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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 3269/18·20.02.2020

Berufungszulassung gegen Windenergie-Genehmigung abgelehnt (UmwRG, TA Lärm, Infraschall)

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen bestätigt hatte. Das OVG NRW verneinte die geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler. Eine Nichtigkeit der Genehmigung wegen zunächst nicht verfügbarer Ausgleichsflächen liege nicht vor; zudem seien alternative Flächen später festgesetzt worden. Ein Aufhebungsanspruch wegen relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG setze beim Individualkläger eine subjektive Rechtsverletzung voraus; artenschutzrechtliche Vorschriften seien nicht drittschützend. Maßgeblich für Lärm sei die TA Lärm (45 dB(A) nachts); WHO-Empfehlungen, pauschale Zuschläge, Infraschall- und Optik-/Wertminderungsrügen griffen nicht durch.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Windenergie-Genehmigung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur begründet, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht substantiiert dargelegt ist und auch vorliegt; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

2

Ein Verwaltungsakt ist wegen Unmöglichkeit der Ausführung nur bei tatsächlicher objektiver Unmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig; eine (allenfalls) rechtliche Unmöglichkeit oder nicht offenkundige Fehlerhaftigkeit begründet regelmäßig keine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG.

3

Die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG setzt bei Individualklägern eine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus; § 46 VwVfG begründet keinen eigenständigen Aufhebungsanspruch.

4

Für die Beurteilung schädlicher Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen ist grundsätzlich die TA Lärm maßgeblich; unverbindliche Empfehlungen (z.B. WHO-Night-Noise-Guidelines) rechtfertigen ohne gesicherte Erkenntnisfortschritte kein Abweichen von den normkonkretisierenden Richtwerten.

5

Eine allgemeine Pflicht zur „spartenübergreifenden“ summierenden Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Immissionsarten besteht nicht; die Erheblichkeitsschwelle ist grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu beurteilen.

Zitiert von (20)

19 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 353/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) und der Verfahrensfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu IV.) liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt worden.

3

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte und im Klageverfahren angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2017 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen zu Recht als rechtmäßig angesehen und ausgeführt, diese verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

5

1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die angefochtene Genehmigung sei nichtig, weil auf die in der Genehmigung vom 26. September 2016 zunächst vorgesehenen Ausgleichsflächen zivilrechtlich kein Zugriff bestanden habe.

6

Ein absoluter Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW liegt nicht vor. Insbesondere liegt kein Fall der tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit der Ausführung des Verwaltungsakts i. S. d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW vor, sondern allenfalls der einer insoweit nicht erheblichen rechtlichen Unmöglichkeit.

7

Die ursprüngliche Genehmigung ist auch nicht nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Voraussetzung dafür wäre, dass die Genehmigung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 18 E 1162/03 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 13 LC 211/16 -, juris Rn. 81.

9

Dies ist nicht der Fall. Selbst wenn den Nebenbestimmungen Nr. III.2 und Nr. III.3 des Genehmigungsbescheides vom 26. September 2016 ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler angehaftet haben sollte, wäre dieser jedenfalls nicht offenkundig gewesen. Der Beklagte und die Beigeladene haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sich erst nach der Erteilung der Genehmigung herausgestellt habe, dass nicht alle in den Nebenbestimmungen genannten Flächen entgegen den ursprünglichen Planungen kurzfristig zur Verfügung stehen würden. Der Hinweis darauf, dass die genannten Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides nicht vollziehbar gewesen seien, ändert nichts daran, dass dieser Fehler nicht offenkundig war. Mittlerweile sind in der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2017, die die streitbefangene Genehmigung vom 26. September 2016 modifiziert, alternative Standorte festgesetzt; diesen Standorten ist im Berufungszulassungsverfahren nichts entgegengesetzt worden.

