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Oberverwaltungsgericht NRW·8 A 2389/14·19.11.2017

Windenergie im Landschaftsschutzgebiet: Berufungszulassung abgelehnt, Befreiung nach § 67 BNatSchG

Öffentliches RechtUmweltrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Neubescheidung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage verpflichtete. Streitpunkt war, ob das Vorhaben wegen eines landschaftsplanerischen Bauverbots unzulässig ist oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zu erteilen ist. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten dargelegt waren. Das Gericht bestätigte, dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien im Einzelfall eine Befreiung rechtfertigen kann und die Standortabwägung des VG nicht erschüttert wurde.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht substantiiert dargelegt wird und auch vorliegt.

2

Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert, dass sie aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist; notwendig ist sie bereits dann, wenn die Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Ort zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist.

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Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien ist ein besonderes öffentliches Interesse i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG, begründet jedoch keinen generellen Vorrang gegenüber den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets.

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Die Voraussetzungen für im Landschaftsplan geregelte Ausnahmen und die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG sind voneinander zu unterscheiden; das Fehlen einer im Plan vorgesehenen Ausnahme schließt eine Befreiung nicht von vornherein aus.

5

Ob das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung die Belange des Landschaftsschutzes überwiegt, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit, Vorbelastungen sowie Sicht- und Beeinträchtigungswirkungen am konkreten Standort zu beurteilen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2069/13

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 45.443,72 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, da das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (dazu II.) begründet.

3

I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2013 zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung E.        , Flur , Flurstück , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO).

4

Das Vorhaben des Klägers widerspricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den Darstellungen eines Landschaftsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für sein Vorhaben hat.

5

Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 ‑ 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 = juris Rn. 42 f.; Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, ZNER 2017, 304 = juris Rn. 7.

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Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Bedenken gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen auf. Der grundsätzliche Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans Herford/Hiddenhausen (dazu a) ist im vorliegenden Einzelfall – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – durch eine Befreiung zu beheben (dazu b).

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a) Die Fläche, auf welcher der Kläger die Errichtung einer Windenergieanlage beabsichtigt, liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „S.            I.         “, das in Nr. 3.2.1.1 des Landschaftsplans I1.       / ‌I2.         mit Stand von April 1995 unter Berücksichtigung des Kreistagbeschlusses vom 30. Juni 1995 und der Genehmigung durch die Bezirksregierung E1.       vom 21. Dezember 1995 festgesetzt wurde. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung, von der auch Windenergieanlagen erfasst werden, nach Maßgabe von § 26 BNatSchG grundsätzlich verboten (vgl. Nr. 3.2.3.1 Buchstabe a) des Landschaftsplans).

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b) Für das dem generellen Bauverbot des Landschaftsplans widersprechende Vorhaben des Klägers, für das eine allgemeine Ausnahme nach Nr. 3.2.3.2 des Landschaftsplans nicht vorliegt, ist eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu erteilen.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass bei Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen, darauf gestützt, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Ausbau der Windenergie gegeben sei, das sich gegenüber den Belangen der Verordnung aufgrund der Einzelfallumstände am konkreten Standort durchsetze. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten komme insbesondere in Teilbereichen großräumiger Schutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben sei.

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Diese Würdigung im erstinstanzlichen Urteil wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Ausgehend von dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes (dazu aa) ergeben sich durchgreifende Zweifel weder an der allgemeinen Möglichkeit einer Befreiung (dazu bb) noch an der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, wonach das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung den Landschaftsschutz im vorliegenden Einzelfall überwiegt (dazu cc).

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aa) Für das Landschaftsschutzgebiet „S.            I.         “ ist der Schutzzweck unter Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplans wie folgt festgesetzt: „Die Festsetzung erfolgt: a) zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen; b) zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; c) zur Erhaltung des für das S.            I.         […] typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes; d) zur Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum.“ Dies wird in einer Erläuterung wie folgt konkretisiert: „Insbesondere dient die Ausweisung dem Schutz des Bodenpotentials, des Wasserpotentials, des Klimapotentials und des Erholungspotentials.“

