Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 870/99·13.09.2000

Streitwertfestsetzung bei Nutzungsänderung: Jahresnutzwert maßgeblich (Spielhallen)

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für Spielhallen. Streitfrage war die maßgebliche Bemessungsgrundlage des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das OVG legt den Jahresnutzwert zugrunde und schätzt den monatlichen Miet-/Pachtwert pauschal mit 25–45 DM/m² je nach Lage. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die dreifache Jahresnutzwertformel wurde aufgegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Nutzungsänderungsverfahren für Spielhallen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich genutzte bauliche Anlagen ist für die Bestimmung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG der Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten Vorhabens maßgebend.

2

Der Miet- oder Pachtwert je Quadratmeter ist vom Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens pauschalierend zu schätzen; maßgeblich ist der objektive wirtschaftliche Nutzwert, der von der zulässigen Nutzungsart beeinflusst wird.

3

Für Spielhallen kann als Orientierungswert ein monatlicher Miet‑/Pachtpreis von 25,00 DM bis 45,00 DM je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Nebenräume) angenommen werden; die konkrete Höhe hängt von der Lage ab.

4

Die frühere Praxis, den Streitwert grundsätzlich nach dem dreifachen Jahresnutzwert zu bemessen, ist vom Senat aufgegeben worden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 570/97

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

In Streitigkeiten, die die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben, hält der Senat den Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten Vorhabens für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für maßgebend. Den Miet- oder Pachtwert des zur Nutzung vorgesehenen Objekts je Quadratmeter Geschossfläche und Monat schätzt er im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens pauschalierend, denn der Miet- oder Pachtwert richtet sich nach Angebot und Nachfrage und damit nach dem objektiven wirtschaftlichen Nutzwert des Vorhabens, der seinerseits von der zulässigen Nutzungsart beeinflusst wird. Für Spielhallen legt der Senat einen monatlichen Miet- oder Pachtwert abhängig von der Lage des Objekts von 25,00 DM bis 45,00 DM je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Nebenräume) zugrunde.

4

Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 1997 - 7 E 886/97 - und 17. Dezember 1996 - 10 A 479/94 -.

5

Bei zwei Spielhallen mit einer Spielnutzfläche von jeweils 150 qm war der Streitwert nach dieser Rechtsprechung hier insgesamt auf einen Betrag zwischen 90.000,00 DM und 160.000,00 DM festzusetzen. Der Vortrag der Klägerin bietet keine Veranlassung, den Streitwert, den das Verwaltungsgerichts mit 120.000,00 DM im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens festgesetzt hat, zu ändern. Dass dieser durch pauschalierende Schätzung objektivierte und an der Spielnutzfläche orientierte Mietwert unrichtig ist, folgt insbesondere nicht schon daraus, dass sich die Klägerin im Mietvertrag zur Zahlung eines höheren jährlichen Mietpreises für das angemietete Objekt mit insgesamt rund 1.000 qm verpflichtet hat. Nicht der im Einzelfall tatsächlich vereinbarte Mietpreis, der von unterschiedlichen Faktoren abhängen kann, ist maßgebend, sondern der pauschalierend und typisierend ermittelte Nutzwert.

6

Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 1994 - 7 E 40/94 -.

7

Die ältere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, wonach der Streitwert in vergleichbaren Fällen nach dem dreifachen Jahresnutzwert zu bestimmen war, ist aufgegeben worden.

8

Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.