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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 385/02·24.07.2002

Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine Windkraftanlage Dritter. Das OVG hält den Antrag für statthaft, verneint jedoch die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes. Bei summarischer Interessenabwägung überwiegen die erheblichen Investitionsinteressen der Beigeladenen, während die Genehmigungsfähigkeit des eigenen Vorhabens des Antragstellers fraglich ist. Außerdem würden durch die Nutzung der Genehmigung keine unumkehrbaren Fakten geschaffen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung eines Dritten ist grundsätzlich statthaft; vorläufiger Rechtsschutz ist nach §§ 80, 80a VwGO möglich.

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Bei Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers an der zügigen Ausnutzung der Baugenehmigung zu berücksichtigen sind.

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Der Antragsteller kann ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Untersagung der Errichtung einer genehmigten Anlage nur dann geltend machen, wenn sein eigenes Vorhaben hinreichend genehmigungsfähig ist oder durch die Errichtung unumkehrbare Nachteile entstehen.

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Fehlen unanfechtbar geschaffene unumkehrbare Fakten und erfolgt die Errichtung auf Risiko des Genehmigten, verringert dies das Gewicht eines Antrags auf aufschiebende Wirkung, da ggf. Beseitigungsansprüche bestehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80a Abs. 1 und 3 VwGO§ Art. 3 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1400/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 46.655,38 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Allerdings ist der Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. August 2001 begehrt, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung statthaft. Legt jemand einen Rechtsbehelf gegen einen an eine andere Person gerichteten Verwaltungsakt ein, der diese andere Person begünstigt, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nach den §§ 80, 80 a VwGO zu gewähren, sodass für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig kein Raum ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann im Regelfall nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits die Erteilung der Baugenehmigung verhindern müssen. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen lässt sich auf den Fall des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung nicht übertragen. Bei einem Streit um die Besetzung einer Beamtenstelle muss der übergangene Bewerber zwangsläufig die Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verhindern suchen, da die einmal erfolgte Ernennung wegen beamtenrechtlicher Grundsätze nicht deshalb rückgängig gemacht werden kann, weil sich später herausstellt, dass eigentlich der übergangene Bewerber hätte ernannt werden müssen. Die Konstellation bei einem Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist gänzlich anders. Zum einen kann und muss die Baugenehmigung nachträglich aufgehoben werden, wenn sie subjektiv-öffentliche Rechte des Dritten verletzt, zum anderen lässt sich ihre Ausnutzung durch einen erfolgreichen Antrag gemäß den §§ 80, 80 a VwGO verhindern.

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Der Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

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Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Da sich der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens nach Lage der Akten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, ist die Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten einer späteren Klage gegen die Baugenehmigung vorzunehmen. Angesichts des geplanten Investitionsvolumens von etwa 1 Mill. EUR ist das Interesse der Beigeladenen an einer alsbaldigen Ausnutzung der Baugenehmigung im Hinblick auf die Beschaffung von Finanzmitteln und die letztlich beabsichtigte Gewinnerzielung offensichtlich und von beträchtlichem Gewicht. Anhaltspunkte dafür, dass das gegenläufige Interesse des Antragstellers, nämlich zu verhindern, dass die Beigeladene die genehmigte Windkraftanlage vor Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens auf dem Grundstück Gemarkung Kirchspiel S. , Flur 407, Flurstück 27, errichtet, gleichwohl überwiegt, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und nach Aktenlage auch sonst nicht ersichtlich.

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Es kann offen bleiben, ob die Beigeladene - wie der Antragsteller meint - mit der Verschiebung des für die geplante Windkraftanlage im ursprünglichen Bauantrag vorgesehenen Standorts einen neuen Bauantrag gestellt hat und sich deshalb die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene als eine Verletzung des in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatzes zu Lasten des Antragstellers darstellt, weil der Antragsgegner die Bauanträge der Beigeladenen und des Antragstellers nicht in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet hat und ohne sachlichen Grund vom Prioritätsprinzip abgewichen ist.

