Eilantrag gegen Windenergie-Genehmigung im Natura-2000-Gebiet ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Eine anerkannte Umweltvereinigung beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen. Das OVG NRW hielt die Erfolgsaussichten der Hauptsache wegen offener Fragen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung, zur Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3, 5 BNatSchG und zur Kumulationsbetrachtung mit einem Bebauungsplan für offen. In der Folgenabwägung überwog jedoch das gesetzlich besonders gewichtete Vollzugsinteresse an Windenergievorhaben (u. a. §§ 80c Abs. 4 VwGO, 2 EEG; Windenergiegebiet). Irreversible Nachteile für die geltend gemachten Vogel- und Habitatschutzbelange drohten bis zur Hauptsacheentscheidung nach summarischer Prüfung nicht unmittelbar; der Bebauungsplan war zudem außer Vollzug.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Windenergie-Genehmigung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse vorzunehmen; maßgeblich sind dabei regelmäßig die summarisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, in der gesetzgeberische Wertungen zum besonderen öffentlichen Interesse eines Vorhabens zu berücksichtigen sind.
Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung können auf eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG und die Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG durchschlagen, wenn nicht alle konkret absehbaren Risiken unter Heranziehung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt, dokumentiert und berücksichtigt wurden.
Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind auch kumulative Wirkungen mit anderen Plänen oder Projekten einzubeziehen, sofern deren Auswirkungen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung verlässlich absehbar sind; hierzu können auch Bebauungspläne gehören.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt regelmäßig nur insoweit in Betracht, als sie erforderlich ist, um andernfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern (§ 80c Abs. 3 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 262/25.AK gegen den Genehmigungsbescheid vom 5.6.2025 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
A. Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller ist insbesondere als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung antragsberechtigt (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).
Der Antrag wurde innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der vom Antragsteller angegriffenen Zulassung im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestellt und begründet.
Die Genehmigung vom 5.6.2025 wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 12.6.2025 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist ausgeführt, sie ersetze die Zustellung des Bescheids an Personen, die keine Einwendungen erhoben hätten, der Bescheid gelte ihnen gegenüber mit Ablauf der Dauer der Abrufbarkeit des vollständigen Genehmigungsbescheids auf der Internetseite des Antragsgegners bis einschließlich 27.6.2025 als zugestellt. Der Antragsteller hat den vorliegenden Eilantrag am 27.7.2025 gestellt und begründet.
B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 63 BImSchG dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.7.2025 - 7 B 434/25.AK -, BauR 2025, 1357 = juris, Rn. 6 ff., und 24.4.2024 - 7 B 114/24.AK -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
II. In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen nach §§ 80, 80a VwGO zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen aus.
Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Genehmigung vom 5.6.2025 als offen zu beurteilen (dazu 1.). Die danach gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen aus (dazu 2.).
1. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers - 7 D 262/25.AK - sind nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen.
a) Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsgegner die Genehmigung vom 5.6.2025 gemäß § 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG unter Abweichung von § 34 Abs. 2 BNatSchG erteilt hat.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt diese Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
Die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG knüpft an das Ergebnis der vorangegangenen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung an, so wie es in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden ist. Sind nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch. Die fehlgeschlagene FFH-Verträglichkeitsuntersuchung führt nämlich zum einen dazu, dass der Zulassungsentscheidung nicht bescheinigt werden kann, alle notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG zu umfassen. Zum anderen lässt sich auch nicht feststellen, dass die zu fordernde behördliche Abwägung den Vorgaben des § 34 Abs. 3 BNatSchG genügt. Letzteres wirkt sich auch für den Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens aus.
Vgl. zu einer straßenrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 114; sowie allgemein Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, § 34 BNatSchG Rn. 34, m. w. N.
Ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Antragsgegners, wie sie in der Begründung der Genehmigung vom 5.6.2025 und in dem als Anlage 2 beigefügten Vermerk der Unteren Naturschutzbehörde vom 6.3.2025 zum Ausdruck kommt, Mängel enthält, die auf die darauf aufbauende Abweichungsentscheidung durchschlagen, ist nach summarischer Prüfung offen und wird im Hauptsacheverfahren insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu überprüfen sein:
aa) Zweifelhaft ist zunächst, ob der Antragsgegner die durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets „M.-D.-A. mit Y.wald und Q.-straße“ mit Blick auf den S. (T. N.) vollständig berücksichtigt hat.
Ausweislich der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2023 (MBl. NRW, Seite1426) umfasst der Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „M.-D.-A. mit Y.wald und Q.-straße“ ausdrücklich die „Erhaltung und Entwicklung einer großräumigen, möglichst störungs- und zerschneidungsarmen [...] Landschaft [...] als Brut- und Nahrungsgebiet [...] zur Erhaltung und Entwicklung der Bestände“ u. a. des S..
Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets können danach nicht nur eintreten, wenn ein Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf den derzeit vorhandenen Bestand des S. im Schutzgebiet hat, sondern auch dann, wenn das Vorhaben die Entwicklung dieser Art in bisher noch nicht genutzten Bereichen des Schutzgebiets nachteilig beeinflussen kann.
Derartige Beeinträchtigungen sind hier voraussichtlich nicht vollständig betrachtet worden.
Der Antragsgegner ist ausweislich der Begründung der Genehmigung vom 5.6.2025 bzw. der in Bezug genommenen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde davon ausgegangen, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, weil eine Beeinträchtigung des S. nur durch eine Kombination von Schutzmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Abschaltzeiten, schallreduzierter Nachtbetrieb, angepasste Hindernisbefeuerung) und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Schaffung einer Waldweide von mindestens 4,5 ha) vermieden werden könne, Kompensationsmaßnahmen jedoch nicht im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden dürften.
Dem liegt die auch in der von der Beigeladenen vorgelegten „Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung“ des Dr. X. vom 19.7.2024 vertretene Annahme zugrunde, in dem für den S. nach dem Arten- und Habitatschutzleitfaden NRW 2024 geltenden zentralen Prüfbereich von 500 m um die geplanten Anlagenstandorte lägen insgesamt drei Brutreviere, deren Zentren sich jedoch außerhalb des Bereichs befänden, in dem im schallreduzierten Nachtbetrieb der Anlagen Lärmimmissionen von > 47 dB(A) zu erwarten seien (vgl. Seite 50 f. des Gutachtens).
Dies dürfte die vom Vorhaben der Beigeladenen auf das Schutzgebiet ausgehenden Auswirkungen mit Blick auf den S. nicht vollständig erfassen.
Auch die Bereiche innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebiets, die ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens von Lärmimmissionen der Windenergieanlagen von > 47 dB(A) betroffen sind, eignen sich grundsätzlich als Habitat bzw. Revier der Art,
vgl. etwa die Angaben des LANUK NRW, https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreibung/103190.
Würde das Vorhaben der Beigeladenen wie beantragt umgesetzt, wären diese Bereiche aufgrund der nächtlichen Lärmbelastung für den S. nicht mehr nutzbar, in ihnen käme die vom Schutzzweck des Gebiets umfasste Entwicklung der Art nicht mehr in Betracht. Damit hat sich der Antragsgegner in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht befasst.
bb) Weiter wird im Hauptsacheverfahren die Annahme des Antragsgegners zu überprüfen sein, von dem Vorhaben der Beigeladenen ginge keine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets mit Blick auf den Baumfalken (Falco subbuteo) und den Wespenbussard (Pernis apivorus) aus.
Hinsichtlich dieser Arten kommt die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Antragsgegners zu dem Ergebnis, zwar bestünden sehr gute Habitatbedingungen für die Arten, zudem ließen Auswertungen des Flugbildes auf einen Horststandort des Wespenbussards in der Nähe schließen, jedoch sei kein solcher innerhalb des Untersuchungsgebiets nachgewiesen worden.
