Einstellung wegen Erledigung der Hauptsache; VG-Urteil wirkungslos, Kosten geteilt
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren daraufhin ein. Es fragte sich insbesondere, wie die Kosten zu verteilen sind und welche Wirkung das VG-Urteil behält. Das Verfahren wurde eingestellt, das VG-Urteil als wirkungslos erklärt und die Verfahrenskosten zwischen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte verteilt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Entscheidung stützt sich auf entsprechende Anwendung von §92 Abs. 3 VwGO, §173 VwGO i.V.m. §269 ZPO sowie §§161,162 VwGO.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten eingestellt; VG-Urteil wirkungslos; Kosten je zur Hälfte verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Führen die Hauptbeteiligten übereinstimmend eine Erledigungserklärung herbei, hat das Gericht das Verfahren einzustellen; der Berichterstatter kann hierzu in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO Maßnahmen treffen.
Zur Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache ist eine gesonderte Erledigungserklärung des Beigeladenen nicht erforderlich.
Bei Erledigung der Hauptsache kann das Urteil der Vorinstanz als wirkungslos erklärt werden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten und kann von der Regel, dem voraussichtlich Unterlegenen die Kosten aufzuerlegen, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit abweichen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen können gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2584/21
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2021 - 25 K 2584/21 - ist wirkungslos.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Einer Erledigungserklärung des Beigeladenen bedarf es nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 - 1 B 107.90 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2023 - 8 B 1103/23 -, juris Rn. 1, und vom 13. November 2018 - 11 D 7/17.AK -, juris Rn. 1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2021 - 25 K 2584/21 - ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
In der Regel sind insoweit gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art zu beantworten.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 C 24.12 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 2515/12 -, juris Rn. 2.
Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens (bezogen auf die beiden Hauptbeteiligten) wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Ob die angegriffene Baugenehmigung rechtmäßig gewesen wäre, hängt u. a. davon ab, ob die Klägerin in einer dem Beigeladenen vergleichbaren Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Für die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage ist hier kein Raum.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).