Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der ein Zwangsgeld von 8.000 € festsetzte und weitere 16.000 € androhte. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig war und kein Vollstreckungshindernis ersichtlich ist. Berufungen auf zivilrechtliche Eigentumspositionen Dritter waren nicht ausreichend.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder konkrete Vollstreckungshindernisse dargelegt werden; eine summarische Prüfung kann hierfür ausreichen.
Zur Begründung eines Vollstreckungshindernisses sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verweise auf zivilrechtliche Rechtspositionen Dritter genügen regelmäßig nicht.
Die Nichtbefolgung einer in einer vollziehbaren Grundverfügung getroffenen Anordnung begründet die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, sofern nicht gewichtige Umstände zur Aufhebung der Vollziehbarkeit vorgetragen werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1064/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 16.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.
Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Soweit sich die Antragstellerin auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau T. beruft, die die Container gekauft habe, ist das aus den Gründen des Beschlusses - 7 B 418/24 - vom heutigen Tage nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.