Auf dieser Grundlage dürfte nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen seien, dass die ausweislich der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 4.12.2023 (MBl. NRW, Seite1426) vom Schutzzweck des Gebiets umfasste Entwicklung der Bestände des Baumfalken und des Wespenbussards durch die Errichtung und insbesondere den Betrieb der Windenergieanlagen der Beigeladenen beeinträchtigt werden.
Beide Arten sind im Standarddatenbogen des Gebiets benannt und kommen dort - jedenfalls der Baumfalke auch im unmittelbaren Umkreis der in Aussicht genommenen Anlagenstandorte vor -, für die Arten sind Erhaltungsziele und geeignete Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
Beide Arten sind ausweislich des Arten- und Habitatschutzleitfadens NRW 2024 kollisionsgefährdet. Würde das Vorhaben der Beigeladenen wie beantragt umgesetzt, könnte daher in einem Teil des Vogelschutzgebiets „M.-D.-A. mit Y.wald und Q.-straße“ für diese Arten ein signifikantes Tötungsrisiko nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. insoweit § 45b i. v. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG). Angesichts des in Anlage 1 zum BNatSchG für die Arten genannten Abstands für den Zentralen Prüfbereich von jeweils 2.000 m ist ferner nicht auszuschließen, dass dies einen nicht lediglich unerheblichen Teil des Schutzgebiets beträfe.
Ob diese Risiken durch Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen hinreichend reduziert werden können, kann vorliegend offen bleiben, entsprechende Maßnahmen sind jedenfalls derzeit nicht Gegenstand der angegriffenen Genehmigung.
cc) Schließlich erscheint zweifelhaft, ob der Antragsgegner davon ausgehen durfte, die kumulativen Effekte des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Bebauungsplan F.-000 „O. Park I.“ nicht betrachten zu müssen.
Andere Pläne und Projekte sind dann gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. Das ist grundsätzlich nicht schon mit Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2019 - 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 = juris, Rn. 19, m. w. N.
Zu den danach zu berücksichtigenden „Plänen“ gehören schon dem Wortlaut nach auch Bebauungspläne.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass Bebauungspläne selbst nach § 36 Satz 2 BNatSchG keiner FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterliegen. Die Regelung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Verträglichkeitsprüfung für Bauleitpläne in § 1a Abs. 4 BauGB geregelt ist.
Vgl. Ewer, in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 36 Rn. 14, sowie Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, § 36 BNatSchG Rn. 1.
Sie betrifft also die Frage, nach welchen Regelungen die Prüfung der Auswirkungen eines Bauleitplans auf ein Natura 2000-Gebiet durchzuführen ist, führt aber nicht dazu, dass Bauleitpläne nicht in die Kumulationsbetrachtung eines anderen Projekts im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einzubeziehen wären.
Der Berücksichtigung der Auswirkungen des Bebauungsplans F.-000 steht nicht - wie vom Antragsgegner angenommen - entgegen, dass der Beigeladenen die Vollständigkeit der Antragsunterlagen für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen bestätigt wurde, bevor Genehmigungsanträge für Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans eingereicht worden sind.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung muss sich die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der das Projekt zugelassen wird, Gewissheit darüber verschaffen, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei der Summationsbetrachtung eines Vorhabens die Auswirkungen anderer Pläne oder Projekte allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil diese später beantragt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2019 - 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 = juris, Rn. 21 ff.
Danach waren hier die im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung vom 5.6.2025 verlässlich absehbaren Auswirkungen des am 17.9.2024 als Satzung beschlossenen und am 26.9.2024 bekannt gemachten Bebauungsplans F.-000 „O. Park I.“ der Gemeinde U. zu berücksichtigen.
Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Einbeziehung des Bebauungsplans zu anderen Ergebnissen der vom Antragsgegner durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung geführt hätte.
Dies gilt schon mit Blick auf Lärmbelastungen.