10

Soweit der Kläger im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

11

2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1a UmwRG. Die erfolgreiche Geltendmachung eines (relativen) Verfahrensfehlers nach dieser Vorschrift setzt bei natürlichen Personen wie dem Kläger eine subjektive Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraus (dazu a)). Die gegen dieses Rechtsverständnis gerichteten Einwände greifen nicht durch (dazu b)). Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gerügten artenschutzrechtlichen Vorschiften verletzen den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (dazu c)). Auch sonst ist er nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (dazu d)).

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a) Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 4 UmwRG sprechen dafür, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines relativen Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG durch einen Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt.

13

Die Rechtsprechung versteht § 4 Abs. 1 UmwRG als Sondervorschrift gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG gleichermaßen für die umweltrechtliche Verbandsklage und – mit der Einschränkung des Satzes 2 – für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO. Die dortige Formulierung („Aufhebung einer Entscheidung […] kann verlangt werden“) hat zur Folge, dass die erfassten Verfahrensfehler jeweils – entsprechend dem Maßstab des Rechtsbehelfs einer Umweltvereinigung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) – unabhängig von den einschränkenden Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führen. Im Bereich des § 4 Abs. 1 UmwRG hängt der Aufhebungsanspruch mithin nicht davon ab, ob der Kläger bzw. Antragsteller in einer eigenen materiell-rechtlichen Position verletzt ist.

14

Demgegenüber enthält § 4 Abs. 1a UmwRG keine vergleichbare Regelung, die einen von einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängigen Aufhebungsanspruch normiert. Sein Wortlaut enthält im Gegensatz zu Abs. 1 nicht die Wendung, dass „die Aufhebung einer Entscheidung“ unter bestimmten Voraussetzungen „verlangt werden“ kann. Ohne eine derartige Bestimmung besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 4 Abs. 1a UmwRG als speziellere Vorschrift die für Anfechtungsklagen geltende Grundnorm des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschränkt bzw. verdrängt. § 4 Abs. 1a UmwRG regelt ausschließlich, dass § 46 VwVfG Anwendung findet (Satz 1) und dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch den Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich die (etwaige) Beeinflussung durch das Gericht nicht aufklären lässt (Satz 2). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG ist Abs. 1a nicht als Rechtsgrundlage mit einzelnen Voraussetzungen konzipiert, sondern nur als Klarstellung im Hinblick auf § 46 VwVfG für relative Verfahrensfehler.

15

Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die erfolgreiche Geltendmachung relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG eine Verletzung des Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 bzw. 2 VwGO in eigenen materiell-rechtlichen Positionen voraussetzt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die individualbezogene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, wonach der Verfahrensfehler dem Einzelnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben muss, nicht auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG beschränkt, sondern auch auf relative Verfahrensfehler erstreckt.

16

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 117 ff. m. w. N., Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 841/17 -, Beschlussabdruck S. 10 ff. (im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen und den Beteiligten bekannt); vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 10 S 1919/17 -, juris Rn. 9, m. w. N.

17

Schließlich spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs,

18

vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 10,

19

für dieses Normverständnis. Der erläuternde Hinweis, dass Fehler, die nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind, über § 4 Abs. 1a UmwRG „immer noch nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen“ können, bedeutet, dass der generelle Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet.

20

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 130 ff., Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 841/17 -, Beschlussabdruck S. 12.

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b) Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung.

22

Insbesondere belegt der Verweis des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG auf § 46 VwVfG nicht, dass ein Aufhebungsanspruch auch dann bestehen soll, wenn der Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. § 46 VwVfG begründet keinen Aufhebungsanspruch, sondern setzt diesen voraus und schließt ihn unter den dort genannten Voraussetzungen aus. Der Verweis ist deshalb lediglich eine Klarstellung der Kriterien, nach denen bei einem relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG der Aufhebungsanspruch entfällt.

23

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 140.

24

Nichts anderes bringen die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck. Vielmehr bestätigen sie, dass an den herkömmlichen Voraussetzungen, unter denen ein Individualkläger bei relativen Verfahrensfehlern einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts haben soll, im Grundsatz festgehalten werden sollte.

