Zulassung der Berufung abgelehnt: Windenergieanlage im LSG und Rücksichtnahme
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte und die Beigeladene beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das zur Neubescheidung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage verpflichtete. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt seien. Eine optisch bedrängende Wirkung i.S.d. Rücksichtnahmegebots (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) liege nach den Einzelfallumständen nicht vor. Zudem sei der Widerspruch zum Landschaftsplan durch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ausbau der Windenergie zu überwinden.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Verpflichtungsurteil wurden als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4, 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird und auch vorliegt.
Eine optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage ist anhand einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände zu beurteilen; eine bloße Sichtbarkeit oder Blickfangwirkung des Rotors genügt hierfür nicht.
Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht verletzt, wenn aufgrund von Entfernung, Blickwinkeln und (teilweiser) Abschirmung keine erdrückende Wirkung auf benachbarte Wohnnutzungen entsteht.
Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht erst bei fehlenden Alternativen zulässig, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen.
Das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien begründet keinen generellen Vorrang vor Landschaftsschutz, kann sich aber im besonders gelagerten Einzelfall bei geringer Schutzwürdigkeit bzw. begrenzter Beeinträchtigung des Standorts in der Abwägung durchsetzen.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW7 D 71/19.NE28.09.2022ZustimmendBRS 85 Nr. 163 = BauR 2018, 502 = juris
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 1183/1828.02.2021Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW8 A 311/1920.04.2020Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 100/17.NE19.01.2020NeutralZNER 2017, 522; juris 21, 28
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 63/17.NE16.01.2019Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11K 2519/13
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 148.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, da das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch – entgegen der Annahme des Beklagten – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu II.) begründet.
I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2013 zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO).
Das Vorhaben des Klägers unterliegt weder im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu 1.) noch in Bezug auf Festsetzungen eines Landschaftsplanes (dazu 2.) durchgreifenden Bedenken.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen der Beklagte und die Beigeladene nicht mit ihrem Vorbringen, dass von der streitbefangenen Windenergieanlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnhäuser in der Umgebung ausginge. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Das erstinstanzliche Urteil legt zu Recht die ständige Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung und Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung zugrunde.
Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris, Rn. 67 ff., und des Weiteren etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 ‑ 8 B 390/15 -, vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 - und vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, jeweils juris.
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Bedenken an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es einer besonders eingehenden Einzelfallprüfung bedarf, weil der Abstand der Windenergieanlage von der Wohnbebauung zwar das Zweifache der Anlagenhöhe überschreitet, dessen Dreifaches jedoch unterschritten wird. Die Entfernung zwischen der streitbefangenen Anlage und dem nächstgelegenen Wohnhaus mit der Adresse P. L.----weg (Gemarkung P1. )beträgt etwa 393 bis 400 m und entspricht damit ungefähr dem 2,63- bis 2,68‑Fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe 108,38 m + Hälfte des Rotordurchmessers 82 m = 149,38 m).
Auf Grundlage des im gerichtlichen Ortstermin vom 28. August 2014 gewonnenen Eindrucks hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus P. L.----weg nicht besteht. Eine andere Bewertung des Einzelfalls rechtfertigen nicht die Angaben im Rahmen des Zulassungsvorbringens. Dieses lässt keine Einzelfallumstände erkennen, die angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Bewertungskriterien oder seine Gesamtwürdigung erschüttern könnten. Die Fensterfronten des Wohnhauses sind nicht frontal auf die streitbefangene Windenergieanlage hin ausgerichtet, sondern jeweils in einem seitlichen Winkel hierzu. Dieser bemisst sich nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil für die Südfassade des Hauses angesichts einer Entfernung der Anlage von etwa 400 m und einem seitlichen Versatz um etwa 300 m auf ca. 48 bis 49 Grad.
