist.

13

Dient die Anfechtungsklage eines konkurrierenden Vorhabenträgers nach dem Klagevorbringen hingegen der Abwehr von wirtschaftlichen Einbußen aufgrund notwendiger Abschaltungen, weil sich die Vorhaben zwar beeinträchtigen, aber nicht gegenseitig ausschließen, erscheint das Interesse mit einem Betrag, der sich an den - ggf. pauschalisierend geschätzten - jährlichen Einnahmeverlusten orientiert, angemessen bewertet.

14

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 22 B 673/25.AK -, juris Rn. 50.

15

Die Streitwertfestsetzung wird dabei nach oben begrenzt durch den im Fall einer Konkurrenz, in der sich die Vorhaben nach dem Klagevorbringen gegenseitig ausschließen, festzusetzenden Betrag in Höhe von 2,5 % der Herstellungskosten.

16

Für die von der Klägerin geplanten zwei Windenergieanlagen wurden die Herstellungskosten mit insgesamt 6.675.947,60 Euro beziffert. Da das Vorhaben der Beigeladenen nach den Angaben der Klägerin nur in unmittelbarer Konkurrenz zu einer der von ihr - der Klägerin - geplanten Windenergieanlagen stand, ergibt sich nach den vorgenannten Maßstäben ausgehend von Herstellungskosten für eine Windenergieanlage in Höhe von 3.337.973,80 Euro ein Streitwert in Höhe von 83.449,35 Euro (2,5 % der Herstellungskosten).

17

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).