25

Vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 10.

26

Ein eigenständiger Anwendungsbereich kommt der Regelung des § 4 Abs. 1aUmwRG dabei schon insofern zu, als dessen Satz 2 die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umsetzt und im Hinblick auf die teilweise restriktivere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung klarstellt, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt werden darf, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre.

27

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 142 f., unter Hinweis auf BT-Drs. 18/5927, S. 10.

28

Auch der Einwand, ohne die ordnungsgemäße Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Schutzgut „Mensch“ unzureichend geprüft und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, zeigt kein unionsrechtswidriges Rechtsschutzdefizit bei der Auslegung des § 4 Abs. 1a UmwRG auf. Eine Verletzung seiner subjektiven materiellen Rechte kann ein Individualkläger mit den herkömmlichen Rechtsbehelfen des Verletztenrechtsschutzes hinreichend effektiv geltend machen. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Individualkläger in einem geringeren Maße als anerkannte Umweltverbände zur Durchsetzung des Unionsrechts mobilisiert werden, sie also Verstöße gegen Vorschriften mit unionsrechtlichem Hintergrund im Vergleich zu Verbänden nur in eingeschränkterem Umfang rügen können.

29

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 144.

30

Aus der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, die den Aufhebungsanspruch bei absoluten Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 UmwRG eingrenzt, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht ableiten, dass ein Individualkläger relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG ungeachtet einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen könne.

31

c) Hiervon ausgehend besteht kein Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG. Selbst wenn der geltend gemachte Verstoß gegen § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG als Verfahrensfehler anzusehen sein sollte, wäre der Kläger hier jedenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil artenschutzrechtliche Vorschriften keine drittschützende Wirkung entfalten.

32

Vgl. zum fehlenden Drittschutz artenschutzrechtlicher Vorschriften OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 146 f., Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 50 f., und Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 8 B 841/17 -, Beschlussabdruck S. 14, jeweils m. w. N.

33

d) Auch soweit der Kläger Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der optischen und akustischen Auswirkungen des Vorhabens beanstandet, ergeben sich diese Mängel und damit eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten aus dem Zulassungsvorbringen nicht (dazu 3. bis 5.).

34

3. Die Einwände zur Bewertung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen durch das Verwaltungsgericht begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ausgehend von Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (jetzt: Buchstabe d)) hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zugrunde gelegt.

35

a) Der Einwand des Zulassungsantrags, der nächtliche Immissionsrichtwert sei nicht (nur) der TA Lärm, sondern den Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu entnehmen, die einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen, ist unbegründet.

36

Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5), bestimmt, nicht durch Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der verbindlichen normkonkretisierenden Vorschrift der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „Average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm in Nr. 6.4 auf die lauteste Nachtstunde ab. Vor diesem Hintergrund kann aus dem in den NNGL lediglich empfohlenen Lärmimmissionsrichtwert nicht auf gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik geschlossen werden, die den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen und ein Abrücken von deren Vorgaben rechtfertigen könnten.

37

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff., und Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.

38

Dasselbe gilt für den Hinweis auf die „Umgebungslärmrichtlinie der EU“ (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) und den dort (Anhang 1) ebenfalls vorgesehenen A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel über die Dauer eines Jahres.

39

Der Umstand, dass die gesundheitsschädliche Wirkung von Lärm nicht gebietsabhängig ist, stellt die Höhe der Richtwerte und die Anwendbarkeit der TA Lärm im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm betreffen auch Lärm unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr.

40

b) Es ist nicht deswegen ein niedriger Richtwert als 45 dB(A) anzuwenden, weil das klägerische Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet sind nicht anwendbar. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 841/17 - (ab Seite 15 des Beschlussabdrucks) im vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen denselben Beteiligten.

