Berufungszulassung abgelehnt: Präklusion nach § 6 UmwRG bei fehlender Klagebegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob sein Vorbringen trotz fehlender Tatsachenangaben innerhalb der 10‑Wochen-Frist des § 6 UmwRG zu berücksichtigen ist. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt seien und der verspätete Tatsachenvortrag präkludiert bleibe. Rein rechtliche Ausführungen seien zwar nicht von § 6 UmwRG erfasst, ermöglichten hier aber mangels substantiierten Sachvortrags keine Prüfung eines Rücksichtnahmeverstoßes.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Darlegung und wegen Präklusion nach § 6 UmwRG abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Satz 1 UmwRG verlangt innerhalb der 10‑Wochen-Frist die substantiierte Angabe der zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel; eine bloß formelhafte Klagebehauptung genügt nicht.
Die Vorlage des angegriffenen Bescheids oder eine pauschale Bezugnahme auf Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die fristgerechte Darlegung klagebegründender Tatsachen nach § 6 Satz 1 UmwRG.
Rein rechtliches Vorbringen unterfällt nicht § 6 Satz 1 UmwRG; gleichwohl setzt eine gerichtliche Prüfung regelmäßig einen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag zu den entscheidungserheblichen Einzelfallumständen voraus.
Eine Ausnahme über § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO („geringer Aufwand“) kommt nur in Betracht, wenn die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass die Angabe von Klagegründen eine bloße Förmlichkeit wäre.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung schlüssig in Frage gestellt wird.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2502/20
Leitsatz
1. Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen (wie OVG NRW, Beschluss vom 7.9.2023 - 8 A 1424/22 -).
2. Rein rechtliches Vorbringen fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG, weil dieser nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erfasst (wie OVG NRW, Urteil vom 12.1.2024 - 8 D 92/22.AK -).
3. Zum Einzelfall eines nach Ablauf der Klagebegründungsfrist gerügten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 1 A 2433/20 -, juris Rn. 4.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen am 30. September 2020 nach § 16 BImSchG erteilte Genehmigung zur Änderung einer Anlage u. a. zum Schlachten von Tieren abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe entgegen § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb der Frist von zehn Wochen weder Tatsachen noch Beweismittel zur Begründung seiner Klage angegeben und sei mit seinem erst nach Ablauf der Frist unterbreiteten Vorbringen präkludiert. Aus der nicht weiter begründeten Klageschrift vom 3. November 2020, die sich auf die Feststellung beschränke, dass der angegriffene Bescheid rechtsfehlerhaft sei und ihn in seinen Rechten verletze, ergebe sich nicht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die angefochtene Genehmigung angegriffen werde, insbesondere setze sich der Kläger nicht mit der angefochtenen Genehmigung auseinander. Mit Blick darauf handele es sich bei den nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vom 22. Februar 2021 und 7. September 2022 nicht um eine - grundsätzlich zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der Angaben aus der Klageschrift. Der Präklusion gemäß § 6 Satz 3 UmwRG stehe auch nicht § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO entgegen; es sei nicht im Sinne dieser Vorschrift mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Allein der Verweis in der Klageschrift auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung und die Rechtsverletzung des Klägers verdeutliche nicht, unter welchen konkreten Gesichtspunkten er sich durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt fühle. Die im Verwaltungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen seien in dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 38 ff.) u. a. unter Hinweis auf ein geändertes Geruchsgutachten und eine ergänzende Stellungnahme zum relevanten Untersuchungsgebiet, die dem Kläger zusammen mit der Änderungsgenehmigung übersandt worden seien, zurückgewiesen worden.
Dagegen wendet der Kläger ein, sein Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Geruchsemissionen sowie zur Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht präkludiert. Hätte das Verwaltungsgericht den Vortrag berücksichtigt, wäre die Änderungsgenehmigung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufzuheben gewesen. Er habe bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in zwei Stellungnahmen die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Geruchsimmissionen und eine tatsächliche Verschärfung der eigenen immissionsschutzrechtlichen Situation der von ihm betriebenen Tierhaltung gerügt. Diese Aspekte seien auch alleiniger Gegenstand des Klageverfahrens, was für das Verwaltungsgericht mit geringem Aufwand erkennbar sowie auch ermittelbar gewesen sei. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht die Unzumutbarkeit von Immissionen und damit verbunden auch die Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls auf Grundlage des Inhalts der Verwaltungsvorgänge prüfen müssen. § 6 Satz 1 UmwRG erfasse seinem Wortlaut nach nur Tatsachen und Beweismittel, sodass rechtliche Ausführungen nach Ablauf der Frist, über die ohne weitere Ermittlung des Sachverhalts auf Grundlage der Verwaltungsvorgänge entschieden werden könne, nicht ausgeschlossen sein dürften. Der Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Geruchsemissionen sowie zur Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme sei daher von der Präklusion nicht erfasst und hätte seitens des Verwaltungsgerichts berücksichtigt werden müssen.
Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung zutreffender Maßstäbe (dazu 1.) zu Recht davon ausgegangen, dass das tatsächliche Vorbringen in den nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen präkludiert ist (dazu 2.). Soweit die nach Fristablauf nachgereichten Schriftsätze Rechtsausführungen enthalten, sind diese zwar nicht nach § 6 UmwRG präkludiert, da diese Vorschrift sich nur auf den maßgeblichen Sachverhalt bezieht; die Zulassungsbegründung legt indessen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass das Verwaltungsgericht die Rüge, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, ohne auch nur ansatzweise substantiierten Sachvortrag zu den Einzelfallumständen, aufgrund derer der Kläger das Vorhaben der Beigeladenen ihm gegenüber für rücksichtslos hält, hätte prüfen können (dazu 3.).
1. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, sowie Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 21 f., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 7.
Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9.
Es reicht daher nicht aus, pauschal auf Einwendungen Bezug zu nehmen, die schon im Verwaltungsverfahren erhoben wurden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 11.
Erst recht genügt es nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.
Vgl. Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 12, 14; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 13.
Denn die Klageerhebung allein impliziert noch nicht, dass der Kläger im Klageverfahren an sämtlichen Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, festhält, zumal es denkbar ist, dass diese in der angefochtenen Genehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, in der der Kläger keine Beeinträchtigung mehr für sich sieht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17; OVG M.‑V., Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 K 448/21 OVG -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 15.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, über die Klagegründe zu spekulieren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 17.
Eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese.
Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f., m. w. N., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19.
Von einem geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht i. S. v. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nicht bereits dann auszugehen, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergibt, aus welchen tatsächlichen Gründen eine Entscheidung angegriffen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 ‑, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 21.
2. Ausgehend von diesen Maßstäben genügte die Klageschrift vom 3. November 2020, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht ansatzweise der Pflicht zur Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Klageschrift der angefochtene Änderungsgenehmigungsbescheid beigefügt war, in dessen Begründungsteil (S. 38 ff.) die Einwendungen des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren aufgegriffen werden. Denn die maßgeblichen Tatsachen, die das Rechtsschutzbegehren des Klägers stützen könnten, lagen auf dieser Grundlage gerade nicht offensichtlich auf der Hand. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheids. Dazu bestand gerade hier besonderer Anlass, weil der Beklagte ausweislich der Ausführungen auf S. 38 ff. unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Klägers u. a. ausgeführt hat, dass die Beigeladene eine überarbeitete Geruchsimmissionsprognose vom 26. September 2020 vorgelegt habe, die anders als die vorherige Prognose vom 8. Oktober 2019 nicht auf die Irrelevanz der Zusatzbelastung abstelle, sondern ‑ wie vom Kläger mit seinen Einwendungen gefordert ‑ die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung untersucht habe. Die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende belästigende Wirkung werde durch die geplanten Änderungen weiter reduziert; eine Einschränkung der Tierhaltung des Klägers sei durch das geplante Vorhaben der Beigeladenen nicht gegeben.
Für das Verwaltungsgericht war bei dieser Sachlage nicht ohne diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers erkennbar, ob und ggf. mit welchen Argumenten dieser - auch - die neue Geruchsimmissionsprognose angreifen wollte, was sich im Übrigen auch aus seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren (vgl. insbes. Seite 2, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2022) nicht eindeutig ergibt, oder ob seine Einwendungen gegen die Ermittlung der Geruchsimmissionen in der angefochtenen Änderungsgenehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, die ihn inhaltlich überzeugt oder mit der er sich zumindest abfindet. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hätte er selbst entscheiden und als Ergebnis dessen nach § 6 Satz 1 UmwRG seine Klagegründe dem Gericht grundsätzlich fristgerecht und ausdrücklich mitteilen müssen. Daran fehlt es.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den mit der verspäteten Klagebegründung erhobenen Einwand, das genehmigte Änderungsvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf Grundlage des Inhalts der Verwaltungsvorgänge prüfen müssen, weil es sich in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme um rechtliche Ausführungen handele.
Zwar trifft es zu, dass rein rechtliches Vorbringen nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG fällt, weil dieser nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 100; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 64, 74.