Dass die streitbefangene Windenergieanlage bei einem schrägen Blickwinkel aus dem Inneren des Wohnhauses sichtbar ist, vermag an dem Fehlen einer erdrückenden Wirkung nichts zu ändern. Eine optische Beeinträchtigung des ungehinderten Blicks ist mit einer optisch bedrängenden Wirkung nicht gleichzusetzen. Für letztere genügt es auch nicht, dass der sich bewegende Rotor überhaupt Blicke auf sich zieht. Die Windenergieanlage ist aus dem Innern des Hauses nur eingeschränkt sichtbar, weil sie vom Wohnhaus aus betrachtet in südlicher bis südsüdwestlicher Richtung liegt, während die Fensterfronten des Wohnhauses nach Westsüdwest und Südsüdost ausgerichtet sind. Der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang, dass die volle Rotorfläche wegen der Windrichtungsverteilung nur selten in Richtung auf das Wohnhaus ausgerichtet sein wird, sind der Beklagte und die Beigeladene nicht entgegengetreten.
Zu den vorgenannten Gesichtspunkten tritt für den Wohnbereich hinzu, dass zumindest der untere Teil der Windenergieanlage – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – durch die Baumreihe entlang des P. L1.----wegs partiell verdeckt wird. Die örtlichen Gegebenheiten werden durch die Lichtbilder und das Kartenmaterial im Verwaltungsvorgang und im gerichtlichen Verfahren ebenso bestätigt wie durch die Luftbilder des Gebiets um die beiden Wohnhäuser auf dem Grundstück der Kläger, die unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abgerufen werden können.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aufgrund der in weiten Teilen fehlenden Sichtverschattung auf dem Außengelände des Grundstücks, insbesondere auch auf der ebenerdigen Terrasse. Denn auch hier wird angesichts der Entfernung und der überwiegend zu erwartenden seitlichen Stellung des Rotors durch die einreihige Baumreihe entlang des P. L1.----wegs eine partielle Abschirmung erreicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Möglichkeit weiterer Sichtschutzmaßnahmen hingewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene legen mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, weshalb dies den Grundstückseigentümern nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Sprossen an den Fenstern des Wohnhauses die optische Wirkung der Windenergieanlage tatsächlich abmildern, nicht an.
2. Die geplante Errichtung und der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage widerspricht auch nicht den Darstellungen eines Landschaftsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für sein Vorhaben hat.
Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 ‑ 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 42 f.; Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, ZNER 2017, 304 = juris Rn. 7.
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Bedenken gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen auf. Der grundsätzliche Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans I1. /I. (dazu a) ist im vorliegenden Einzelfall – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – durch eine Befreiung zu beheben (dazu b).
a) Die Fläche, auf welcher der Kläger die Errichtung einer Windenergieanlage beabsichtigt, liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „S. Hügelland“, das in Nr. 3.2.1.1 des Landschaftsplans I1. / I. mit Stand von April 1995 unter Berücksichtigung des Kreistagbeschlusses vom 30. Juni 1995 und der Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold vom 21. Dezember 1995 festgesetzt wurde. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung, von der auch Windenergieanlagen erfasst werden, nach Maßgabe von § 26 BNatSchG grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 3.2.3.1 Buchstabe a) des Landschaftsplans).
b) Für das dem generellen Bauverbot des Landschaftsplans widersprechende Vorhaben des Klägers, für das eine allgemeine Ausnahme nach Nr. 3.2.3.2 des Landschaftsplans nicht vorliegt, ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen, darauf gestützt, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Ausbau der Windenergie gegeben sei, das sich gegenüber den Belangen der Verordnung aufgrund der Einzelfallumstände am konkreten Standort durchsetze. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten komme insbesondere in Teilbereichen großräumiger Schutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben sei.
