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Oberverwaltungsgericht NRW·8 B 1103/23·19.10.2023

Verfahren eingestellt nach Erledigung: Ausnahmegenehmigung für Oktoberfest und Kostenentscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmwelt-/ImmissionsschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit um die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Oktoberfests übereinstimmend für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Verfahren ein und erklärte den angefochtenen Beschluss des VG für wirkungslos. Das Gericht befand den ursprünglich erlassenen Bescheid mit unrealistischen Lärmwerten als vollzugsunfähig und damit rechtswidrig, sah den später ergangenen Bescheid jedoch nicht in nachbarschutzrelevanter Weise offensichtlich rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eingestellt; angefochtener Beschluss für wirkungslos erklärt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären; eine Erledigungserklärung des Beigeladenen ist nicht erforderlich.

2

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn seine Auflagen inhaltlich vollzugsunfähig sind, weil sie die Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung faktisch ausschließen.

3

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).

4

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen immissionsschutzbezogenen Nachbarinteressen und den privaten Interessen des Veranstalters vorzunehmen; ein ersetzender, nicht offensichtlich rechtswidriger Bescheid kann diese Abwägung zu Gunsten des Veranstalters beeinflussen.

5

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen Antrag stellt und sich dadurch nicht einem eigenen Kostenrisiko aussetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2632/23

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2023 ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist durch die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung des Beigeladenen bedarf es nicht.

3

Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, für wirkungslos zu erklären, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

5

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil der Antrag des Antragstellers zunächst begründet war (dazu 1.) und die Antragsgegnerin erst mit dem nach rechtlichen Hinweisen des Senats im Beschwerdeverfahren erlassenen Bescheid vom 17. Oktober 2023 (bezeichnet als Bescheid vom „14. September 2023“) eine Sachlage herbeigeführt hat, bei der die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgefallen wäre (dazu 2.).

6

1. Der Bescheid vom 14. September 2023, durch den die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der §§ 9 und 10 LImSchG (Betrieb einer Lautsprecheranlage und Ausnahme vom „Verbot der Nachtruhe“) anlässlich der Veranstaltung „Oktoberfest Grevenbroich“ am 21. Oktober 2023 auf dem Turnierplatz an der H.-L.-Straße in I. erteilt hat, war in nachbarschutzrelevanter Weise rechtswidrig. Die unter Ziffer 3 a) und b) des Bescheids geregelten Auflagen mögen für sich genommen hinreichend bestimmt erscheinen. Die dort getroffenen Regelungen, wonach „am Veranstaltungsort“ in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine Lautstärke von 60 dB(A) und in der Zeit von 22 bis 24 Uhr eine Lautstärke von 45 dB(A) sowie am angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, in dem der Antragsteller wohnt, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine Lautstärke von 55 dB(A) und in der Zeit von 22 bis 24 Uhr eine Lautstärke von 40 dB(A) einzuhalten sei, sind ungeachtet aller sonstigen Bedenken vollzugsunfähig und daher rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig. Eine Veranstaltung mit ca. 1.500 Personen in einem Festzelt mit Live-Musik ist „am Veranstaltungsort“ schlichtweg nicht unter Einhaltung der genannten Lärmwerte durchzuführen. Schon der allgemeine Schallpegel innerhalb größerer Menschenansammlungen liegt erfahrungsgemäß bei einem Mittelungspegel zwischen 65 und 70 dB(A) (vgl. den Leitfaden des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom 14. Juni 2021, S. 6 ff.). Dieses inhaltliche Defizit des Bescheids vom 14. September 2023 belastete nicht allein den Beigeladenen, der auf Grundlage dieses Bescheids die Veranstaltung nicht hätte durchführen können, sondern war auch nachbarschutzrelevant, weil die Ausnahmegenehmigung den unzutreffenden Eindruck erweckte, dass auf ihrer Grundlage eine gesetzeskonforme Durchführung des Oktoberfests möglich gewesen wäre. Aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 13. Oktober 2023 dürfte auch der ohnehin erst während des Beschwerdeverfahrens ergangene Bescheid vom 13. Oktober 2023, der den Bescheid vom 14. September 2023 ersetzte, zumindest nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen jedenfalls in Bezug auf den Nachtzeitraum, für den am Veranstaltungsort die Einhaltung einer Lautstärke von 65 dB(A) vorgeschrieben wurde, vollzugsunfähig gewesen sein.

