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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 657/24·28.10.2024

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der ein Zwangsgeld von 8.000 € festsetzte und weitere 16.000 € androhte. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig war und kein Vollstreckungshindernis ersichtlich ist. Berufungen auf zivilrechtliche Eigentumspositionen Dritter waren nicht ausreichend.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder konkrete Vollstreckungshindernisse dargelegt werden; eine summarische Prüfung kann hierfür ausreichen.

2

Zur Begründung eines Vollstreckungshindernisses sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verweise auf zivilrechtliche Rechtspositionen Dritter genügen regelmäßig nicht.

3

Die Nichtbefolgung einer in einer vollziehbaren Grundverfügung getroffenen Anordnung begründet die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, sofern nicht gewichtige Umstände zur Aufhebung der Vollziehbarkeit vorgetragen werden.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1064/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 16.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.

4

Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

5

Soweit sich die Antragstellerin auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau T. beruft, die die Container gekauft habe, ist das aus den Gründen des Beschlusses - 7 B 418/24 - vom heutigen Tage nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.