Diese Würdigung im erstinstanzlichen Urteil wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ausgehend von dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes (dazu aa) ergeben sich durchgreifende Zweifel weder an der allgemeinen Möglichkeit einer Befreiung (dazu bb) noch an der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, wonach das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung den Landschaftsschutz im vorliegenden Einzelfall überwiegt (dazu cc).
aa) Für das Landschaftsschutzgebiet „S. Hügelland“ ist der Schutzzweck unter Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplans wie folgt festgesetzt: „Die Festsetzung erfolgt: a) zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen; b) zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; c) zur Erhaltung des für das S. Hügelland […] typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes; d) zur Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum.“ Dies wird in einer Erläuterung wie folgt konkretisiert: „Insbesondere dient die Ausweisung dem Schutz des Bodenpotentials, des Wasserpotentials, des Klimapotentials und des Erholungspotentials.“
bb) Die Erteilung der Befreiung scheidet hier nicht von vornherein deshalb aus, weil – worauf der Beklagte hinweist – der Landschaftsplan (Nr. 3.2.3.2 Buchstabe b)) eine Ausnahme nur für solche Vorhaben vorsieht, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB in der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden Fassung unterfielen, und es an einer Atypik des Einzelfalls fehle. Die Voraussetzungen für Ausnahmen, die im Landschaftsplan selbst vorgesehen sind, und einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind verschieden. Wäre bei allen Fallgestaltungen, die im Landschaftsplan nicht ausdrücklich als Ausnahme genannt sind, ein atypischer Fall als ungeschriebene Voraussetzung für eine Befreiung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 = juris Rn. 26; Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12/02 -, BauR 2002, 1368 = juris Rn. 3 (beide noch zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F.); siehe auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 83. EL (Mai 2017), § 67 BNatSchG Rn. 10,
ausgeschlossen, bliebe für den Befreiungstatbestand kein Anwendungsfall mehr. Dies ist gesetzlich nicht gewollt.
cc) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass am konkreten Standort ein überwiegendes öffentliches Interesse zugunsten der Windkraft gegeben ist.
Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. April 2017 ‑ 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2016 - 12 LA 145/15 -, NuR 2016, 780 = juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, juris Rn. 207, und vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, n. v. (Urteilsabdruck S. 35); Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 303 ff.
Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes (dazu (1)) und die Erholungseigenschaft der Landschaft (dazu (2)) eine Schutzbeeinträchtigung verneint, ohne dass das Zulassungsvorbringen dies ernstlich in Frage stellt.
(1) Das Landschaftsbild erweist sich nach den erstinstanzlichen Feststellungen an dem konkreten Standort nicht als derart schutzwürdig, dass die regelmäßig nicht unerhebliche Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit dem Gebietscharakter und dem besonderen Schutzzweck nicht zu vereinbaren wäre.
Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 = juris, Rn. 13, 15.
Dass dem Vorhabenstandort und der näheren Umgebung vorliegend, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, keine besondere Funktion zur Erhaltung des Landschaftsbildes zukommt, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Die auf den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Ortstermin beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es der Umgebung an typischen Merkmalen des S. Hügellandes fehle, wird durch die gegenteilige Behauptung nicht in Frage gestellt. Typisch für das S. Hügelland ist – nach dem Vortrag des Beklagten – eine topographisch bewegte Struktur mit weder besonders steilen noch besonders hohen Hügeln; sein Landschaftsbild ist vielfältig strukturiert, weil sich kleinere Gehölzstrukturen mit Ackerland, Wiesenflächen, Gehöften und Siekbereichen abwechseln. Im Landschaftsplan findet sich hierzu nur die generelle Formulierung des „typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes“ (vgl. Nr. 3.2.2.1).
Das Zulassungsvorbringen legt nicht näher dar, weshalb die Umgebung des Vorhabenstandortes entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil die vorgenannten Elemente aufweisen soll. Die nähere Umgebung ist, wie den in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbildern und dem dortigen Kartenmaterial sowie den unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbildern zu entnehmen ist, ausschließlich landwirtschaftlich geprägt, weitgehend flach und befindet sich im unmittelbaren Randbereich zum urbanen Gebiet. Die ästhetische Wirkung der streitbefangenen Windenergieanlage ist im Wesentlichen auf diesen kleinen Ausschnitt des Landschaftsschutzgebiets beschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass diesem eine prägende oder sogar herausragende Bedeutung für den Gebietscharakter und Schutzzweck des gesamten Schutzgebiets zukommt. Der Aussage des Beklagten, dass das Gebiet zwar nicht so hügelig wie etwa das Gebiet „T. Berg“, aber trotzdem typisch für das S. Hügelland sei, lassen sich konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit des Vorhabenstandorts und seiner näheren Umgebung nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Behauptung, der ansonsten typische kleinräumige und idyllische Eindruck der Landschaft würde empfindlich gestört; die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer diese Wertungen gerechtfertigt sein sollen, werden nicht aufgezeigt. Dass eine Windenergieanlage wie die streitbefangene mit einer Gesamthöhe von 150 m in der nur leicht hügeligen Landschaft weithin sichtbar sein wird, wie die Beigeladene vorträgt, ist zwar zutreffend. Damit zeigt sie aber nicht auf, inwieweit hieraus auch zugleich die von ihr behauptete nachteilige Überformung und Überprägung der Landschaft folgt; für einen derartigen Rückschluss fehlt es an objektiven Anhaltspunkten.
