Beschwerde unzulässig verworfen mangels Zulassungsantrag (§146 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte beim OVG NRW Beschwerde ein; das Gericht verwirft sie als unzulässig, weil kein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO gestellt wurde. Ein nachträglicher Antrag war wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist nach §146 Abs.5 Satz 1 VwGO nicht möglich. Eine Umdeutung der ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe in einen Zulassungsantrag scheidet bei anwaltlicher Vertretung grundsätzlich aus. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil kein Zulassungsantrag gestellt und die Nachholung fristlich ausgeschlossen war
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bedarf der Zulassung; ohne gestellten Zulassungsantrag ist die Beschwerde unzulässig (§146 Abs.4 VwGO).
Ein nachträglicher Antrag auf Zulassung kann nach Fristablauf nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden; die Zweiwochenfrist des §146 Abs.5 Satz1 VwGO ist förmlich einzuhalten.
Bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern kommt eine Umdeutung einer ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde regelmäßig nicht in Betracht.
Fehlende oder nicht hinreichend substantierte Hinweise auf gesetzliche Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift verhindern eine (ausnahmsweise) Umdeutung in einen Zulassungsantrag; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 674/01
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bedarf gemäß § 146 Abs. 4 VwGO der Zulassung. Die Verfahrensbeteiligten sind hierüber ordnungsgemäß belehrt worden. Ein hiernach erforderlicher Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde ist nicht gestellt worden und kann wegen Ablaufs der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden.
Eine Umdeutung der ausdrücklich als solcher bezeichneten Beschwerde in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Beschwerde scheidet bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aus.
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 - 7 B 548/97 - und Beschluss vom 2. Dezember 1998 - 3 B 2507/98; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Bs IV 14/97 - NVwZ 1997, 690; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1997 - 6 S 208/97 - VBlBW 1997, 264; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Mai 1997 - 3 EO 187/97 - ThürVBl 1997, 212; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 3 C 97.1147 - NVwZ-RR 1998, 207; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 9 W 6/97 - ZfSch 1997, 400; Hess.VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 9 TZ 2358/98 - GewArch 1998, 377; ebenso BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374/94 - DVBl 1994, 1409.
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der regelmäßig auch die Umdeutung der von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in einen Antrag auf Zulassung der Revision ausscheidet.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1974 - 6 C 63.74 - BayVBl 1974,708; BFH, Beschluss vom 21. März 2000 - IV R 68/99 - m.w.N..
Für eine ausnahmsweise denkbare Umdeutung in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gibt die Beschwerdeschrift nichts her. Sie ist ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet und enthält weder Hinweise auf die gesetzlichen Zulassungsgründe noch darauf, weshalb im konkret vorliegenden Fall einer dieser Gründe gegeben sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.