41

Da die Schutzzwecke der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet nicht dem Interesse dort vorhandener Wohnbebauung dienen, wirken sich weder die im Zulassungsantrag angeführte gravierend unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit im allgemeinen Außenbereich einerseits und in einem Landschaftsschutzgebiet andererseits noch die Berücksichtigung des vorhandenen baulichen Bestands auf den maßgeblichen Lärmrichtwert im Rahmen einer mit dem Zulassungsvorbringen geforderten Einzelfallprüfung aus.

42

c) Wegen einer behaupteten erhöhten Störwirkung des Rotorschlags bzw. einer Ton- und Impulshaltigkeit muss weder ein pauschaler Zuschlag (oder „Windanlagenmalus“) in Höhe von mindestens 3 oder 5 dB(A) auf die ermittelten Lärmwerte vergeben noch eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm durchgeführt werden.

43

Mit dem Begriff der Impulshaltigkeit im Sinne der Nr. A.2.5.3 der Anlage zur TA Lärm werden zwar in erster Linie Geräusche assoziiert, die plötzlich und unerwartet auftreten, wie z. B. ein Pistolenschuss oder Hammerschlag. Der Begriff der Impulshaltigkeit ist aber nicht auf diese Phänomene beschränkt. Der Zuschlag für Impulshaltigkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht. Für die Zuschlagpflichtigkeit ist nicht so sehr die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ‑ 4 C 2.07 -, juris Rn. 28, 30; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 857/19 -, (S. 6 ff. des Beschlussabdrucks, auch zum Folgenden) demnächst bei juris; ferner Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 218.

45

Die Regelungen der TA Lärm erlauben allerdings nicht, einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag für das (normale) charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen zu vergeben. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar.

46

Vgl. Agatz, ZNER 2019, 511 (518 f.); dies., Windenergie Handbuch, 15. Ausgabe, Dez. 2018, S. 88 f.

47

Im Übrigen wird ein Zuschlag nach der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen.

48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ‑ 4 C 2.07 -, juris Rn. 29 f.

49

Hiervon ausgehend kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind.

50

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen derartige Wirkungen verursachen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die charakteristischen „Wusch“-Geräusche genügt dafür nicht. Der schalltechnische Bericht der Kötter Consulting Engineers GmbH & Co. KG vom 6. Mai 2016, der der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt, hat eine mögliche Ton- bzw. Impulshaltigkeit in den Blick genommen (S. 27 f. des Berichts vom 6. Mai 2016), aber eine solche in relevanter Ausprägung unter Bezugnahme auf die technischen Dokumentationen nicht festgestellt.

51

Tonhaltige Geräusche i. S. v. Nr. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm würden im Übrigen nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen. Ihnen wäre vielmehr im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen. Sie sind nach Nebenbestimmung IV.4.10 der Genehmigung vom 26. September 2016 unzulässig. Sollten sich solche Geräusche bei der angeordneten Abnahmemessung ergeben, ist nach Nebenbestimmung IV.4.11 die tonhaltige Windenergieanlage nachts auszuschalten, bis messtechnisch nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr auftreten.

52

Aus dem Zulassungsvorbringen zum sog. „Schienenbonus“ folgt nichts anderes. Dieser inzwischen aufgehobene Abschlag von 5 dB(A) in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, der eine angenommene geringere Störwirkung von Schienenverkehrslärm ausdrücken sollte, ist nicht geeignet, für andere Lärmquellen die Anwendung eines Zuschlags zu begründen.

53

Da die typische Lärmcharakteristik der Windenergieanlagen vom Regelwerk der TA Lärm grundsätzlich bereits hinreichend erfasst wird, bedarf es keiner Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm.

54

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 178; Agatz, ZNER 2019, 511 (519).

55

d) Der Kläger legt ferner nicht dar, dass er durch Infraschall unzumutbar beeinträchtigt würde.

56

Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

57

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 179 ff. m. w. N., Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2018 ‑ 10 S 2378/17 -, juris Rn. 25.

58

Sämtliche angeführten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.

