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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1501/04.A·18.04.2004

Zulassungsablehnung: Keine grundsätzliche Bedeutung bei Behandelbarkeit von PTSD in der Türkei

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG; strittig war, ob posttraumatische Belastungsstörungen oder gleichzusetzende Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Frage bereits in seiner Rechtsprechung bejaht und damit nicht grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Feststellung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG abgelehnt; Kläger tragen die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft oder eine Tatsachenfrage mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen, deren Klärung für die einheitliche Auslegung oder Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.

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Eine Tatsachenfrage ist verallgemeinerungsfähig, wenn sie nicht nur den konkreten Fall betrifft, sondern darüber hinaus einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft tangiert.

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Fehlt eine bislang offene rechtliche oder verallgemeinerungsfähige tatsächliche Fragestellung, insbesondere weil das entscheidende Gericht die Frage bereits geklärt hat, liegt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG vor.

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Bei Zurückweisung eines Antrags bestimmt sich die Kostenfolge nach §154 Abs.2 VwGO; die Erhebung von Gerichtskosten richtet sich nach §83b Abs.1 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 839/03.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,

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"ob posttraumatische Belastungsstörungen oder mit diesen in ihren Symptomen gleichzusetzende psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, insbesondere dann, wenn der betroffene Asylbewerber mittellos ist und der ständigen Versorgung mit depressionshemmenden Medikamenten bedarf",

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die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist im bejahenden Sinne in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.

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An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf von den Klägern vorgetragene neuere Erkenntnisse festzuhalten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.