Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Zwangsgeldbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der ein Zwangsgeld von 4.000 € festsetzt und 8.000 € androht. Das Gericht bestätigt die Vorentscheidung: Es seien keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel oder Vollstreckungshindernisse dargetan. Insbesondere genügt die Berufung auf angebliche Eigentumsrechte Dritter nicht, wenn diese nach vorgelegten Erklärungen mit der Entfernung einverstanden sind. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder konkrete Vollstreckungshindernisse vorliegen.
Ein behauptetes Vollstreckungshindernis wegen zivilrechtlicher Eigentumsrechte Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn substanzielle, konkrete Anhaltspunkte vorgelegt werden, die eine Vollziehung objektiv verhindern.
Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz reicht die bloße Behauptung von Vollstreckungshindernissen ohne tragfähige Belege nicht aus, um aufschiebende Wirkung zu begründen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 547/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 4.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.
Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Soweit sich die Antragstellerin auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau O. beruft, die die Container gekauft habe, ist das nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen; nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Frau W. vom 19.7.2024 bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Entfernung der Container von dem in Rede stehenden Grundstück einverstanden ist. So teilte sie mit oben genannten Schreiben mit, dass sie nach einer geeigneten neuen Abstellfläche suche. Unter diesen Umständen vermag der Senat ein Vollstreckungshindernis nicht zu erkennen.
Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Vollstreckungshindernisses etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2019 - 7 B 505/19 -, juris, Rn. 12f.
Eine abschließende Überprüfung muss auch insoweit gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.