Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet: Berufungszulassung wegen § 67 BNatSchG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das einen Vorbescheid für drei Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet versagt hatte. Streitentscheidend war, ob trotz Widerspruchs zum Landschaftsplan eine Befreiung vom Bauverbot nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden kann. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder ein Verfahrensmangel dargelegt seien. Das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien begründe keinen generellen Vorrang; am konkret besonders schutzwürdigen Standort überwögen die Belange des Landschaftsschutzes.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zum Windenergie-Vorbescheid abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und vorliegt.
Eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt die Notwendigkeit aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses; bloße Nützlichkeit oder allgemeine Förderlichkeit genügt nicht.
Das allgemeine Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien begründet keinen generellen Vorrang gegenüber den Zielen von Landschaftsschutzverordnungen; es bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung.
Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt nur in atypisch gelagerten Einzelfällen in Betracht, wenn Schutzwürdigkeit und Beeinträchtigung am konkreten Standort so gering sind, dass die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Gehörsrüge ist nicht begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht übergangen hat; behauptete Fehler der Rechtsanwendung sind keine Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1183/1828.02.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln14 L 1720/2007.12.2020Zustimmendjuris Rn. 17
- VG Stuttgart 2. Kammer2 K 1074/1921.10.2020Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln14 L 202/2021.05.2020Zustimmendjuris Rn. 17
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 311/1920.04.2020Zustimmendjuris Rn. 14 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3865/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 300.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, da das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu II.) begründet; schließlich wird auch kein Verfahrensmangel aufgezeigt (dazu III.).
I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung T. -C. , Flur , Flurstück /, , / der Gemeinde I. . Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die geplante Errichtung und der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage widerspricht den Darstellungen des Landschaftsplans I1. /I. (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Offenbleiben kann daher, ob der Hinweis im erstinstanzlichen Urteil, dass es an einem vorläufig positiven Gesamturteil fehle, eine tragende Begründung darstellt und – bejahendenfalls – einem Bescheidungsurteil entgegenstünde.
Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses hat.
Die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 - 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 42 f.; Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, ZNER 2017, 304 = juris Rn. 7.
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen durchgreifende Bedenken an den erstinstanzlichen Feststellungen nicht auf. Der grundsätzliche Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans I1. /I. (dazu 1.) kann im vorliegenden Einzelfall nicht durch eine Befreiung behoben werden (dazu 2.).
1. Die Fläche, auf welcher der Kläger die Errichtung einer Windenergieanlage beabsichtigt, liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „S. I2. “, das in Nr. 3.2.1.1 des Landschaftsplans I1. /I. mit Stand von April 1995 unter Berücksichtigung des Kreistagbeschlusses vom 30. Juni 1995 und der Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold vom 21. Dezember 1995 festgesetzt wurde. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung, von der auch Windenergieanlagen erfasst werden, nach Maßgabe von § 26 BNatSchG grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 3.2.3.1 Buchstabe a) des Landschaftsplans).
2. Für das dem generellen Bauverbot des Landschaftsplans widersprechende Vorhaben des Klägers, für das eine allgemeine Ausnahme nach Nr. 3.2.3.2 des Landschaftsplans nicht vorliegt, kann eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erteilt werden.
Die eingehende Würdigung der örtlichen Verhältnisse im erstinstanzlichen Urteil wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ausgehend von dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes (dazu a) ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, wonach das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung den Landschaftsschutz im vorliegenden Einzelfall nicht überwiegt (dazu b).
a) Für das Landschaftsschutzgebiet „S. I2. “ ist der Schutzzweck unter Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplans wie folgt festgesetzt: „Die Festsetzung erfolgt: a) zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen; b) zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; c) zur Erhaltung des für das S. I2. […] typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes; d) zur Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum.“ Dies wird in einer Erläuterung wie folgt konkretisiert: „Insbesondere dient die Ausweisung dem Schutz des Bodenpotentials, des Wasserpotentials, des Klimapotentials und des Erholungspotentials.“
b) Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein überwiegendes (besonderes) öffentliches Interesse zugunsten der Windkraft am konkreten Standort nicht gegeben ist, nicht durchgreifend infrage. Soweit sich auf Seite 18 oben des Urteilsabdrucks der Satz findet, dem Kläger sei eine Befreiung vom Bauverbot zu erteilen, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt.
Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 ‑ 8 A 2351/14 -, demnächst in juris (Urteilsabdruck S. 8); Urteile vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, juris Rn. 207, und vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, n. v. (Urteilsabdruck S. 35); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2016 - 12 LA 145/15 -, NuR 2016, 780 = juris Rn. 38; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 303 ff.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe diese Abwägung nicht vorgenommen; es habe nämlich nach der Feststellung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesondert geprüft, ob diese Beeinträchtigung so schwer wiege, dass sie sich gegen das beantragte Vorhaben durchsetze.
Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass aufgrund einer Abwägung im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung zu ermitteln sei, ob die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig seien, dass sie sich gegenüber den mit der Landschaftsschutzverordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Seite 20 des Urteilsabdrucks). Anschließend hat es das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien dem Zweck des Landschaftsschutzgebietes unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Standorte ergebnishaft gegenübergestellt und im Hinblick auf das Gewicht der gegenläufigen Interessen bewertet. Damit hatte es die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche Abwägung vorgenommen.
Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die konkret geplanten Standorte und deren nähere Umgebung das Landschaftsbild als besonders schutzwürdig eingeschätzt (dazu aa), ohne dass das Zulassungsvorbringen dies ernstlich in Frage stellt. Die Größe des Landschaftsschutzgebietes ändert daran ebenso wenig etwas wie frühere Konzentrationsflächenplanungen (dazu bb).
aa) Das Landschaftsbild erweist sich nach den erstinstanzlichen Feststellungen an dem konkreten Standort als derart schutzwürdig, dass die nicht unerhebliche Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,5 m (WEA 3) bzw. 120,5 m (WEA 1 und WEA 2) mit dem Gebietscharakter und dem besonderen Schutzzweck– auch in Bezug auf jede einzelne Anlage – nicht zu vereinbaren ist.
Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 = juris, Rn. 13, 15.
Dass dem Vorhabenstandort und der näheren Umgebung vorliegend, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, eine besondere Funktion zur Erhaltung des Landschaftsbildes zukommt, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt vor allem für die auf den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Ortstermin beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Umgebung typische und prägende Merkmale des S. I2. aufweist und sich daher als besonders schutzwürdig erweist.
Im Landschaftsplan wird das schützenswerte Landschaftsbild mit der generellen Formulierung des „typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes“ umschrieben (vgl. Nr. 3.2.2.1). Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten, der anhand der in den Akten enthaltenen Fotos und Pläne sowie durch Luftbilder (abrufbar unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“) nachvollzogen werden kann, ist eine topographisch bewegte Struktur typisch für das S. I2. . Die Landschaft wird hiernach durch bewaldete Höhenzüge geprägt, die an kuppige und hügelige landwirtschaftliche Nutzflächen anknüpfen. Diese wiederum werden durch einzelne Baumreihen sowie Gehölz- und Siekstrukturen, d. h. kleine, überwiegend als Grünland genutzte Täler, gegliedert.
Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (Seite 25 im Urteilsabdruck) ist der streitbefangene Landschaftsraum durch die vorgenannten typischen Elemente für das S. I2. gekennzeichnet; dieses Landschaftsbild würde durch die geplanten Windenergieanlagen mit einer Höhe von etwa 100 bis 120 m als landschaftsfremde Elemente gestört werden. Die Umgebung der drei Vorhabenstandorte werde von landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie von einem stetigem Wechsel zwischen sanft ansteigenden und stark abfallenden Geländebereichen geprägt. Der von den Standorten der Windenergieanlagen einsehbare Bereich sei frei von jeglicher Bebauung sowie durchsetzt und gegliedert von kleineren Waldflächen, eingestreuten Siektälern, Baumreihen und einzelnen Gehölzstrukturen. Dieser optische Eindruck einer abwechslungsreichen Landschaft werde durch die Windenergieanlagen, die sich jeweils im Übergangsbereich zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und den Waldbereichen bzw. Gehölzstreifen befänden, unterbrochen.
Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, dass die Wirtschaftswege in erster Linie von den Landwirten der Gegend zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen genutzt würden und der gesamte Bereich durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt sei. Denn auch das Verwaltungsgericht ist, wie bereits dargestellt, davon ausgegangen, dass der streitbefangene Landschaftsraum landwirtschaftlich genutzt und hiervon geprägt wird. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies zu den typischen Merkmalen des S. I2. zähle. Die Richtigkeit der Feststellungen zur näheren Umgebung wird durch die in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder und das dortige Kartenmaterial sowie die unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbilder (zum Teil einschließlich Gelände-/Höhenprofil) bestätigt. Das Vorhandensein einer kuppigen und hügeligen Landschaft in dem genannten Landschaftsraum zwischen den bewaldeten Höhenzügen des T1. Bergs im Süden und des S1. im Norden sowie dem X. im Osten stellt der Kläger nicht in Abrede.
Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die in Ost-West-Richtung verlaufende 380 kV-Freileitung die Blickbeziehungen nur unwesentlich beeinträchtige, zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls keine Zweifel an den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auf. Entgegen seiner Auffassung schmälern die Hochspannungsleitung die im Übrigen bejahte besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unwesentlich. Der Hinweis des Klägers auf die Lichtbilder in Blatt 108 und 109 der Beiakte zur optisch bedrängenden Wirkung belegt nicht das Gegenteil. Denn diese beiden Bilder sind im Nahbereich der Hochspannungsmasten mit Blick zur Mastspitze aufgenommen worden und lassen von der näheren Umgebung kaum etwas erkennen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht von einer unbelasteten, sondern wenig vorbelasteten Landschaft ausgegangen. Dies bestätigt sich bei einer Betrachtung des Landschaftsraumes zwischen dem T1. Berg im Süden und dem S1. im Norden anhand der oben genannten Fotos und Karten. Die Hochspannungsleitung befindet sich zwar lediglich in einer Entfernung von etwa 100 m, 300 m und 450 m zu den geplanten Windenergieanlagen (vgl. Messungen bei „tim-online“ und ähnliche Angaben des Beklagten auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 11. Februar 2015); die optische Wirkung sowohl der Leitung als auch der Masten wird jedoch streckenweise durch die parallele Trassenführung zu Waldrändern oder durch sichtverschattende Hügelkuppen herabgesetzt. Der Kläger legt in Anbetracht dessen nicht dar, dass das Landschaftsbild von den Leitungsmasten und der zwischen ihnen verlaufenden Hochspannungsleitung dominiert werde, mit der Folge, dass die landschaftliche Schönheit der Umgebung spürbar gemindert wäre. Dies wird wiederum durch die in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder sowie die unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbilder (zum Teil einschließlich Gelände-/Höhenprofil) bestätigt. Die Wirkung der 380 kV-Freileitung ist mit dem optischen Eindruck von drei 99,5 m (WEA 3) bzw. 120,5 m (WEA 1 und WEA 2) hohen Windenergieanlagen mit bewegten Rotoren nicht vergleichbar.