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Dass sich die behauptete Rechtsverletzung auch auf materielle Rechtspositionen des Antragstellers auszuwirken vermag, ist nicht in einer Weise offensichtlich, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines überwiegenden Interesses zu Gunsten des Antragstellers unter Zurückstellung der Interessen der Beigeladenen gerechtfertigt ist. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass ein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran, die Errichtung der Windkraftanlage der Beigeladenen auf Dauer zu verhindern, allenfalls dann bejaht werden könnte, wenn das eigene zur Genehmigung gestellte Vorhaben baurechtlich zulässig wäre und seiner Verwirklichung die Windkraftanlage der Beigeladenen im Hinblick auf die Standsicherheit beider Anlagen entgegenstehen würde. Das ist fraglich, denn das Vorhaben des Antragstellers ist - auch wenn man von der Frage der Standsicherheit absieht - nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig. Vielmehr spricht Einiges gegen seine baurechtliche Zulässigkeit. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Außenbereich ein nach dieser Bestimmung privilegiertes Vorhaben - wozu auch ein Vorhaben zählt, das der Nutzung der Windenergie dient (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB) - nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Letzteres ist hier der Fall. Der Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt M. - legt Eignungsbereiche für Windenergieanlagen fest, wobei der für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehene Standort außerhalb dieser Eignungsbereiche in einem als Agrarbereich gekennzeichneten Gebiet liegt. Die Bezirksregierung Münster hat mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2001 das Vorhaben des Antragstellers unter Bezugnahme auf die geltenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung, wie sie am 16. September 1998 durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land-wirtschaft genehmigt worden seien, und den Windenergieerlass (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen -) vom 3. Mai 2000 als raumbedeutsam und mit den Zielen der Raumordnung als nicht vereinbar eingestuft und die landesplanerische Zustimmung versagt. Ob die Einschätzung der Bezirksregierung Münster zutrifft, hängt von einer Reihe von Rechts- und Tatsachenfragen ab, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

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Überdies kann die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nicht abschließend beurteilt werden, weil wesentliche Bauvorlagen fehlen. Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf es beispielsweise eines schallschutztechnischen Gutachtens und einer Schattenwurfprognose. Darüber hinaus sieht die Untere Landschaftsbehörde das Vorhaben laut Stellungnahme vom 17. September 2001 als Eingriff in Natur und Landschaft an und fordert einen landschaftspflegerischen Begleitplan auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens von W. N. "Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe".

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Schließlich werden durch die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung auch keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Sofern die Beigeladene die genehmigte Windkraftanlage errichten sollte, geschieht dies angesichts des gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs auf eigenes Risiko. Sollte sich letztlich herausstellen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Antragsteller in eigenen Rechten verletzt, kann er die Beseitigung der Windkraftanlage verlangen und durchsetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bewertung des Interesses, das die Rechtssache für den Antragsteller hat, folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Antragsteller nicht - wie es bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig der Fall ist - um die Abwehr von Störungen geht, die von der genehmigten baulichen Anlage ausgehen. Im Vordergrund seines Begehrens steht vielmehr die Verwirklichung des eigenen Bauwunsches, der die angefochtene Baugenehmigung möglicherweise entgegensteht. Es ist daher sachgerecht, den Streitwert an dem Interesse zu orientieren, das der Antragsteller mit dem eigenen Bauantrag vom 12. Januar 2001 verbindet, der die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 407, Flurstück 24, zum Gegenstand hat. Bei einem Streit auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bewerten die Bausenate des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3/01 -, BauR 2002, S. 751 -

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das Interesse des Klägers im Klageverfahren mit 10 % der für die Windkraftanlage anfallenden Herstellungskosten. Da hier nicht die vom Antragsteller beantragte Baugenehmigung selbst erstritten werden soll und die angegriffene Baugenehmigung mit der damit verbundenen Standsicherheitsfrage nicht das einzige ernsthafte Hindernis für die Verwirklichung des eigenen Bauwunsches darstellt, ist es angemessen, die Hälfte des Streitwertes anzusetzen, der bei einer Klage auf Erteilung der Baugeneh-migung anzusetzen wäre, mithin 5 % der Herstellungskosten, die für die von dem Antragsteller geplante Windkraftanlage anfallen würden. Der Antragsteller hat im Bauantrag die Herstellungskosten der von ihm geplanten Windkraftanlage mit 3.650.000,00 DM beziffert. Daraus ergäbe sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 93.310,75 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.