59

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 ‑ 8 B 858/19 -, juris Rn. 22 f.

60

Ungeachtet dessen, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 GVG), folgt dies auch aus der zur Akte gereichten Studie von Schomer u. a., „A theory to explain some physiological effects of the infrasonic emissions at some wind farm sites“. Dort wird unter V. und VI. ausgeführt, dass weitere Forschungen angezeigt seien, um festzustellen, ob und ggf. welche Personen in einem gesundheitsschädlichen Maße von Infraschall betroffen sind.

61

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 ‑ 8 B 858/19 -, juris Rn. 24 f.

62

Die vorgelegte Studie der Autoren van Kamp/van den Berg „Health Effects Related to Wind Turbine Sound, Including Low-Frequency Sound and Infrasound“ (unter 5.2.3 und 5.5) sowie die Publikation Nr. 8738 des belgischen Superior Health Council (unter 2.2.10 und 3.2, insbesondere unter „Recommendation 6“) bestätigen diesen Befund. Es wird dort jeweils im Ergebnis ausgeführt, dass aufgrund der unsicheren Erkenntnislage weitere Forschungen angezeigt seien um festzustellen, ob und ggf. welche Personen in einem gesundheitsschädlichen Maße von Infraschall betroffen sind. Dem eingereichten Messbericht der Aunio Group Oy vom 12. Oktober 2018 lässt sich bereits nicht entnehmen, in welcher Entfernung zu den Windenergieanlagen die Messungen vorgenommen wurden, so dass ein Vergleich mit der hiesigen Situation nicht erfolgen kann. Der Messbericht enthält keine Aussage zu einer etwaigen Gesundheitsgefahr durch den Infraschall.

63

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 184.

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4. Auch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

65

a) Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (ab Seite 17 des Urteilsabdrucks, unter IV.) sowie auf seinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 841/17 - (ab Seite 19 des Beschlussabdrucks, unter 5.). Mit diesen Entscheidungen setzt sich das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der fehlenden optisch bedrängenden Wirkung nicht auseinander.

66

b) Schlagschatten und Nachtbefeuerung von Windenergieanlagen sind nicht als solche unzumutbar. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, dass dies bei den in Rede stehenden Anlagen zu seinen Lasten der Fall sein könnte.

67

c) Ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet,

68

vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 5 BImSchG Rn. 125; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 22 BImSchG Rn. 36,

69

kann hier dahinstehen.

70

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 200.

71

Nach dem eben unter a) Ausgeführten wären die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen nicht nur kein Verstoß gegen das baunachbarliche Rücksichtnahmegebot, sondern auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot.

72

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 200.

73

d) Inwieweit die hier relevanten verschiedenen optischen Auswirkungen der Windenergieanlagen (Sichtbarkeit und Nachbefeuerung) bei kumulativer Betrachtung zu einer unzumutbaren Belastung führen sollen, ist schon nicht dargelegt, zumal diese beiden Auswirkungen zeitlich auseinanderfallen dürften.

74

e) Die nicht näher belegte Befürchtung des Klägers, der Wert seiner Immobilie werde sich aufgrund der Errichtung der Windenergieanlagen erheblich (um mindestens 30 %) vermindern, begründet ebenfalls keine unzumutbaren Auswirkungen. Der Einzelne hat im Übrigen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge des zulässigen Gebrauchmachens von der einem Dritten erteilten Genehmigung bewahrt zu werden.

75

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 - (n. v., Beschlussabdruck, S. 9 f.).

76

5. Die Gesamtbelastung aller optischen und akustischen Störwirkungen, die bei Anwohnern zu empfundenem Stress führen können, war nicht gesondert zu ermitteln und zu bewerten.

77

Einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten.

78

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, juris Rn. 203 ff. m. w. N.

