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Oberverwaltungsgericht NRW·7 E 232/09·18.03.2009

Beschwerde gegen Nichtbeiladung bei Ordnungsverfügung nach BauO NRW zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/BauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführer rügten, sie hätten im Verfahren über eine Ordnungsverfügung beizuladen zu sein. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück: eine notwendige Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO scheidet aus, da keine rechtliche Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber Dritten besteht. Eine private Nachbarschaftsvereinbarung ändert hieran nichts; die einfache Beiladung war ermessensgerecht abgelehnt. Kosten trägt die Beschwerdepartei.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtbeiladung als unbegründet abgewiesen; Kostentragung durch Beschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

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Die notwendige Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen gegenüber dem Dritten einheitlich ergehen muss.

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Eine private Nachbarschaftsvereinbarung begründet nicht automatisch die Notwendigkeit der Beiladung, wenn die Verwaltung wegen möglicher Verstöße gegen formelles oder materielles Baurecht unabhängig einschreiten kann.

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Eine Ordnungsverfügung ist nicht zwingend ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Nichtadressaten solcher Verfügungen sind nicht ohne Weiteres nach §65 VwGO beizuladen.

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Die einfache Beiladung nach §65 Abs.1 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; die Ablehnung ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden und bleibt zulässig, wenn keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit für eine Beiziehung Dritter besteht.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO§ 6 BauO NRW§ 65 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4006/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

3

Der Einwand der Beschwerde, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, geht fehl. Notwendig ist die Beiladung Dritter nach der genannten Vorschrift nur dann, wenn die gerichtliche Entscheidung auch diesen Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ausschlaggebend ist hiernach das rechtliche Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung. Nur wenn aus Rechtsgründen gegenüber allen Beteiligten eine einheitliche Entscheidung geboten ist, ist die Beiladung des Dritten notwendig.

4

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1977

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- 1 CB 41.76 -, NJW 1977, 1603.

6

An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit fehlt es hier schon deshalb, weil die vom Kläger angegriffene Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß der zu beseitigenden Stahlaußentreppe gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW gestützt ist, unabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein kann, ob den Beschwerdeführern nachbarliche Abwehrrechte gegen die von der Ordnungsverfügung erfasste Anlage zustehen oder nicht.

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Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 1991 - 10 E 475/91 -, vom 9. August 2001

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- 7 E 265/01 -, JURIS-Dokumentation und vom

9

19. August 2008 - 7 E 1084/08 -.

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Die Ordnungsverfügung ist auch kein "Verwaltungsakt mit Drittwirkung" und die Beschwerdeführer sind auch nicht Adressaten der Ordnungsverfügung.

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Zu diesen Kriterien für die Abgrenzung der Notwendigkeit einer Beiladung vgl.: Bier in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand April 2006, RdNr. 20 zu § 65 VwGO.

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Der von der Beschwerde betonte Umstand, die Klägerseite berufe sich zur Rechtfertigung der von ihr durchgeführten Baumaßnahme auf eine mit den Beschwerdeführern abgeschlossene Nachbarschaftsvereinbarung, gebietet keine andere Beurteilung. Eine solche private Vereinbarung von Nachbarn würde nicht etwa dazu führen, dass "zentraler" Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Anfechtungsklage gegen die dem Kläger gegenüber erlassene Ordnungsverfügung der Inhalt jener Vereinbarung wäre. Selbst wenn - je nach dem Inhalt der Vereinbarung - nachbarliche Abwehrrechte der Beschwerdeführer gegen die strittige Stahlaußentreppe ausgeschlossen wären, würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagte wegen des von ihm angenommenen Verstoßes gegen formelles und materielles Baurecht gegen diese Anlage einschreiten kann.

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Eine (einfache) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht aus näher dargelegten Ermessenserwägungen abgelehnt, die nicht zu beanstanden sind. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Einvernehmliche Regelungsmöglichkeiten, die nur unter Einbeziehung der Beschwerdeführer getroffen werden könnten, sind nicht Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens. Sollte der Kläger mit seiner Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung Erfolg haben, ist es den Beschwerdeführern unbenommen, ihnen ihrer Meinung nach zustehende Abwehrrechte - ggf. auch zivilgerichtlich - geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).