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2. Wenn die Beteiligten den Rechtstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, wäre die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Lärmschutzinteressen des Antragstellers und den privaten Interessen des Beigeladenen (sowie der Besucher des Fests) unter Berücksichtigung des während des Beschwerdeverfahrens erlassenen, völlig neu gefassten Bescheids vom 17. Oktober 2023, der - wohl versehentlich - wiederum das Datum des 14. September 2023 trägt, voraussichtlich zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallen. Ob dieser neue Bescheid, der dem Beigeladenen am 18. Oktober 2023 bekannt gegeben und von diesem ausweislich des am selben Tag erklärten Rechtsbehelfsverzichts akzeptiert worden ist, in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügt, bedarf beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand keiner weiter gehenden Prüfung mehr. Er ist jedenfalls nicht in nachbarschutzrelevanter Weise offensichtlich rechtswidrig. Zwar ist der zugelassene Dauerschallpegel von 90 dB(A) während der Zeit von 17 bis 24 Uhr scheinbar - auch im Vergleich zu dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 2023 - erhöht worden; der Bescheid enthält aber in seinen Ziffern 1 und 3 nunmehr Regelungen, aus denen sich wohl hinreichend bestimmt ergibt, dass der Dauerschallpegel in einem Abstand von drei Metern von den Bühnenlautsprechern zu messen und die Einhaltung dieses Werts unter Einsatz einer Pegelbegrenzungseinrichtung (Limiter) für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen ist. Unter Berücksichtigung der mündlichen Auskunft des Beigeladenen, dass diese Vorgaben für ihn nach Rücksprache mit dem Veranstaltungstechniker tatsächlich umsetzbar seien, und der Ausführungen in dem bereits erwähnten Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom 14. Juni 2021 erscheint es plausibel, dass an dem etwas über 100 m entfernten Wohnhaus des Antragstellers aufgrund des eigentlichen Fests ein Immissionspegel von nicht mehr 60 dB(A) zu erwarten ist. Dies stellt unter Berücksichtigung dessen, dass sich die hier in Rede stehende konkrete Veranstaltung auf einen Abend und zudem (ohne den von der Antragsgegnerin weiterhin nicht berücksichtigten Abfahrtsverkehr) auf den Zeitraum bis 24 Uhr beschränkt, keine gänzlich unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dabei dürfte es letztlich nicht entscheidend darauf ankommen, ob die vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren angegebene Personenzahl exakt eingehalten wird und wie genau die Bestuhlung im Festzelt angeordnet wird, weil die Lautsprecherboxen den maßgeblichen Anteil an dem Gesamtlärmpegel haben werden. Nicht zuletzt wäre bei der Folgenabwägung - einmalig - auch der fortgeschrittene Stand der Vorbereitungen für diese erstmalig auf der betreffenden Fläche geplante Veranstaltung zu berücksichtigen gewesen, der insbesondere eine Verlegung an einen Alternativstandort realistischerweise nicht mehr zugelassen hätte. Inzwischen hat die Antragsgegnerin, wenngleich erst auf Drängen des Senats, auch erklärt, dass sie bereit sei, die Einhaltung der Auflagen durch eigenes Personal des Ordnungsamts zu kontrollieren.

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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären. Dieser hat keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.

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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die sich aus den Anträgen für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro ausreichend bewertet und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Fällen der vorliegenden Art im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro anzunehmen wäre, ist nicht zu folgen, weil es sich hier nur um die Genehmigung einer einzelnen Veranstaltung und nicht um den dauerhaften Betrieb einer emittierenden Anlage handelt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).