79

Nichts anderes folgt daraus, dass die Bundesregierung eine Ergänzung des § 40 BImSchG (jetzt: § 48 BImSchG) abgelehnt hat, wonach in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen für den Schutz vor Schädigungen der Umwelt durch Kumulation von Einzelergebnissen vorzusehen sein sollten,

80

vgl. dazu BT-Drs. 7/179, S. 57,

81

und sie zur Begründung ausgeführt hat, dass schon die geltende Rechtslage die Berücksichtigung kumulierender Wirkung ermögliche.

82

Vgl. dazu BT-Drs. 7/179, S. 62.

83

Daraus folgt nicht, dass eine solche kumulierende Betrachtung bereits gesetzlich zwingend vorgesehen sei, sondern dass die gesetzlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ob und inwieweit dies erforderlich ist, regeln die auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Regelwerke.

84

Vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 3 BImSchG Rn. 52.

85

Für den hier in Rede stehenden Fall gibt es eine solche Anordnung nicht.

86

Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt hier nichts anderes. Auch dieser ist der Auffassung, dass das geltende positive Recht grundsätzlich davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Nur ausnahmsweise zieht er die Möglichkeit einer zusammenschauenden Würdigung der Betroffenheit in Betracht, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt. Dies soll unter Umständen dann geboten sein, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

87

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 ‑ 22 ZB 15.2322 -, juris Rn. 61, und vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris Rn. 48, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris Rn. 67 ff.

88

Selbst wenn diesem Ansatz zu folgen sein sollte, wäre weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten und deshalb eine zusammenschauende Würdigung in Betracht zu ziehen wäre.

89

6. Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG NRW, der für das behördliche Genehmigungsverfahren gilt, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine solche Verletzung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht vorliegt.

90

II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

91

Der Kläger führt dazu komplizierte Fragen der Rechtsanwendung, die Anwendung technischer Richtlinien und Verwaltungsvorschriften sowie einen angeblichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Beurteilung der Auswirkungen von Windenergieanlagen an. Besondere Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich hieraus allein aber nicht. Sie sind auch sonst nicht gegeben, weil nach dem Vorstehenden der Rechtsstreit keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

92

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f.

93

III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

94

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.

95

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2019 ‑ 1 A 1029/17 -, juris Rn. 7.

96

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.

97

IV. Schließlich liegt kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

98

1. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und das Urteil unzureichend begründet, weil es seinen Vortrag zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG unberücksichtigt gelassen habe.

99

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auf den Seiten 5 und 6 seines Urteils dargestellt und auf den Seiten 19 und 20 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (8 B 841/17) zutreffend ausgeführt, dass insoweit ein rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erkennbar sei. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kommt es aus den unter I. 2. c) genannten Gründen nicht an.

100

Ein Gehörsverstoß lässt sich weder damit begründen, dass das Verwaltungsgericht sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit der klägerischen Argumentation ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandergesetzt, sondern sich deutlich kürzer gefasst hat,

101

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 8 A 2523/17 -, juris Rn. 43,

102

noch damit, dass der Kläger die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für falsch hält.

103

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2019 ‑ 3 B 15.18 -, juris Rn. 11.

104

2. Es liegt kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht der Frage, inwieweit der durch Windenergieanlagen verursachte Infraschall gesundheitsschädlich ist, nicht weiter nachgegangen ist.

105

Angesichts des oben dargestellten unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen besteht allein eine hypothetische Gefährdung und ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Beweiserhebung derzeit weitere Erkenntnisse liefern könnte. Es ist nicht Aufgabe eines Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.

106

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 8 B 857/19 - (Beschlussabdruck, S. 12), demnächst bei juris; ebenso OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, juris Rn. 45.

107

3. Da aus den unter I. 4. e) genannten Gründen eine etwaige Immobilienwertminderung wegen zumutbarer Auswirkungen von Windenergieanlagen grundsätzlich hinzunehmen ist, begründet es keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht diese unberücksichtigt gelassen hat.

108

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und auch einen Antrag gestellt hat.

109

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000,00 Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro festsetzt.

110

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).