Verkehrsversuch: Sackgasse im verkehrsberuhigten Bereich nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sperrung einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße für den Kfz-Verkehr (Umwandlung in eine Sackgasse). Das OVG NRW wies seine Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Die Maßnahme könne als Erforschungsmaßnahme nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO rechtmäßig sein; eine qualifizierte Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO sei aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (u. a. hohe Verkehrsdichte bei fehlenden Gehwegen) summarisch gegeben. Ermessensfehler und ein unzulässiger Austausch der Ermächtigungsgrundlage seien nicht dargetan; offen blieb, ob straßenrechtlich eine Teileinziehung erforderlich ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Sperrung bleibt sofort vollziehbar.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Beschwerdegericht nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe und verlangt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz.
Eine befristete Sperrung bzw. Umwandlung einer Straße für den Kraftfahrzeugverkehr kann als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO angeordnet werden.
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs setzen nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO besondere örtliche Verhältnisse und eine Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt; erforderlich ist eine konkrete Gefahr mit deutlich überdurchschnittlicher Eintrittswahrscheinlichkeit, nicht aber ein bereits eingetretener Schadensfall.
Die Beurteilung einer qualifizierten Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO beruht auf einer gerichtlich voll überprüfbaren Prognose, die auf einer Gesamtwürdigung mehrerer Faktoren (u. a. Ausbauzustand, Verkehrsbelastung, Nutzungszweck) aufbaut.
Ein unzulässiger Austausch der Ermächtigungsgrundlage liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der tatsächlich tragenden Ermächtigung erfüllt sind, die Behörde die maßgeblichen Gefahrengesichtspunkte erkannt und in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat und der Verkehrsversuch den Zielen dieser Ermächtigung entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 165/25
Leitsatz
Die befristete Umwandlung einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße in eine Sackgasse kann als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Halbs. 1 StVO rechtmäßig sein.
Zu den Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.
Es bleibt offen, ob die Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Mai 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage „gegen die Sperrung der M.-straße in B. für den Kraftfahrzeugverkehr durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2024 i. V. m. den auf ihrer Grundlage durchgeführten Maßnahmen (Aufstellung von Verkehrszeichen, Markierung und Aufstellen eines Pollers)“ erstrebt, hat keinen Erfolg.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2023- 8 B 688/23 -, juris Rn. 3.
Hiervon ausgehend stellt die Beschwerdebegründung den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, als Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung, mit der aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 26. Oktober 2023 die bisher durchgängig befahrbare Straße „M.-straße“ zur Vermeidung von Durchgangsverkehr zu einer Sackgasse für Kraftfahrzeuge umgewandelt wurde, komme zwar nicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 2 StVO in Betracht. Denn bei der dort vorgesehenen Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen dürften nur solche Maßnahmen (probeweise) vorläufig durchgeführt werden, deren endgültige Anordnung ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu bewirken sei. Bei der durch die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgten Umwandlung der Straße „M.-straße“ in eine Sackgasse stelle die darin liegende Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten indes eine straßenrechtlich umzusetzende Teileinziehung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar. Die Verfügung könne aber auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO gestützt werden, wonach die Straßenverkehrsbehörde straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe erlassen könne. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die Antragsgegnerin habe nach summarischer Prüfung auch zur Vorschrift passende Ermessenerwägungen angestellt.
Die vorgenannten Erwägungen halten rechtlich unabhängig davon, ob es sich bei der Umwandlung der Straße „M.-straße“ in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr tatsächlich (auch) um eine straßenrechtliche Teileinziehung handelt,
offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 8 E 563/20 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 11 L 316/23 -, juris Rn. 45 m. w. N.; dafür OVG Saarl., Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 1 Q 62/05 -, juris Rn. 14; abl. Sauthoff, Öffentl. Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 254,
den Einwendungen des Antragstellers stand. Sein Vortrag, die Tatbestandsvoraussetzungen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO lägen mangels der erforderlichen, qualifizierten Gefahrenlage nicht vor, greift nicht durch (dazu 1.). Ebenfalls stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe auch das ihr im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, nicht erfolgreich in Frage (dazu 2.). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein unzulässiger Austausch der Ermächtigungsgrundlage vor (dazu 3.).
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine qualifizierte Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO vor.
a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens sowie der Verkehrsabläufe beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen - vorbehaltlich der hier nicht entscheidungserheblichen Ausnahmen nach Satz 4 bis 6 u. a. betreffend Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 2 - nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Absatz 9 Satz 3). Hierdurch wird Absatz 1 (bzw. Absatz 1a) nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 17, und vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 B 97/25 -, juris Rn. 24.