Aus dem Plangebiet ist mit Lärmbelastungen zum Nachteil des Vogelschutzgebiets zu rechnen. Die Grenze des Plangebiets liegt nur etwa 200 m vom Vogelschutzgebiet entfernt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan F.-000 „O. Park I.“, Seite 21 f.). Der Plangeber ging zudem davon aus, Vorkehrungen treffen zu müssen, um Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. Nach dem Hinweis unter 5.13 der textlichen Festsetzungen des Plans etwa sind zur Reduzierung der Schallbelastung u. a. des Vogelschutzgebiets im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens zulässige Schallpegel zur Tages- und Nachtzeit zu berücksichtigen. Weiter heißt es, für diese Bereiche seien Immissionsrichtwerte von 58 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts anzusetzen, die Berücksichtigung und Überprüfung der Maßnahme könne im nachgelagerten Genehmigungsverfahren für die baulichen Einzelvorhaben erfolgen.
Es kann bei summarischer Prüfung auch nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die kumulative Lärmbelastung durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen einerseits und die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen andererseits nicht zu weiteren, von der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Antragsgegners bislang nicht erfassten Beeinträchtigungen des Schutzgebiets führt.
Ausweislich der „Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit“ der E. Landschaftsarchitekten K. mbH vom 11.4.2024 zum Bebauungsplan F.-000 „O. Park I.“ kam eine schalltechnische Untersuchung basierend auf einem möglichen Bebauungskonzept zu dem Ergebnis, dass es bei freier Schallausbreitung grundsätzlich in einem Umfeld von ca. 500 m um das Plangebiet zu relevanten Schallimmissionen kommen könne, die für einzelne Vogelarten, darunter den S., zu Beeinträchtigungen führen könnten (Seite 10). Ausweislich der Abbildung 4 kann es im Bereich der von der Beigeladenen in den Blick genommenen Standorte im Nachtzeitraum zu Lärmimmissionsbelastungen von über 40 dB(A) kommen. Davon ausgehend kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zusammen mit den Lärmimmissionen der Windenergieanlagen auch im schallreduzierten Nachtbetrieb in Bereichen des Vogelschutzgebiets Gesamtbelastungen erreicht werden, die zu lärmbedingten Störungen des S. führen.
b) Die abschließende Prüfung dieser - und der weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen - Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Die danach gebotene - von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige - Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen,
vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2023 - 8 B 734/23.AK -, juris, Rn. 86 ff.,
zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen aus.
In rechtlicher Hinsicht setzt sich das öffentliche Interesse an der in Rede stehenden Windenergienutzung aufgrund ihrer vom Gesetzgeber mit den genannten Bestimmungen festgelegten überragenden Bedeutung und der Lage in einem Windenergiegebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG gegenüber den vom Antragsteller vertretenen Habitat- und Artenschutzbelangen im vorliegenden Fall vorläufig bis zum Vorliegen einer Hauptsacheentscheidung durch.
In tatsächlicher Hinsicht fällt hierbei ins Gewicht, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats irreversible Nachteile für die vom Antragsteller vertretenen Belange nicht unmittelbar drohen.
Die kurzfristig in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erscheinen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinnehmbar. Dafür spricht insbesondere, dass ausweislich der Antragsunterlagen der Beigeladenen die Reviere des S. derzeit (noch) in einer Entfernung zu den Anlagenstandorten liegen, die eine Belastung dieser Reviere mit Lärmimmissionen von > 47 dB(A) durch die Anlagen ausschließen dürften. Auch Horststandorte des Wespenbussards oder des Baumfalkens sind derzeit nicht in einer Entfernung festgestellt worden, aus der sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 45b BNatSchG für derzeit im Schutzgebiet lebende Exemplare der Arten ergäbe.
Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch das Zusammenwirken des Vorhabens der Beigeladenen und des Bebauungsplans F.-000 „O. Park I.“ ist während der Dauer des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan ist derzeit außer Vollzug gesetzt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 - 10 B 336/25.NE -, BauR 2025, 1231 = juris,
mit einer baldigen Umsetzung der zugelassenen Vorhaben ist danach nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich insoweit an Ziffer 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.