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Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 265/01·08.08.2001

Beiladung nach § 65 VwGO: Beschwerde gegen Ablehnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügen die Nichtbeiladung in einem Verfahren, in dem Kläger gegen eine Ordnungsverfügung vorgehen. Die zentrale Frage ist, ob eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Gericht verneint dies, weil keine rechtliche Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung besteht; eine Ermessensablehnung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls ermessensgerecht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen; Beschwerdeführer tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist nur dann erforderlich, wenn die gerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen gegenüber dem Dritten einheitlich ergehen muss.

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Fehlt es an der rechtlichen Erforderlichkeit einer einheitlichen Entscheidung, ist eine notwendige Beiladung nicht gegeben; die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung kann unabhängig von etwaigen nachbarlichen Abwehrrechten beurteilt werden.

3

Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung begründet nicht automatisch die Pflicht zur Beiladung; Nicht-Adressaten sind nicht ohne Weiteres beizuladen.

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Die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann aus Ermessen abgelehnt werden; eine solche Ermessensentscheidung ist nur bei offensichtlichem Ermessensfehler zu beanstanden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO§ 65 VwGO§ 6 BauO NRW§ 65 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 266/01

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

3

Der Einwand der Beschwerde, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, geht fehl. Notwendig ist die Beiladung eines Dritten nach der genannten Vorschrift nur dann, wenn die gerichtliche Entscheidung auch diesem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ausschlaggebend ist hiernach das rechtliche Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung. Nur wenn aus Rechtsgründen gegenüber allen Beteiligten eine einheitliche Entscheidung geboten ist, ist die Beiladung des Dritten notwendig.

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Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1977 - I CB 41.76 - NJW 1977, 1603; Schmidt in Eyermann-Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 17 zu § 65 VwGO.

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An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der Entscheidung fehlt es hier schon deshalb, weil die von den Klägern angegriffene Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß des von den Klägern errichteten Objekts gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW gestützt ist, unabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein kann, ob den Beschwerdeführern nachbarliche Abwehrrechte gegen das von der Ordnungsverfügung erfasste Objekt zustehen oder nicht.

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Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 10 E 475/91 - m.w.N..

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Die Ordnungsverfügung ist auch kein "Verwaltungsakt mit Drittwirkung" und die Beschwerdeführer sind auch nicht Adressaten der Ordnungsverfügung.

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Zu diesen Kriterien für die Abgrenzung der Notwendigkeit einer Beiladung vgl. Bier in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, RdNr. 20 zu § 65 VwGO.

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Darauf, ob die Beschwerdeführer die den Klägern gegenüber erlassene Ordnungsverfügung initiiert haben oder nicht, kommt es für die Frage der Notwendigkeit ihrer Beiladung hiernach nicht an.

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Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Ermessenserwägungen abgelehnt, die von der Beschwerde nicht angegriffen werden und auch nicht zu beanstanden sind. Wenn die Beschwerdeführer meinen, in Bezug auf das hier strittige Objekt der Kläger Abwehrrechte zu haben, ist es ihnen unbenommen, diese geltend zu machen.

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Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 10 E 475/91 - m.w.N..

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.