Nach alledem kann offen bleiben, ob die vorstehenden Überlegungen auch dadurch gestützt werden, dass die Beigeladene 1997 im Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes zum Zwecke der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen den streitigen Standort als eine von zwei Potentialflächen ermittelt hatte.
(2) Auch die von dem Beklagten geltend gemachte Erholungsfunktion des Vorhabenstandorts und seiner näheren Umgebung rechtfertigt im Ergebnis keine andere Bewertung als aus der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ersichtlich.
Dass das Gebiet seit 1997 eine positive Entwicklung genommen haben soll und nunmehr einen Radweg entlang des P. L1.----wegs aufweist sowie Fahrradfahrer und Fußgänger die Umgebung zur Erholung nutzen, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig folgt eine besondere Schutzwürdigkeit schon daraus, dass es sich– worauf der Beklagte hinweist – um eine der wenigen freien Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde I. handele und diese sich wegen ihrer Wegeverbindung nach P1. für Wanderungen, Spaziergänge und Radtouren besonders eigne, was sich in einer entsprechend regelmäßigen Frequentierung niederschlage. Eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Bedeutung des Standorts und der Umgebung für die Erholungsfunktion des „S. Hügellandes“ ist hierdurch nicht dargelegt.
Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die generelle Erholungseignung durch eine einzelne Windenergieanlage durchgreifend in Frage gestellt wird. Die bloße Sichtbarkeit der Windenergieanlage von dem Radweg aus schränkt dessen Erholungsfunktion nicht mehr ein als andere Infrastrukturmaßnahmen. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die den Radweg nutzenden Fahrradfahrer den Nahbereich der Windenergieanlage, in dem anlagenbedingte Geräuschimmissionen und optische Wirkungen eine die Erholung beeinträchtigende Stärke und Qualität erreichen könnten, bei einer typischen Fahrgeschwindigkeit von 10 bis 20 km/h innerhalb sehr kurzer Zeit passieren.
Vgl. in einer ähnlichen Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, ZNER 2017, 304 = juris Rn. 37.
Aber auch für Fußgänger, die diesen Weg nutzen, haben der Beklagte und die Beigeladene eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion nicht dargelegt. Die Anlage wird entgegen der Angaben des Beklagten nicht unmittelbar am L.----weg errichtet und durch die Baumreihe entlang des Weges partiell verdeckt; dies geht aus den Lichtbildern und dem Kartenmaterial hervor, welche dem Senat vorliegen. Von einer dominierenden Wirkung auf die Freizeit- und Erholungsfunktion des entlangführenden P. Kirchweges kann insofern keine Rede sein. Auf den Umstand, dass im Ortstermin keine Nutzer des Rad- und Gehwegs anzutreffen waren, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4, m. w. N.; Seibert, in:Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106.
Dies lässt sich dem Antragsvorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten vermisste Einzelfallprüfung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG im angefochtenen Urteil ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Die Frage nach der erdrückenden Wirkung lässt sich – wie oben dargelegt – ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser orientiert sich, weil es um einen Vorbescheid geht, an Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 und beläuft sich auf 5 % (= 50 % von 10 %) der Herstellungskosten der Windenergieanlage in Höhe von 2.975.000,- Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).