Kein Anspruch auf Kennzeichenreservierung nach zwangsweiser Außerbetriebsetzung (§ 16 Abs. 1 S. 5 FZV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Zulassungsbehörde, ein früher zugeteiltes Kennzeichen nach zwangsweiser Außerbetriebsetzung zu reservieren und erneut zuzuteilen. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil Zulassungsgründe nicht fristgerecht substantiiert dargelegt wurden. Unabhängig davon scheiterte das Begehren bereits daran, dass das Kennzeichen bei Antragstellung und Klageerhebung schon anderweitig reserviert bzw. zugeteilt war. § 16 Abs. 1 S. 5 FZV erfasst nur Außerbetriebsetzungen auf Antrag des Halters; eine Analogie bei zwangsweiser Außerbetriebsetzung komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4, 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt und gegeben ist.
Die Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV setzt voraus, dass das Fahrzeug nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FZV auf Antrag des Halters außer Betrieb gesetzt wird; hierfür sind insbesondere Antrag, Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung der Kennzeichen erforderlich.
§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV ist auf Fälle der zwangsweisen Außerbetriebsetzung nicht analog anwendbar, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt.
Eine Kennzeichenreservierung ist ausgeschlossen, wenn das Kennzeichen im Zeitpunkt der Reservierung bereits anderweitig reserviert oder zugeteilt ist; ohne Reservierung kann ein frei werdendes Kennzeichen sofort neu vergeben werden.
Aus einem bloßen Interesse des Halters am Erhalt eines Kennzeichens folgt kein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, soweit die Rechtsordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9176/24
Leitsatz
Die Möglichkeit des Fahrzeughalters nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV, sich ein Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung eines auf seinen Antrag außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FZV außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde beantragen, bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen (entsprechend bereits zur Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV a. F. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2022 - 8 A 4027/19 -). § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV ist auf den Fall einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung nicht analog anwendbar. Die Reservierung eines Kennzeichens setzt voraus, dass das Kennzeichen im Zeitpunkt der Reservierung nicht anderweitig reserviert oder zugeteilt ist. Liegt für ein freiwerdendes Kennzeichen keine Reservierung vor, kann es sofort anderweitig vergeben werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Kläger mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insbesondere hat er die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Erforderlich ist eine schlüssige Gegenargumentation, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, das vormals einem zwangsweise außer Betrieb gesetzten Pkw zugeordnete amtliche Kennzeichen N01 für ihn zu reservieren und in der Folge sodann erneut zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV selbst dann nicht vorlägen, wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger tatsächlich der Fahrzeughalter des außer Betrieb gesetzten Pkws sei. Die Möglichkeit, dass sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, bestehe nur dann, wenn das Fahrzeug nach den § 16 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FZV auf Antrag des Halters außer Betrieb gesetzt werde. Vorliegend habe aber nicht der Halter die Außerbetriebssetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV (und zugleich die Reservierung des Kennzeichens) beantragt, sondern das Fahrzeug sei von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden. Werde keine Reservierung bei Außerbetriebsetzung vorgenommen, werde das Kennzeichen grundsätzlich sofort mit der Außerbetriebsetzung frei und es könne allenfalls die Reservierung eines Wunschkennzeichens nach allgemeinen Regeln beantragt werden. Bevor der Kläger dies beantragt habe, sei das gewünschte Kennzeichen bereits anderweitig neu verteilt gewesen und habe nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV auf Fälle der zwangsweisen Außerbetriebssetzung komme nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht erkennbar sei.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils.
a) Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger als solche nicht in Frage stellt, konnte der anwaltlich formulierte, auf Reservierung und Zuteilung des Kennzeichens N01 gerichtete Verpflichtungsantrag von vornherein keinen Erfolg haben, weil das Kennzeichen zum Zeitpunkt der Klageerhebung - und im Übrigen auch schon zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Reservierung beantragte - bereits anderweitig reserviert und nachfolgend zugeteilt worden war. Es stand mithin, worauf das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen hingewiesen hat, nicht mehr für eine Reservierung zugunsten des Klägers zur Verfügung. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht ein.