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bb) Die Erteilung der Befreiung scheidet hier nicht von vornherein deshalb aus, weil– worauf der Beklagte hinweist – der Landschaftsplan (Nr. 3.2.3.2 Buchstabe b)) eine Ausnahme nur für solche Vorhaben vorsieht, die § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB in der bei Erlass des Landschaftsplans geltenden Fassung unterfielen, und es an einer Atypik des Einzelfalls fehle. Die Voraussetzungen für Ausnahmen, die im Landschaftsplan selbst vorgesehen sind, und einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind verschieden. Wäre bei allen Fallgestaltungen, die im Landschaftsplan nicht ausdrücklich als Ausnahme genannt sind, ein atypischer Fall als ungeschriebene Voraussetzung für eine Befreiung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 = juris Rn. 26; Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12/02 -, BauR 2002, 1368 = juris Rn. 3 (beide noch zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F.); siehe auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 83. EL (Mai 2017), § 67 BNatSchG Rn. 10,

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ausgeschlossen, bliebe für den Befreiungstatbestand kein Anwendungsfall mehr. Dies ist gesetzlich nicht gewollt.

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cc) Das Zulassungsvorbringen stellt nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage, dass am konkreten Standort ein überwiegendes öffentliches Interesse zugunsten der Windkraft gegeben ist.

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Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2017 ‑ 8 A 2351/14 -, demnächst in juris (Urteilsabdruck S. 8); Urteile vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, juris Rn. 207, und vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, n. v. (Urteilsabdruck S. 35); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2016 - 12 LA 145/15 -, NuR 2016, 780 = juris Rn. 38; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 303 ff.

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Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 = juris Rn. 13, 15.

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Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes und die Erholungseigenschaft der Landschaft eine Schutzbeeinträchtigung verneint, ohne dass das Zulassungsvorbringen dies ernstlich in Frage stellt. Die im Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets genannten Elemente erweisen sich nach den erstinstanzlichen Feststellungen hier nicht als derart schutzwürdig, dass die regelmäßig nicht unerhebliche Veränderung der Landschaft durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit dem Gebietscharakter und dem besonderen Schutzzweck nicht zu vereinbaren wäre. Dies gilt im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit sowohl des konkreten Standorts (dazu (1)) als auch der näheren Umgebung (dazu (2)).

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(1) Dass dem Vorhabenstandort als solchem, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, vorliegend keine besondere Funktion zur Erhaltung des Landschaftsbildes und für den Erholungszweck zukommt, weil dieser ausschließlich landwirtschaftlich geprägt ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die auf den Erkenntnissen einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter sowie der dort gefertigten Lichtbilder und der erstinstanzlich vorgelegten Visualisierungen beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es dem Vorhabenstandort für sich genommen an typischen Merkmalen des S.            I.          fehle, wird von dem Beklagten bestätigt.

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(2) Auch die besondere Schutzwürdigkeit des südlich des Vorhabenstandorts gelegenen L.            steht der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage am nördlichen Hang der Talsenke im Ergebnis nicht entgegen.

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Dieses Tal weist zwar, wie vom Verwaltungsgericht angenommen wurde und durch die in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder bzw. Visualisierungen und das unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbare Kartenmaterial einschließlich dort verfügbarer Luftbilder und Geländeprofile bestätigt wird, die typischen Elemente des S.            I.           auf. Typisch ist – nach dem Vortrag des Beklagten – namentlich eine topographisch bewegte Struktur mit weder besonders steilen noch besonders hohen Hügeln; sein Landschaftsbild ist vielfältig strukturiert, weil sich kleinere Gehölzstrukturen mit Ackerland, Wiesenflächen, Gehöften und Siekbereichen abwechseln. Im Landschaftsplan findet sich hierzu nur die generelle Formulierung des „typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes“ (vgl. Nr. 3.2.2.1).