Schließlich überzeugt auch nicht der klägerische Einwand, dass sich durch die massiven gewerblichen Bauten an der östlich der B 239 gelegenen Hangseite des X1. eine vollständige technische Überprägung des Vorhabenstandortes ergebe, wie es im Zuge der 7. Änderung des Flächennutzungsplans festgestellt worden sei. Eine derartige Feststellung im Hinblick auf das Gewerbegebiet Falscheide wird in den als Anlage K 4 vorgelegten gutachterlichen Ausführungen des Architektenbüros X3. Partner aus D. vom 20. Mai 1998 lediglich für die andere Hangseite des X2. getroffen. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, inwiefern sich das Gewerbegebiet auf die optische Beurteilung des Landschaftsbildes im Nahbereich des besonders schutzwürdigen Landschaftsraumes zwischen dem T1. Berg im Süden und dem S2. im Norden auswirken soll. Dieses befindet sich östlich der X4. und der Eisenbahnstrecke zwischen C1. P. und I1. in einer Entfernung von mehr als 1.200 m (vgl. Messung bei „tim-online“ und übereinstimmende Angabe des Beklagten auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 11. Februar 2015) und damit noch weiter entfernt als die nähergelegene B , die teilweise durch Gehölze und eine Einschnittlage abgeschirmt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht die Fernsicht aus dem Landschaftsschutzgebiet heraus erfasst, sondern die Blickbeziehungen innerhalb der unmittelbaren Umgebung mit ihren prägenden Landschaftselementen und in diese hinein.
bb) Die Größe des Landschaftsschutzgebietes (dazu (1)) und die Inhalte der früheren Konzentrationsflächenplanungen der Beigeladenen (dazu (2)) führen entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Dass innerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen 47 % der Gesamtfläche unter Natur- und Landschaftsschutz stehen, rechtfertigt es nicht, an – wie hier – besonders schutzwürdigen Standorten (dazu unter aa) eine Befreiung vom Bauverbot zu erteilen.
(2) Auch wirkt es sich nicht auf die tatsächliche Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes aus, dass die Beigeladene in der Vergangenheit mit der 7. und 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans den – nach Angaben des Klägers erfolglosen – Versuch unternommen hat, Konzentrationszonen für die Windenergienutzung innerhalb des streitbefangenen Landschaftsraums auszuweisen. Auf die Erteilung einer Befreiung besteht kein Rechtsanspruch, solange die gesetzlichen Voraussetzungen – wie hier – tatsächlich nicht gegeben sind.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106.
Dies lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Insbesondere sind die Anforderungen an die Einzelfallprüfung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt worden; die Richtigkeit dieser Ausführungen lässt sich ohne Schwierigkeiten bejahen. Auch die Beurteilung des Landschaftsbildes in tatsächlicher Hinsicht lässt sich im vorliegenden Fall – wie unter I. dargelegt – ohne Weiteres in Berufungszulassungsverfahren vornehmen.
III. Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung des Landschaftsbildes die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen betreffend die 23. Änderung des Flächennutzungsplans nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 10 unten/Seite 11 oben des Urteilsabdrucks angeführt, dass eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vorgesehen, aber noch nicht erfolgt sei. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Aufstellungsbeschluss vom 14. Dezember 2011 stammt aus dem Verfahren zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans, wie sich aus der von der Beigeladenen übersandten Beiakte ergibt. Dieses Verfahren ist vom Verwaltungsgericht also durchaus zur Kenntnis genommen worden, auch wenn es im Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt worden ist.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Landschaftsbildes keinen Vortrag des Klägers zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans übergangen: Der Kläger hat sich dazu erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 8. Juli 2014 (dort Seite 14) nur im Zusammenhang mit einem artenschutzrechtlichen Beitrag geäußert.
Der Sache nach richtet sich das Vorbringen des Klägers zum Verfahrensmangel gegen die rechtliche Bewertung des Landschaftsbildes durch das Verwaltungsgericht. Angebliche Fehler der Rechtsanwendung betreffen jedoch das materielle Recht und können nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 WNB 3.13 -, juris Rn. 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie im Zulassungsverfahren keinen begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser orientiert sich bei einem – wie hier – immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid an Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 und beläuft sich auf 5 % (= 50 % von 10 %) der Herstellungskosten der drei Windenergieanlagen in Höhe von 6.000.000,- Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).