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Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 886/97·15.10.1997

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsänderungsgenehmigung: Jahresnutzwert, Spielhallen 25–45 DM/m²

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren um die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung wurde zurückgewiesen. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache (§13 Abs.1 GKG) nach dem Jahresnutzwert des durch die Genehmigung wirtschaftlich nutzbaren Objekts. Er kann den Miet-/Pachtwert je m² und Monat pauschalieren; für Spielhallen gelten je nach Lage 25–45 DM/m². Die Beschwerdeführerin hat keinen durchgreifenden Einwand gegen die Wertermittlung vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren um eine Nutzungsänderungsgenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung bemisst sich die Bedeutung der Sache im Sinne des §13 Abs.1 GKG nach dem Jahresnutzwert des durch die Genehmigung wirtschaftlich nutzbaren Objekts.

2

Das Gericht kann im Rahmen seines Ermessens den Miet‑ oder Pachtwert je Quadratmeter Geschoßfläche und Monat pauschalierend bestimmen, da dieser nach Angebot und Nachfrage den objektiven wirtschaftlichen Nutzungswert widerspiegelt.

3

Für Spielhallen sind je nach Lage monatliche Miet-/Pachtwerte von etwa 25 DM bis 45 DM je Quadratmeter als sachgemäße Grundlage für die Streitwertfestsetzung ansetzbar.

4

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht den maßgeblichen Nutzungswert zu niedrig angesetzt hat.

5

Beschlüsse nach §25 Abs.4 GKG ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden in solchen Fällen nicht erstattet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6463/97

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

In Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende Bausubstanz veranschlagt der Senat die "Bedeutung der Sache" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten und als Folge der Genehmigung baulich nutzbaren Objekts. Dabei bestimmt er im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Miet- oder Pachtwert je Quadratmeter Geschoßfläche und Monat in pauschalierender Betrachtung, denn der Miet- oder Pachtwert richtet sich nach Angebot und Nachfrage und damit nach dem objektiven wirtschaftlichen, von der zulässigen Nutzungsart beeinflußten Nutzungswert der interessierenden Bausubstanz. Für Spielhallen legt der Senat je nach Lage des zur Nutzung vorgesehenen Objektes Werte von 25,-- DM bis 45,-- DM je Quadratmeter Geschoßfläche zugrunde.

4

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Januar 1989 - 7 B 139/89 -; Beschluß vom 7. März 1994 - 7 E 40/94 -.

5

Daß das Verwaltungsgericht das Nutzungsinteresse der Klägerin zu Unrecht dem unteren Bereich des nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legenden Rahmens zugeordnet hat, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Entgegen der Annahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat sich der Senat auch nicht einer anderweitigen Bestimmung des Streitwertes in Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende Bausubstanz angeschlossen, sondern die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (nur) insoweit aufgegriffen, als er vom Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten Objektes ausgeht.

6

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Mai 1996 - 7 A 3565/91 -, NWVBl 1997, 110.

7

Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.