Dass es sich bei diesen Einwänden um rein rechtliches Vorbringen gehandelt hätte, das ohne weiteren Sachvortrag eine Prüfung ermöglicht hätte, ist indessen weder mit der Zulassungsbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auf der Grundlage des im Zulassungsvorbringen geschilderten Sachvortrags ist nicht erkennbar, dass dem Verwaltungsgericht die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme ohne näheren Tatsachenvortrag, der in der Frist des § 6 UmwRG hätte erfolgen müssen, zu den insoweit entscheidungserheblichen Umständen möglich gewesen wäre. Wie sich aus den unter Gliederungspunkt II.2. der Zulassungsbegründung vom 6. Dezember 2022 wiedergegebenen, der Rechtsprechung entnommenen abstrakten Aussagen zum Gebot der Rücksichtnahme ergibt, ist das Gebot der Rücksichtnahme Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 10.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Das gilt in besonderem Maße in der hier vom Kläger angenommenen Konstellation, dass der Inhaber eines emittierenden Betriebs die einem benachbarten Vorhaben erteilte Genehmigung für rücksichtslos hält, weil er befürchtet, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung künftig ihm gegenüber eine immissionsschutzrechtliche Auflage auslösen könnte.
Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 - 4 B 202.85 -, juris Rn. 2 f. (Abwehranspruch im Falle heranrückender Wohnbebauung); vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 10 B 15/17 -, juris Rn. 10 ff., m. w. N.
Ohne Vortrag des Klägers zu den in diesem Zusammenhang aus seiner Sicht maßgeblichen und von der Genehmigungsbehörde fehlerhaft gewürdigten Tatsachen war eine Prüfung der möglicherweise für ein Abwehrrecht sprechenden, in Fällen dieser Art regelmäßig auch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Umstände durch das Verwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf § 6 UmwRG nicht veranlasst. Dies wäre vielmehr auf eine - vom Gesetzgeber so nicht gewollte - umfängliche Prüfung von Amts wegen hinausgelaufen.
Zu den bei dieser Prüfung in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Einzelfallumständen hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG nichts Greifbares vorgetragen. Er beschränkt sich auf den Vortrag, dass von seinem Betrieb Geruchsbelastungen für das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreiten. Daraus lässt sich nach den vorstehenden Maßstäben aber nicht ohne weiteres ableiten, dass eine - wie hier - emissionsmindernde Änderung des Betriebs der Beigeladenen rücksichtslos sein könnte. Ebenso fehlt es an Sachvortrag dazu, aus welchen tatsächlichen Umständen der Kläger schließt, dass seinem Betrieb - entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Begründung des Genehmigungsbescheids - in Folge der Änderung des Schlachthofbetriebs der Beigeladenen nachträgliche Auflagen zur Verminderung der von seinem Tierhaltungsbetrieb ausgehenden Geruchsemissionen drohen könnten. Das liegt in Ansehung der vorstehenden Maßstäbe auch keineswegs auf der Hand, so dass das Erfordernis eines den oben dargelegten Mindestanforderungen genügenden Sachvortrags hier auch nicht eine bloße Förmelei darstellt. Die Änderung des an diesem Standort bereits seit langem vorhandenen Schlachthofbetriebs stellt schon kein Heranrücken einer sensiblen Nutzung an den Tierhaltungsbetrieb des Klägers dar. Die in der Antragsbegründung vom 6. Dezember 2022 zitierte Rechtsprechung bezieht sich, soweit sie sich den hier maßgeblichen Rechtsfragen zuordnen lässt, auf heranrückende Wohnbebauung; darum geht es hier nicht. Aufgrund welcher Überlegungen eine solche Änderung, durch die sich nach den Annahmen in der vom Kläger nicht ansatzweise in Frage gestellten Geruchsimmissionsprognose vom 16. September 2020 - die die ursprüngliche Prognose vom 8. Oktober 2019 ausdrücklich vollständig ersetzt und, anders als jene, Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist (vgl. die Auflistung der maßgeblichen Antragsunterlagen auf S. 5 und 44 ff. des Bescheids) - weder die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen noch die Gesamtbelastung erhöht, gegenüber dem Betrieb des Klägers rücksichtslos sein und einen Abwehranspruch begründen könnte, erschließt sich nicht. Wenn die immissionsschutzrechtliche Situation durch das streitbefangene Vorhaben zumindest nicht verschlechtert wird, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme vielmehr fern.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 9.
Im Übrigen lässt es diesbezüglich auch das Zulassungsvorbringen an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen schlüssigen Argumentation fehlen. Denn auf dessen Grundlage ist nicht ansatzweise zu erkennen, aus welchen Gründen die vom Kläger rein abstrakt benannten, einzelnen Aspekte des in der Rechtsprechung entwickelten Gebots der Rücksichtnahme eine Relevanz für die rechtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen (aktenkundigen) Änderungsgenehmigung vom 30. September 2020 haben könnten. Das Zulassungsvorbringen stellt keinerlei Bezug zwischen dem vom Verwaltungsgericht angenommenen - vom Kläger auch nicht angegriffenen - Sachverhalt und der von ihm für erforderlich gehaltenen Überprüfung anhand der Maßstäbe des Gebots der Rücksichtnahme her. Gründe, aus denen die Änderungsgenehmigung, bei deren Umsetzung es zu einer Minderung der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Emissionen kommen wird, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich nicht in dieses Verfahren eingebracht hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).