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.
Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht alleine nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst.
Ihre Annahme setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. In den regelmäßig vorliegenden Fällen, dass es bei der Verkehrsbeschränkung bzw. dem Verkehrsverbot um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht, wird zudem auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer - gerichtlich voll überprüfbaren - Prognose, für deren Tatsachenbasis im Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 23, und - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. September 2025 - OVG 1 B 23/23 -, juris Rn. 56; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2025 - 8 B 97/25 -, juris Rn. 32, vom 22. Mai 2024 - 8 B 285/24 -, juris Rn. 24, und vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 11 ZB 22.2678 -, juris Rn. 23; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 4 Bs 154/23 -, juris Rn. 26.
b) Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Maßgaben angenommen, dass die von dem Widerspruch zwischen der Kennzeichnung der Straße „M.-straße“ als verkehrsberuhigter Bereich, seinem Ausbau ohne Gehwege und den konkreten örtlichen Gegebenheiten einerseits und dem tatsächlichen (hohen) Verkehrsaufkommen andererseits geprägten besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen. Die Straße „M.-straße“ sei ein durch das Verkehrszeichen 325.1 als verkehrsberuhigt ausgewiesener Bereich ohne Gehwege, mit asphaltierter Fahrbahn und einer Breite von nur 6 m, der stark von Durchfahrtsverkehr genutzt werde. Bei einer vom 25. Oktober 2023 bis zum 2. November 2023 durchgeführten Verkehrserhebung sei eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 858 Fahrzeugen pro 24 Stunden ermittelt worden. In den Spitzenstunden am Nachmittag seien dabei regelmäßig mehr als 70 Pkw und teilweise sogar 100 Pkw pro Stunde gezählt worden, obwohl dem Fahrzeugverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen solle. Bei dieser Verkehrsdichte sei der dort an sich vorgesehene Aufenthalt von Fußgängern und ein Spielen durch Kinder, die außerhalb der Ferien in der Regel die Nachmittagsstunden als Spielzeit nutzten, auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen (Schritt-)Geschwindigkeit nicht mehr ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung möglich. Anhand der Ergebnisse der Verkehrszählung lasse sich feststellen, dass an einem in der Straße „M.-straße“ verweilenden Fußgänger nachmittags häufiger als jede Minute ein Pkw vorbeifahre. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass in dem Straßenzug auch Schwerlastverkehr stattfinde.
Die Beschwerdebegründung vermag diese zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften.
Der Antragsteller macht zunächst geltend, eine qualifizierte Gefahrenlage könne nicht bereits dann angenommen werden, wenn in einer Straße Spitzenwerte von 100 Fahrzeugen in einer Stunde gezählt werden. Dabei böten die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) für „Wohnwege“, anders als das Verwaltungsgericht meine, insoweit einen Anhaltspunkt, als danach ausgebaute Wohnwege einen Verkehr von 150 Fahrzeugen pro Stunde bewältigen könnten. Auch wenn im konkreten Einzelfall nur deutlich weniger Fahrzeuge gefahrlos einen Wohnweg befahren könnten, weshalb die Werte der RASt 06 keine konkrete Gefahrenanalyse ersetzten, könne ohne eine solche Gefahrenanalyse nicht irgendein Verkehrsaufkommen für sich genommen als gefährlich angenommen werden.
Damit setzt sich der Antragsteller nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Werte in der RASt 06 für die Beurteilung einer Gefahrenlage in einem verkehrsberuhigten Bereich ungeeignet seien, weil es sich bei dem Begriff des Wohnwegs nicht um einen straßenverkehrsrechtlichen Begriff handele. Ihre Vorgaben seien auf die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen ausgerichtet und die Angaben zur Verkehrsstärke dienten dem jeweiligen Straßenausbau. Sie orientierten sich nicht an den oben dargelegten Vorgaben der StVO sowie der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwVStVO). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob auf Grund einer konkreten Verkehrsdichte eine Gefahrenlage bestehe, seien insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei könnten allerdings die Anforderungen an die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs eine gewisse Orientierung geben. Dort dürfe die Verkehrsdichte laut VwVStVO nur „sehr gering“ sein und wegen der Aufgabe des Separationsprinzips kein „reger“ Durchgangs- oder Zielverkehr stattfinden.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine qualifizierte Gefahrenlage nicht allein aufgrund des Verkehrsaufkommens angenommen, sondern im Rahmen seiner konkreten Gefahranalyse daneben auch die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs durch das Verkehrszeichen 325.1 sowie den Ausbauzustand der Straße „M.-straße“ berücksichtigt.
