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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 548/97·17.03.1997

Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung mangels Zulassung verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ein. Entscheidend war, dass nach §146 Abs.4 VwGO n.F. die Beschwerde der Zulassung bedarf und die Parteien ordnungsgemäß belehrt wurden. Ein Zulassungsantrag wurde nicht fristgerecht gestellt; die Beschwerde ist daher unzulässig verworfen worden. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 3.000 DM festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung mangels Zulassung nach §146 VwGO n.F. als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung ist nach §146 Abs.4 VwGO n.F. zulassungsbedürftig.

2

Wurde der Beteiligte durch eine den Anforderungen genügende Rechtsmittelbelehrung über die Zulassungspflicht und die Zweiwochenfrist informiert, ist ein Zulassungsantrag rechtzeitig zu stellen; ein Nachholen nach Ablauf der Frist ist nach §146 Abs.5 Satz 1 VwGO n.F. nicht mehr möglich.

3

Die ausdrückliche, form- oder fristwidrige Einlegung der Beschwerde durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten kann nach Fristablauf nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden.

4

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts richten sich bei Verwerfung der Beschwerde nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§13 Abs.1 Satz1, 20 Abs.3 GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 226/97

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Die am 6. März 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 26. Februar 1997 zugestellten Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung bedarf nach § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG - VwGO n.F. - der Zulassung. Die Verfahrensbeteiligten sind hierüber in einer den Anforderungen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung informiert worden. Ein hiernach erforderlicher Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde ist nicht gestellt worden und kann wegen Ablaufs der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO n.F. auch nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden.

4

Wegen ihres eindeutigen Wortlauts kann die vom rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich eingelegte Beschwerde auch nicht als Zulassungsantrag ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Beschwerde in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern - wie hier - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht in Betracht.

5

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl 1994, 1409.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.