Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gesundheitsversorgung in Türkei abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, in der Türkei stünde ihr wegen Erkrankungen keine ausreichende medizinische Versorgung bzw. keine "yesil kart" zu. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Fragen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG haben und die Klägerin substantiierten Vortrag vermissen ließ. Das Gericht stellte ferner fest, dass in der Türkei grundsätzlich eine Grundversorgung und die Möglichkeit der Grünen Karte besteht und mögliche Unterstützungen durch Angehörige zu prüfen sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussichten und fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt voraus, dass die aufgeworfenen Fragen einer klärungsbedürftigen generellen Rechtslage zugänglich sind.
Bei behaupteten Gesundheitsgefahren nach Rückkehr in den Herkunftsstaat ist eine einzelfallbezogene und detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, wenn der Betroffene substantiiert vorträgt, dass ihm wegen unzureichender medizinischer Versorgung schwerwiegende Risiken drohen.
Die bloße Behauptung, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können, rechtfertigt für sich genommen regelmäßig keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung; die Möglichkeit der Ausstellung der "Grünen Karte" (yesil kart) und sonstiger Hilfen ist zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Gefährdung durch mangelnde Gesundheitsversorgung sind zumutbare Unterstützungsleistungen Dritter, insbesondere von im Ausland befindlichen Angehörigen, einzubeziehen; fehlende Substantiierung solcher Umstände kann zur Ablehnung des Zulassungsantrags führen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2475/00.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2002 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen,
1.
"ob eine mittellose Person türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit, die wegen verschiedener Erkrankungen ständiger medikamentöser Behandlung bedarf, diese in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme von Leistungen der sog. "yesil-kart" erhalten kann," bzw.
2.
3.
"ob eine an der politischen Haltung dieser Person bzw. ihrer Angehörigen ausgerichtete Entscheidungspraxis der türkischen Behörden über die Vergabe der "yesil-kart" besteht",
4.
sind, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich sind, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in der Türkei die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sicher gestellt ist. Macht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird.
OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 109 ff.
Über das Vorstehende hinausgehende Feststellungen - namentlich zu den von der Klägerin hier aufgeworfenen Fragen - betreffen die einer allgemeinen Klärung nicht mehr zugänglichen Umstände des Einzelfalles. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, dass sich die von ihr aufgeworfenen Fragen überhaupt in einem Berufungsverfahren stellen würden. Dazu bestand jedoch Anlass. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin bis zum Jahre 2000 in der Türkei Medikamente und ärztliche Behandlung erhalten, ohne dass sie dafür eine yesil kart benötigt haben will. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine Gefahr einer nicht ausreichenden Existenzsicherung bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei, weil ihr die Ausreise jeglicher Bezugspersonen - namentlich ihrer drei Töchter - nicht abzunehmen sei, tritt die Zulassungsschrift ebenfalls nicht entgegen. Es ist unklar, ob nicht zumindest der Enkel, der für die Klägerin auch die Schlepperorganisation bezahlt hat, nach wie vor in der Türkei lebt. Selbst wenn ihre unterhaltsverpflichteten Verwandten inzwischen alle die Türkei verlassen haben sollten, ist nichts dafür vorgetragen, dass ihre im Ausland lebenden Kinder und Enkelkinder nicht gleichwohl vom Ausland aus in der Lage wären, ihre Gesundheitsversorgung in der Türkei vollständig oder zumindest für eine Übergangszeit bis zur Erteilung der yesil kart zu finanzieren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. März 2001 hat die Klägerin vortragen lassen, dass ihre Söhne I. B. und I. B. sowie fünf Enkel als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland leben. Eine Tochter soll sich in der Schweiz aufhalten.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.