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Unter Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit des L.            hat das Verwaltungsgericht die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung aber gleichwohl damit begründet, dass auf Grund der Vorbelastungen durch Siedlungsbereiche, Straßenverbindungen, das nordöstlich des Standorts gelegene Gewerbegebiet, das westlich gelegene Tonabgrabungsgelände und die südwestlich verlaufende 110 kV-Leitung nicht von einem im Wesentlichen unberührten Landschaftsraum gesprochen werden könne. Zudem liege der streitige Vorhabenstandort am äußersten Rand des Landschaftsschutzgebietes und befänden sich in seiner näheren Umgebung auch keine Rad- und Fußwege. Eine besondere Bedeutung des Landschaftsraumes für die erholungssuchende Bevölkerung habe der Beklagte nur mit Blick auf das südlich in einer Entfernung von etwa 550 m gelegene Tal der L1.        dargelegt. Weil das Gelände jedoch in diese Richtung steil abfalle und die L1.        von bachbegleitenden Gehölzen umgeben sei, könne der nördlich gelegene Standort nur in Teilbereichen eingesehen werden und sei eine Windenergieanlage nur eingeschränkt wahrnehmbar. Aus denselben Gründen werde die Landschaft am Vorhabenstandort auch nicht wesentlich durch die Landschaftsstruktur im südlich gelegenen L2.           mitgeprägt bzw. das dortige Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt. Die Anlage befinde sich im Übergangsbereich zwischen dem nach Norden eher flachen und durch Siedlungen begrenzten Landschaftsraum und dem sich nach Süden öffnenden schutzwürdigen Landschaftsraum.

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Diese umfassende Würdigung stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Zwar ist mit dem Vorbringen des Beklagten anzunehmen, dass eine erhebliche Vorbelastung für den südlich des Vorhabenstandorts gelegenen Landschaftsraum der L1.        aktuell nicht besteht und die dortige Landschaft zumindest einen optischen Eindruck relativer Ungestörtheit vermittelt. Die von dem Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte grafische Darstellung der Sichtbeziehungen zwischen dem L2.           , dem Anlagenstandort und dem im Bebauungsplan Nr. 8.74 „Schnatweg“ festgesetzten Gewerbegebiet zeigt nachvollziehbar und unwidersprochen auf, dass gewerbliche Strukturen, insbesondere auch Hallen bis zu einer Höhe von 12 m im Gewerbegebiet, aus dem L2.           heraus nicht sichtbar wären. Im Gegensatz hierzu würde eine Windenergieanlage wie die streitbefangene mit einer Gesamthöhe von 99,7 m von der Geländekrümmung – bei einem Blick aus dem L2.           nach Norden – nur im unteren Bereich verdeckt.

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Trotz der generellen Möglichkeit von Sichtbeziehungen aufgrund des Geländeverlaufs ist allerdings nicht erkennbar, dass dem Vorhabenstandort im Falle der Errichtung einer Windenergieanlage eine prägende oder sogar herausragende Bedeutung für den Gebietscharakter und Schutzzweck des gesamten umliegenden Schutzgebiets, darunter vor allem auch dem höherwertigen Landschaftsraum im L2.           entlang der L1.        , zukommt. Hierfür ist zunächst – wie vom Verwaltungsgericht einleitend zutreffend angenommen – von Bedeutung, dass der Vorhabenstandort am Rande des Landschaftsschutzgebietes liegt. Blickbeziehungen aus dem besonders schutzwürdigen Landschaftsraum heraus sind aber mit den Blickachsen innerhalb des hochwertigen Gebiets nicht gleichzusetzen. Gleichzeitig räumt der Beklagte ein, dass aufgrund der vom Verwaltungsgericht benannten bestehenden Vorbelastungen nicht von einem (vollständig) unberührten Landschaftsraum gesprochen werden könne.

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Dass eine etwa 100 m hohe Windenergieanlage in der nur leicht hügeligen Landschaft, zumal in Hanglage, an vielen Stellen, darunter vor allem auf der gegenüberliegenden Hangseite sowie zum Teil auch aus dem Tal heraus sichtbar sein wird, ist ohne Weiteres zutreffend. Damit zeigt das Zulassungsvorbringen aber noch keine nachteilige Überformung und Überprägung der Landschaft auf. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Windenergieanlage in dem Tal entlang der L1.        wegen der beidseitig dichten bachbegleitenden Gehölze nur in Teilbereichen einsehbar sein werde, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die pauschale Behauptung, dass die Anlage in der besonders schutzwürdigen Tallage sichtbar sei, hat der Beklagte nur bezüglich des Geländeprofils und nicht hinsichtlich des Gehölzbestandes näher substantiiert.

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II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106.

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Dies lässt sich dem Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten vermisste Einzelfallprüfung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG im angefochtenen Urteil ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten weder auferlegt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) noch erstattet (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) werden, da sie im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser orientiert sich, weil es um einen Vorbescheid geht, an Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 und beläuft sich auf 5 % (= 50 % von 10 %) der Herstellungskosten der Windenergieanlage in Höhe von 908.874,40 Euro.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).