b) Unabhängig davon stellen die gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwendungen des Klägers die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
aa) Dies gilt zunächst für seine Rüge, die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Reservierungsmöglichkeit in § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV auf Fälle der vom Halter selbst beantragten Außerbetriebsetzung sei nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung zu der Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV a. F. ausgeführt, dass die Möglichkeit des Halters, sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren zu lassen, nur dann besteht, wenn das Fahrzeug nach den vorstehenden Sätzen außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter dies bei der Zulassungsbehörde beantragen, bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 A 4027/19 -, juris Rn. 8.
Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auf die gleichlautende, aktuelle Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV zu übertragen. Eine Kennzeichenreservierung nach dieser Vorschrift setzt eine Außerbetriebsetzung auf Antrag des Halters nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FZV voraus.
Vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 16 FZV Rn. 7.
Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, wonach der Halter sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung „des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges“ reservieren lassen kann, sondern auch aus dem offenkundigen systematischen Zusammenhang mit den vorangehenden Sätzen des § 16 Abs. 1 FZV.
bb) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV für den Fall der zwangsweisen Außerbetriebsetzung abgelehnt und es sei schon nicht zu erkennen, dass es dies überhaupt geprüft habe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht komme, weil eine Regelungslücke nicht erkennbar sei. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass auch nach einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung ein Interesse des Halters bestehe, das Kennzeichen für die Wiederzulassung zu erhalten. Das mag zutreffen. Aus dem Interesse des Normadressaten folgt indessen nicht, dass es sich vor dem Hintergrund der normativen Regelungssystematik um vergleichbare Sachverhalte sowie um eine ungewollte und damit planwidrige Regelungslücke handelt. Das drängt sich auch sonst nicht auf. Insbesondere wirkt der Halter an der zwangsweisen Außerbetriebsetzung, anders als in § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FZV geregelt, nicht notwendigerweise selbst mit, sodass folgerichtig auch Regelungen dazu erforderlich wären, welcher Zeitraum dem Halter für die Geltendmachung des Rechts einzuräumen ist und wann dieser Zeitraum beginnt. Denn in Ermangelung anderslautender rechtlicher Vorgaben kann ein nicht reserviertes Kennzeichen sofort anderweitig vergeben werden.
Vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 16 FZV Rn. 10.
Für die Bemessung eines solchen Zeitraums bietet die Vorschrift, die überdies eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz darstellt, dass § 9 FZV kein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens begründet, aber keine Anhaltspunkte und passt daher nicht auf den Fall einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung.
cc) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV im Ermessen der Behörde stehe und hier keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, vermögen dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie sich auf einen nicht entscheidungstragenden, lediglich ergänzenden Hinweis des Verwaltungsgerichts beziehen.
2. Aus den unter 1. genannten Gründen zeigt das Zulassungsvorbringen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Antragsbegründung wirft keine Sach- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 53 f. m. w. N.
3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 56 f., und vom 21. Februar 2020 ‑ 8 A 3269/18 -, juris Rn. 94 f., jeweils m. w. N.
Daran fehlt es hier. Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, dass es auf die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV auch bei einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung Anwendung findet oder jedenfalls analog anzuwenden ist,
in einem Berufungsverfahren trotz der anderweitig erfolgten Zuteilung des gewünschten Kennzeichens entscheidungserheblich ankäme. Unabhängig davon ist ein über die bereits zur Vorgängervorschrift vorliegende Rechtsprechung hinausgehender, erneuter Klärungsbedarf grundsätzlicher Art nicht dargelegt. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Kläger geforderte analoge Anwendung der Vorschrift. Auf die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen geht die Zulassungsbegründung nicht näher ein, so dass nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die Frage anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu beantworten sein sollte.
4. Schließlich genügt die über das vorgenannte Zulassungsvorbringen hinausgehende pauschale Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers „auf sämtliche erstinstanzlichen Schriftsätze und Beweisantritte“ ersichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).