Hundegebell als Immission: Maßstab Durchschnittsmensch; Beschwerde im Eilrechtsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung wegen Hundegebells. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Begründung die tragenden Erwägungen des VG nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht hinreichend angreife. Die Bewertung, ob Hundegebell eine mehr als geringfügige Belästigung i.S.d. § 12 LImSchG darstellt, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; auf die Anzahl der Beschwerdeführer kommt es nicht an. Zugleich äußerte der Senat Zweifel, ob die Anordnung zur Hundeschule/Training und deren Bestimmtheit auf § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG gestützt werden kann.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den VG-Gründen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt; die Beschwerde muss die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert angreifen.
Ob Tierlärm durch Hundegebell eine mehr als nur geringfügige Belästigung i.S.d. § 12 LImSchG darstellt, ist nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen.
Für das Vorliegen einer mehr als nur geringfügigen Belästigung nach § 12 LImSchG ist nicht maßgeblich, wie viele Nachbarn sich beeinträchtigt fühlen; der Schutz richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut auf „niemand“.
Nachbarliche Lärmprotokolle können eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Hundegebell als erhebliche Belästigung sein, wenn keine konkreten Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die ihre Objektivität in Zweifel ziehen.
Es ist zweifelhaft, ob eine ordnungsbehördliche Anordnung zur Anmeldung in einer Hundeschule und Teilnahme an einem Hundetraining als Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG geeignet und hinreichend bestimmt ist, den Verstoß gegen § 12 LImSchG zu beseitigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2744/25
Leitsatz
Bei der Beurteilung, wann Hundegebell eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG darstellt, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.
Es ist zweifelhaft, ob sich die ordnungsbehördliche Aufforderung zur Anmeldung in einer Hundeschule und Teilnahme an einem Hundetraining auf § 15 Abs.1 Satz 1 LImSchG stützen lässt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2025 erstrebt, hat keinen Erfolg.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Be-schluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 8 B 538/25 -, juris Rn. 2 m.w.N.
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es setzt sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2025, die den Antragsteller verpflichtet, seinen Hund T. innerhalb von zwei Wochen in einer Hundeschule anzumelden und an einem geeigneten Training teilzunehmen, um den durch das Bellen des Hundes resultierenden nicht unerheblichen Lärm zu korrigieren (Ziff. 1.), den Hund bis zum Abschluss des Trainings nicht mehr unbeaufsichtigt in den Garten zu lassen sowie dafür Sorge zu tragen, dass das Gebell unmittelbar eingestellt wird (Ziff. 2.), und ihm für den Fall der Nichtbefolgung von Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld androht, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ermächtigt gewesen, ordnungsbehördlich gegen den Antragsgegner gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG einzuschreiten. Das Gebell des Hundes des Antragstellers verstoße gegen § 12 LImSchG. Hiernach seien Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt werde. Ausgehend von den im Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2023 - 8 B 833/23 -, juris Rn. 20 ff., für die Beurteilung von Hundegebell dargelegten Maßstäben werde die Nachbarschaft des Antragstellers durch das Bellen seines Hundes mehr als nur geringfügig belästigt. Die Antragsgegnerin habe sich in nicht zu beanstandender Weise auf Beschwerden der Nachbarn einschließlich der von ihnen gefertigten Lärmprotokolle vom 18. April 2025, 19. Mai 2025, 24. Juni 2025 und 2. Juli 2025 gestützt. Den Protokollen lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Grenzwerte für Hundegebell deutlich überschritten würden. Umstände, die die Antragsgegnerin hätten veranlassen müssen, die Objektivität der Angaben in den Protokollen in Zweifel zu ziehen, seien weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Protokolle stammten von verschiedenen Nachbarn und deckten sich in der Darstellung. Für ihre Objektivität spreche insbesondere, dass die Verfasser offenkundig um eine exakte Erfassung des Gebells bemüht gewesen seien und auch positive Entwicklungen nicht verschwiegen hätten. Zu den protokollierten Feststellungen passe im Übrigen die Einlassung des Antragstellers in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. Juni 2025, in dem er ausführe: „Auf unserem Grundstück hat T. nun mal das Sagen (im wahrsten Sinne des Wortes) und lässt das auch jeden großen Rüden wissen und bellt ihn an. Wir vermeiden es schon, dass wir ihn an den Stoßzeiten (…) herauslassen, um dieser Bellsituation zu entgehen.“ Die Einwände des Antragstellers gegen die nachbarlichen Beschwerden seien hingegen pauschal und unsubstantiiert. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Unterschriftenliste von Nachbarn, die sich durch das Hundegebell nicht belästigt fühlten, sei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Belästigung nicht auf die Anzahl der Beschwerde führenden Personen ankomme. Nach § 12 LImSchG dürfe „niemand“ durch Tierlärm mehr als nur geringfügig belästigt werden. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO seien ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Einwand des Antragstellers, die angeordneten Maßnahmen überschritten das erforderliche Maß, da keine vorherige Ermahnung oder milderen Mittel ergriffen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sich vor Erlass der Ordnungsverfügung anderweitig um eine Klärung der Situation bemüht hätten. Die Verhaltensauflagen der Ordnungsverfügung seien auch konkret und griffen nicht unzumutbar in die grundrechtlich geschützten Positionen des Antragstellers ein. Die Antragsgegnerin habe im Verhältnis zu den in Rede stehenden erheblichen Belästigungen ihre Maßnahmen bisher eher zurückhaltend gewählt und sei offensichtlich um einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen im nachbarschaftlichen Verhältnis bemüht.
Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG bejaht, weil es fälschlicherweise von einer mehr als nur geringfügigen Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG durch das Hundegebell ausgegangen sei. Es fehle an objektiven Feststellungen, dass das Gebell seines Hundes die Grenze der Zumutbarkeit überschreite. Die Antragsgegnerin habe sich allein auf die Angaben der vorgelegten Protokolle der Nachbarn gestützt und dabei verkannt, dass - wie aus der Unterschriftenliste von Ende September 2025 hervorgehe - der überwiegende Teil der Nachbarschaft, insbesondere auch seine direkten Nachbarn, zwischenzeitlich erklärt hätten, sich durch etwaiges Gebell seines Hundes nicht beeinträchtigt zu fühlen. Für die Beurteilung, ob eine mehr als nur geringfügige Belästigung vorliege, könne es nicht auf das Befinden einzelner Anzeigenerstatter ankommen, die quasi aufeinander abgestimmte Erklärungen abgegeben hätten und dadurch ein kollusives Zusammenwirken zu seinem Nachteil erkennen ließen. Diese Nachbarn hätten keine Toleranz gegenüber Umweltgeräuschen. Das gelegentliche Anschlagen eines Hundes liege in der Natur des Tieres, sei sozialadäquat, ortsüblich und damit hinzunehmen. Dass hier keine zu beanstandende Lärmbelästigung vorliege, werde auch durch die von ihm geführten Lärmprotokolle belegt. Es sei auch durch einen intensiven Hundeschulbesuch beziehungsweise ein Einzeltraining nicht abzustellen. Im Übrigen hätten, wie die Bescheinigungen von „U. Hundeschule“ belegten, am 3. und 17. November 2025 bereits Trainingseinheiten stattgefunden. Überdies sei T. auch niemals alleine im Garten.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, warum die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen das Hundegebell nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 LImSchG hier vorlagen, nicht in substantiierter Weise auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihre Einschätzung, von dem Gebell des Hundes des Antragstellers gingen mehr als nur geringfügige Belästigungen für die Nachbarn aus, auf die Beschwerden mehrerer Nachbarn und die von ihnen gefertigten Lärmprotokolle stützen dürfen. Hierbei hat es ausführlich dargelegt, warum an der Objektivität der Protokolle und Beschwerden keine Zweifel bestünden. Das Beschwerdevorbringen geht hierauf nicht ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die nicht weiter substantiierte Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens der Nachbarn zum Nachteil des Antragstellers. Auch die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. November 2025 vorgelegten, nicht weiter erläuterten eigenen Lärmprotokolle vermögen die Objektivität der von den Nachbarn vorgelegten Protokolle nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es bleibt bereits offen, ob sie das Ergebnis einer ganztägigen Beobachtung des Hundegebells sind. Überdies enthalten die Protokolle nur vereinzelt Angaben zur Dauer des Gebells. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht auch die vom Antragsteller vorgelegte Unterschriftenliste aus September 2025 berücksichtigt, mit der er belegen will, dass das Gebell seines Hundes keine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Wortlaut des § 12 LImSchG, wonach „niemand“ durch Tierlärm mehr als nur geringfügig belästigt werden dürfe, ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob durch das Hundegebell die Grenze einer geringfügigen Belästigung überschritten werde, nicht auf die Anzahl der sich beschwerenden Personen ankomme. Auch dem setzt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nichts entgegen. Schließlich verkennt sein Einwand, die Nachbarn, die sich beschwert hätten, verfügten über keine Toleranz gegenüber Umweltgeräuschen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, wann Hundegebell eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG darstellt, einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und richtigerweise davon ausgegangen ist, dass in diesem Zusammenhang auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist.
Ist der Senat daher aus prozessualen Gründen an einer inhaltlichen Prüfung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gehindert, gibt der Sach- und Streitstand gleichwohl Anlass zu folgenden Hinweisen: Es ist zweifelhaft, ob sich die Aufforderung in Ziff. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zur Anmeldung in einer Hundeschule und Teilnahme an einem Hundetraining auf § 15 Abs.1 Satz 1 LImSchG stützen lässt. Nach dieser Regelung kann die zuständige Behörde anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Anders als etwa bei der Verpflichtung, einen Hund (zu bestimmten Zeiten) in Innenräumen unterzubringen, oder der Anordnung, das Hundegebell in einem näher bestimmten Umfang zu begrenzen bzw. zu unterbinden, ist es offen, ob durch die bloße Anordnung zur Anmeldung in einer Hundeschule und Teilnahme an einem Hundetraining der Verstoß gegen § 12 LImSchG überhaupt beseitigt wird.
Ferner bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der - in Ziff. 4 mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen - Aufforderung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung, da unklar bleibt, wie lange das Hundetraining zu absolvieren ist und ob bzw. wie der Erfolg des Trainings festzustellen ist. Dies kann auch für die Prüfung der Frage von Bedeutung sein, inwieweit der Antragsteller die Anordnung durch die beiden in „U. Hundeschule“ absolvierten Trainingseinheiten bereits erfüllt hat.
Zu Bedenken gegen eine ebenfalls auf § 12 LImSchG gestützte Anordnung zur Absolvierung von Trainingsstunden vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 L 2216/14 -, juris Rn. 26.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der danach im Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).