Die Feststellung einer qualifizierten Gefahrenlage durch das Verwaltungsgericht wird auch nicht durch die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln durchgreifend in Frage gestellt, wonach sich eine besondere Gefährdung in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht zwingend aus dem Umstand ableiten lasse, dass es dort Durchgangsverkehr gebe, weil es bei einer geringen Verkehrsdichte nur selten zu Begegnungsverkehr komme.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 18 K 2097/12 -, juris Rn. 51.
Der Antragsteller lässt dabei unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend gerade nicht von einer geringen, sondern einer hohen Verkehrsdichte ausgegangen ist. Demgegenüber lagen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Durchschnittswerte von nur 10 bis 15 und Spitzenwerte von 20 bis 30 Fahrzeugen pro Stunde zugrunde, die sogar unterhalb des im vorliegenden Fall gemessenen Durchschnittswerts von 35,75 Fahrzeugen pro Stunde liegen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 18 K 2097/12 -, juris Rn. 37.
Der hiermit zusammenhängende Vortrag des Antragstellers, mit einer Parzellenbreite von 6 m, einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 5 m und einem niveaugleichen Ausbau für die ganze Straßenbreite stehe ein hinreichender Straßenraum auch für Begegnungsverkehr - in Schrittgeschwindigkeit - zur Verfügung, greift insofern nicht durch, als das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme einer qualifizierten Gefahr die Möglichkeit eines Begegnungsverkehrs von Fahrzeugen nicht verneint, sondern nur angenommen hat, dass wegen der fehlenden Gehwege etwa bei Begegnungsverkehr auch dann, wenn sich Fußgänger entlang des Straßenrandes fortbewegten, eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung möglich sei.
Hinsichtlich des weiteren Einwands, Geschwindigkeitsüberschreitungen der Verkehrsteilnehmer könnten keine örtlichen Besonderheiten begründen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Gefahranalyse gerade nicht auf diesen Umstand gestützt, sondern übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen ausgeführt hat, ein verkehrsrechtswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer beruhe regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten und auf eine Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen hinzuwirken.
Der weitere sinngemäße Einwand, auch die Antragsgegnerin, welcher das Verwaltungsgericht doch zunächst eine Einschätzungsprärogative zuweise, gehe nicht von einer qualifizierten Gefahrenlage aus, verkennt, dass das Verwaltungsgericht eine solche Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin nur dahingehend angenommen hat, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.
Schließlich verhilft auch der Vortrag des Antragstellers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg, eine Gefahr werde nicht dadurch begründet, dass die Verkehrsverhältnisse auf der Straße „M.-straße“ ebenso wie deren bauliche Voraussetzungen nicht denen eines verkehrsberuhigten Bereichs entsprächen, sondern dies führe allenfalls dazu, dass die Festlegung eines verkehrsberuhigten Bereichs unzutreffend sei. Die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs ist hier nicht Streitgegenstand, dürfte auch bestandskräftig sein und ist danach der Gefahrenbeurteilung zugrunde zu legen. Insoweit der Antragsteller darüber hinaus meint, wenn überhaupt entstehe eine Gefahrenlage erst durch die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs, stellt dies die vom Verwaltungsgericht festgestellte Gefahrenlage nicht infrage.
2. Erfolglos rügt der Antragsteller ferner die Ermessensfehlerhaftigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung. Dazu trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe über die Kontrolle der Ermessenserwägungen hinaus und stelle eigene weitergehende und zudem fehlerhafte Ermessenserwägungen an. Die Antragsgegnerin habe ausdrücklich erklärt, die Maßnahme nicht auf Grundlage einer qualifizierten Gefahrenlage gemäß § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO vorgenommen zu haben. Sie habe bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht die Ergebnisse der Verkehrszählung berücksichtigt, sondern ihr Ermessen bereits mit dem Ratsbeschluss vom 26. Oktober 2023 und damit vor Durchführung der Verkehrszählung ausgeübt, den sie mit der Anordnung der vorläufigen Sperrung der Straße „M.-straße“ lediglich umgesetzt habe. Zudem gehe sie von einer Erprobungsmaßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 2 StVO und damit von einer Maßnahme mit einer anderen Rechtsgrundlage und gänzlich anderen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe nicht vorliegenden - Voraussetzungen und Rechtsfolgen aus. Die Möglichkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen berechtige aber nicht zur Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe.
Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt, sondern unter Bezugnahme auf die aus dem Verwaltungsvorgang hervorgehenden Erwägungen herausgearbeitet, dass die Antragsgegnerin mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17. Juni 2024 eine eigene (Ermessens-)Entscheidung getroffen habe. Hierbei habe sie zwar nicht den (rechtlichen) Schluss auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung einer qualifizierten Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gezogen, im Rahmen ihrer Ermessensausübung aber die maßgeblichen tatsächlichen gefahrbegründenden Umstände sowie insbesondere die Ergebnisse der Verkehrszählung im Jahr 2023 berücksichtigt und die Verkehrssituation in der Straße „M.-straße“ für gefährlich gehalten.
Dass zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 26. Oktober 2023 noch keine Verkehrszählung durchgeführt worden war, steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Der Ratsbeschluss stellt nicht bereits selbst eine verkehrsrechtliche Anordnung dar, weil dessen Inhalt, dass „eine zeitweise Sperrung des Feldweges vorgenommen und eine erneute Verkehrszählung durchgeführt“ wird, nur die Basis für die nachfolgend konkretisierende Ausgestaltung durch die Verwaltung in Form der Anordnung vom 17. Juni 2024 bildet und nicht bereits selbst konkrete verkehrsrechtliche Maßnahmen und das Aufstellen einzelner Verkehrsschilder an genau bestimmten Orten vorgibt. Das Verwaltungsgericht hat insofern angenommen, dass unabhängig vom Ratsbeschluss die Verwaltung der Antragsgegnerin noch nachfolgend hierzu und vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung mehrere Möglichkeiten in den Blick genommen habe, u. a. auch den Einsatz verkehrsberuhigender Elemente. Dies zeige, dass die Entscheidung, den vom Rat beschlossen Verkehrsversuch tatsächlich durchzuführen, erst nachfolgend hierzu getroffen worden sei. Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Im Übrigen wurde ausweislich der auch vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen bereits in der Vorlage zum Ratsbeschluss und ebenso in der Ratssitzung selbst auf die Gefährlichkeit der verkehrsrechtlichen Situation in der Straße „M.-straße“ hingewiesen, u. a. aufgrund des Durchgangsverkehrs. Dieser wurde in der Ratssitzung ausdrücklich als zu hoch bewertet und die Menge an Verkehr als Problem bezeichnet. Mit der vom 25. Oktober 2023 bis zum 2. November 2023 durchgeführten Verkehrserhebung wurde dieser bereits im Ratsbeschluss behandelte Gesichtspunkt lediglich aktualisiert und bestätigt und konnte der hier streitbefangenen Anordnung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.
Ferner hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Verkehrsversuch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin der Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO dient. Es solle insbesondere festgestellt werden, ob es aufgrund einer erwogenen (endgültigen) Sperrung der Straße „M.-straße“ zu Verkehrsverlagerungen komme und ob diese an anderer Stelle - insbesondere der Straße „D.-straße“ - Gefahren i. S. d. § 45 StVO verursachen. Auf diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend ein. Auch diese Zweckrichtung des Verkehrsversuchs war im Übrigen bereits Grundlage des Ratsbeschlusses vom 26. Oktober 2023, wie die dort beschlossene Verkehrszählung vor und während der Maßnahme auch im „D.-straße“ zeigt. Eine unzulässige Auswechslung von Ermessenserwägungen liegt damit nicht vor.
3. Sofern der Antragsteller überdies einen unzulässigen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung von einer Erprobungsmaßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 2 StVO zu einer Erforschungsmaßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StVO rügen möchte, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass entgegen der rechtlich unzutreffenden Einschätzung der Antragsgegnerin die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erforschungsmaßnahme tatsächlich vorlägen, die Antragsgegnerin die für den Erlass der Erforschungsmaßnahme relevanten Gefahrengesichtspunkte erkannt und zur Grundlage ihrer Ermessensentscheidung gemacht habe. Der Verkehrsversuch diene auch den Zielen einer Erforschungsmaßnahme. Diese zutreffenden Erwägungen werden - wie dargelegt - durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Aus ihnen folgt, dass jedenfalls unter den besonderen Voraussetzungen des hier zu entscheidenden Falles kein zu einer Wesensveränderung der verkehrsrechtlichen Anordnung führender, unzulässiger Austausch der Ermächtigungsgrundlage anzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat in Orientierung an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch anwendbaren Fassung von 2013 den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde, der mit Blick auf das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).